Volltext : Ergänzungen und Erläuterungen des Allgemeinen Land-Rechts für die Preußischen Staaten durch Gesetzgebung und Wissenschaft (4)

A.  L.  R.  Zweiter  Theil.  Fünfzehnter  Titel.  Erster  Abschn.  §§.  1—7.  124
wird  der  Gesellschaft  das  Recht  zur  Expropriation,  welchem  auch  die  Nutzungsberechtigten ¬
  unterworfen  sind,  verliehen.
Dasselbe  erstreckt  sich  insonderheit:
1)  auf  den  zu  der  Bahn  selbst  erforderlichen  Grund  und  Boden;
2)  auf  den  zu  den  nöthigen  Ausweichungen  erforderlichen  Raum;
3)
auf  den  Raum  zur  Unterbringung  der  Erde  und  des  Schuttes  2c.,  bei  Einschnitten, ¬
  Tunnels  und  Abtragungen;
auf  den  Raum  für  die  Bahnhöfe,  die  Aufseher-  und  Wärterhäuser,  die  Wasserstationen ¬
  und  längs  der  Bahn  zu  errichtenden  Kohlenbehältnisse  zur  Versorgung ¬
  der  Dampfmaschinen,  und
5)
überhaupt  auf  den  Grund  und  Boden  für  alle  sonstigen  Anlagen,  welche  zu
dem  Behufe,  damit  die  Bahn  als  eine  öffentliche  Straße  zur  allgemeinen
Benutzung  dienen  könne,  nöthig  oder  in  Folge  der  Bahn=Anlage  im  öffentlichen ¬
  Interesse  erforderlich  sind.
Die  Entscheidung  darüber,  welche  Grundstücke  für  die  obigen  Zwecke  (Nr.  1-5)  in
Anspruch  zu  nehmen  sind,  steht  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Regierung,  mit  Vorbehalt ¬
  des  Rekurses  an  das  Ministerium,  zu.  Dagegen  ist  das  Expropriationsrecht
auf  solche  Anlagen  nicht  auszudehnen,  welche,  wie  Waaren=Magazine  und  dergleichen, ¬
  nicht  den  unter  Nr.  5  gedachten  allgemeinen  Zweck,  sondern  nur  das  PrivatInteresse ¬
  der  Gesellschaft  angehen.
§.  9.  Außer  dem  Expropriationsrechte  wird  der  Gesellschaft  auch  das  Recht  zur
vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke  Behufs  der  Einrichtung  von
Interims=Wegen,  der  Materialien=Gewinnung  2c.,  ebenso,  wie  es  bei  der  Anlegung ¬
  und  Unterhaltung  von  Kunststraßen  dem  Staate  zusteht,  eingeräumt.  In
welchem  Umfange  dieses  Recht  nach  den,  in  den  verschiedenen  Landestheilen  bestehenden =
  Vorschriften  geltend  zu  machen,  und  welche  Grundstücke  dabei  in  Anspruch  zu
nehmen  sind,  hat  die  Regierung,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  das  Handelsministerium, ¬
  zu  bestimmen.  Jedoch  ist  überall  das  Ausgraben  von  Erde  zur  Ziegelfabrikation ¬
  und  von  Feldsteinen,  so  wie  die  Eröffnung  von  Steinbrüchen  und  die
Benutzung  schon  vorhandener  Steinbrüche,  in  den  durch  gegenwärtigen  Paragraphen
den  Gesellschaften  beigelegten  Befugnissen  nicht  enthalten.
§.  10.  Wenn  die  Gesellschaft  ein  benachbartes  Grundstück  zur  Unterbringung
der  Erde  und  des  Schuttes  in  Anspruch  genommen  hat  (§.  8.  Nro.  3),  so  soll,  nachdem =
  dieser  Zweck  vollständig  erreicht  ist,  der  Eigenthümer  die  Wahl  haben,  dieses
Grundstück  (nach  §.  8)  der  Gesellschaft  fortwährend  zu  überlassen,  oder  (nach  §.  9)
gegen  Ersatz  der  Werthsverminderung  zurückzunehmen.  Sollte  jedoch  der  fortwährende ¬
  Besitz  desselben  der  Gesellschaft  für  die  Sicherheit  der  Bahn  nöthig  sein,
so  fällt  der  Anspruch  des  Eigenthümers  auf  Rückgabe  hinweg.
§.  11.  Die  Expropriation  erfolgt  in  denjenigen  Landestheilen,  wo  das  Allgemeine ¬
  Landrecht  in  Kraft  ist,  nach  Vorschrift  der  §§.  8—11.  Theil  I.  Titel  11.
Die  Regierung  ernennt  die  Taxatoren  und  leitet  das  Abschätzungsverfahren  unter
Zuziehung  beider  Theile.  Der  Eigenthümer  ist  verflichtet,  gegen  Empfang  oder
gerichtliche  Deposition  des  Taxwerths,  das  Grundstück  der  Gesellschaft  zu  übergeben,
und  wird  nöthigen  Falls  von  der  Regierung  hierzu  angehalten.
Der  Eigenthümer  kann,  wenn  er  mit  der  Schätzung  der  Taxatoren  nicht  zufrieden ¬
  ist,  auf  richterliche  Entscheidung  über  den  Werth  antragen.  Der  Gesellschaft
steht  ein  solches  Recht  nicht  zu.
In  der  Rheinprovinz,  soweit  das  Allgemeine  Landrecht  daselbst  nicht  in  Kraft
ist,  erfolgt  die  Ausübung  des  Expropriationsrechts  (§.  8)  und  die  Feststellung  der
Entschädigungen  nach  den  für  die  Expropriation  dort  geltenden  Bestimmungen.
§.  12.  Wenn  bei  der  Entschädigung,  außer  dem  Eigenthümer,  auch  Realbirechtigte ¬
  in  Betracht  kommen,  so  hängt  es  von  dem  Ermessen  der  Regierung
ab,  ob  die  Entschädigungssumme  gerichtlich  deponirt,  oder  ob  dafür  Kaution  gestellt
werden  soll,  in  welchem  letzten  Fall  die  Gesellschaft,  vom  Zeitpunkt  der  Uebergabe
an,  landesübliche  Zinsen  zu  zahlen  hat.
§.  13.  Für  die  vorübergehende  Benutzung  von  Grundstücken  (§.  9)  ist  die  Entschädigung =
  in  gleicher  Art,  wie  bei  der  Expropriation  (§.  11),  zu  bestimmen.  Es
kann  aber  für  deren  Gewährung  die  Bestellung  einer  angemessenen  Kaution  verlangt
werden,  in  welchem  Falle  die  Regierung  die  Sache  interimistisch  zu  reguliren  hat.
§.  14.  Außer  der  Geldentschädigung  ist  die  Gesellschaft  auch  zur  Einrichtung
und  Unterhaltung  aller  Anlagen  verpflichtet,  welche  die  Regierung  an  Wegen,
            
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