Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

583
§.  504.
stitut  sei  nur  unter  der  Voraussetzung!32)  ernannt  worden,  dass  das  Kind
ohne  Nachkommen  bleiben  werde.  Übrigens  muss  das  Kind  Nachkommen
nicht  nur  erhalten,  sondern  auch  hinterlassen  haben,  daher  die  aus  der
fideicommissarischen  Substitution  hervorgehende  Beschränkung  unter  allen
Umständen  bis  zum  Tode  des  Kindes  verbleibt.  Hinterlässt  aber  das
Kind  Nachkommen,  so  war  sein  Testierungsrecht  frei,  denn  der  Nachlass
muss  durchaus  nicht  nothwendig*4)  seinen  Nachkommen  hinterlassen  werden.
Unter  den  „erbfähigen  Nachkommen“,  welche  das  Kind  hinterlassen
haben  muss,  sind  übrigens  nur  die  ehelichen  oder  die  legitimierten,  nicht
auch  Adoptivkinder  zu  verstehen,  der  Fiduciar  selbst  aber  kann  im  Verhältnis ¬
  zum  Erblasser  auch  ein  uneheliches  oder  ein  Wahlkind,  auch  ein
Kind  entfernteren  Grades  sein.  Die  von  einigen  15)  vertretene  Behauptung,
die  fideicommissarische  Substitution  erlösche  auch,  wenn  die  Nachkommen
des  Fiduciars  zwar  nicht  ihn  selbst,  wohl  aber  einen  anderen  Substitutionsfall*) ¬
  überleben,  entbehrt  jeden  Grundes.  —
Übrigens  ist  auch  die  Bestimmung ¬
  des  §.  617  eine  bloße  Interpretationsregel,  und  sie  findet  daher
keine  Anwendung,  wenn  erwiesen  wird,  dass  der  Erblasser  seinem  Kinde
für  alle  Fälle  einen  Substituten  geben  wollte.1?)
Für  Fälle,  in  denen  eine  Substitution  zweifelhaft  ausgedrückt  ist,
gibt  das  Gesetz  die  allgemeine  Interpretationsregel,  dass  jene  Auslegung
den  Vorzug  verdiene,  durch  welche  das  freie  Verfügungsrecht  des  Instituten
weniger  eingeschränkt  erscheint  (§.  614).18)  Danach  ist  im  Zweifel  die  gemeine ¬
  Substitution  eher  anzunehmen,  als  eine  fideicommissarische,  und  es
ist  eine  fideicommissarische  Substitution  unter  der  Bedingung,  dass  der  Institut ¬
  kinderlos  stirbt,  nicht  zugleich  als  Substitution  dieser  Kinder  aufzufassen*); ¬
  die  Substitution  „der  Kinder“  ist  im  Zweifel  nicht  auch  auf  die
Enkel,  die  der  Gattin  nicht  auch  auf  die  zweite  Gattin  auszudehnen.  Die
Substitution  für  den  Fall  der  Kinderlosigkeit  entfällt,  wenn  der  Institut
Kinder  hinterlassen  hat,  mögen  sie  auch  erbunfähig  sein.
Wird  dem  Erben  aufgetragen,  nur  dasjenige,  was  von  dem  Nachlasse ¬
  bei  seinem  Ableben  noch  vorhanden  sein  wird,  einem  bestimmten
Dritten  zu  überlassen  20),  so  ist  das  zwar  ein  Testierungsverbot,  darum
132)  Pfaff,  Die  Clausel:  Rebus  sic
S.  252—254,  257  f.  „Aus  der  Redacstantibus ¬
  S.  134.
tionsgeschichte  erhellt,  dass  man  das
*4)  Wie  dies  behauptet  wird  von
fideicommissum  ejus  quod  supererit
Winiwarter  III  S.  131.
nicht  etwa  für  unpractisch  ansah  oder
15)  Ellinger  ad  §.  617,  Stubengar ¬
  abschaffen  wollte,  sondern  keine  gerauch ¬
  II  S.  396.
setzlichen  Vorschriften  diesfalls  für  er16) ¬
  Z.  B.  das  Großjährigwerden  eines
forderlich  hielt“  (S.  253).  „Es  ist  an
Ziehkindes.
sich  ganz  richtig,  dass  die  RechtsverhältVgl. ¬
  überhaupt  Unger  §.  20
nisse  beim  fideic.  ejus  qu.  supererit  so
Anm.  4,  Pfaff  u.  Hofmann  S.  262  ff.
einfach  sind  und  aus  der  naheliegenden
18)  Unger  Anm.  5,  Pfaff  u.  HofAbsicht ¬
  des  Testators  so  von  selbst  sich
mann  S.  254  ff.
ergeben,  dass  sie  gesetzlicher  Vorschriften
1)  Entsch.  Sammlung  VII  Nr.  3630.
nicht  bedürfen.  Dennoch  ist  zu  bedauern,
20)  Entsch.  Sammlung  XXVIII  Nr.
dass  im  G.  B.  dieses  so  gewöhnlichen
13445.  Sogen.  fideicommissum  ejus
Rechtsgebildes  keine  Erwähnung  geschah.
quod  supererit.  Pfaff  u.  Hofmann
Es  gibt  infolge  dessen  .  .  .  Juristen,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer