A. L. R. Zweiter Theil. Fünfzehnter Titel. Erster Abschn. §§. 1—7. 124
wird der Gesellschaft das Recht zur Expropriation, welchem auch die Nutzungsberechtigten ¬
unterworfen sind, verliehen.
Dasselbe erstreckt sich insonderheit:
1) auf den zu der Bahn selbst erforderlichen Grund und Boden;
2) auf den zu den nöthigen Ausweichungen erforderlichen Raum;
3)
auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schuttes 2c., bei Einschnitten, ¬
Tunnels und Abtragungen;
auf den Raum für die Bahnhöfe, die Aufseher- und Wärterhäuser, die Wasserstationen ¬
und längs der Bahn zu errichtenden Kohlenbehältnisse zur Versorgung ¬
der Dampfmaschinen, und
5)
überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen, welche zu
dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allgemeinen
Benutzung dienen könne, nöthig oder in Folge der Bahn=Anlage im öffentlichen ¬
Interesse erforderlich sind.
Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke für die obigen Zwecke (Nr. 1-5) in
Anspruch zu nehmen sind, steht in jedem einzelnen Falle der Regierung, mit Vorbehalt ¬
des Rekurses an das Ministerium, zu. Dagegen ist das Expropriationsrecht
auf solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waaren=Magazine und dergleichen, ¬
nicht den unter Nr. 5 gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das PrivatInteresse ¬
der Gesellschaft angehen.
§. 9. Außer dem Expropriationsrechte wird der Gesellschaft auch das Recht zur
vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke Behufs der Einrichtung von
Interims=Wegen, der Materialien=Gewinnung 2c., ebenso, wie es bei der Anlegung ¬
und Unterhaltung von Kunststraßen dem Staate zusteht, eingeräumt. In
welchem Umfange dieses Recht nach den, in den verschiedenen Landestheilen bestehenden =
Vorschriften geltend zu machen, und welche Grundstücke dabei in Anspruch zu
nehmen sind, hat die Regierung, vorbehaltlich des Rekurses an das Handelsministerium, ¬
zu bestimmen. Jedoch ist überall das Ausgraben von Erde zur Ziegelfabrikation ¬
und von Feldsteinen, so wie die Eröffnung von Steinbrüchen und die
Benutzung schon vorhandener Steinbrüche, in den durch gegenwärtigen Paragraphen
den Gesellschaften beigelegten Befugnissen nicht enthalten.
§. 10. Wenn die Gesellschaft ein benachbartes Grundstück zur Unterbringung
der Erde und des Schuttes in Anspruch genommen hat (§. 8. Nro. 3), so soll, nachdem =
dieser Zweck vollständig erreicht ist, der Eigenthümer die Wahl haben, dieses
Grundstück (nach §. 8) der Gesellschaft fortwährend zu überlassen, oder (nach §. 9)
gegen Ersatz der Werthsverminderung zurückzunehmen. Sollte jedoch der fortwährende ¬
Besitz desselben der Gesellschaft für die Sicherheit der Bahn nöthig sein,
so fällt der Anspruch des Eigenthümers auf Rückgabe hinweg.
§. 11. Die Expropriation erfolgt in denjenigen Landestheilen, wo das Allgemeine ¬
Landrecht in Kraft ist, nach Vorschrift der §§. 8—11. Theil I. Titel 11.
Die Regierung ernennt die Taxatoren und leitet das Abschätzungsverfahren unter
Zuziehung beider Theile. Der Eigenthümer ist verflichtet, gegen Empfang oder
gerichtliche Deposition des Taxwerths, das Grundstück der Gesellschaft zu übergeben,
und wird nöthigen Falls von der Regierung hierzu angehalten.
Der Eigenthümer kann, wenn er mit der Schätzung der Taxatoren nicht zufrieden ¬
ist, auf richterliche Entscheidung über den Werth antragen. Der Gesellschaft
steht ein solches Recht nicht zu.
In der Rheinprovinz, soweit das Allgemeine Landrecht daselbst nicht in Kraft
ist, erfolgt die Ausübung des Expropriationsrechts (§. 8) und die Feststellung der
Entschädigungen nach den für die Expropriation dort geltenden Bestimmungen.
§. 12. Wenn bei der Entschädigung, außer dem Eigenthümer, auch Realbirechtigte ¬
in Betracht kommen, so hängt es von dem Ermessen der Regierung
ab, ob die Entschädigungssumme gerichtlich deponirt, oder ob dafür Kaution gestellt
werden soll, in welchem letzten Fall die Gesellschaft, vom Zeitpunkt der Uebergabe
an, landesübliche Zinsen zu zahlen hat.
§. 13. Für die vorübergehende Benutzung von Grundstücken (§. 9) ist die Entschädigung =
in gleicher Art, wie bei der Expropriation (§. 11), zu bestimmen. Es
kann aber für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen Kaution verlangt
werden, in welchem Falle die Regierung die Sache interimistisch zu reguliren hat.
§. 14. Außer der Geldentschädigung ist die Gesellschaft auch zur Einrichtung
und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet, welche die Regierung an Wegen,