Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  504.
müsse.  Dafür  spricht  auch  der  Umstand,  dass  §.  707  die  befristete  Berufung ¬
  einer  fideicommissarischen  Substitution  vollkommen  gleichstellt.  Allerdings ¬
  aber  muss  hier  entschieden  hervorgehoben  werden,  dass  gerade  der
gewöhnlichste  Substitutionsfall,  nämlich  der  Tod  des  Vorerben  regelmäßig
einen  bedingten  ?)  Termin  bildet;  denn  die  Absicht  des  Erblassers  ist  hier
im  Zweifel  nicht  auf  die  Thatsache  des  freilich  unter  allen  Umständen
sicheren  Eintritts  des  Todes  des  Vorerben  überhaupt,  sondern  auf  die
minder  sichere  Thatsache  des  Überlebens  des  Nacherben  gerichtet**)
2)  wenn  der  Fall  wegfällt,  für  den  die  fideicommissarische  Substitution ¬
  errichtet  wurde  (§.  615).10
Auch  die  letztwillige  Anordnung,  in  der  eine  fideicommissarische  Substitution ¬
  angeordnet  wird,  verliert")  ihre  Kraft,  wenn  der  bedachte
Geisteskranke  derart  wieder  zum  Gebrauche  seiner  Geisteskräfte  kommt,
dass  die  über  ihn  verhängte  Curatel  aufgehoben  wird,  oder  wenn  er
wenigstens  bei  voller  Besinnung  testiert*2),  eben  weil  der  vermuthliche
Wille  des  Erblassers  nicht  dahin  gerichtet  war,  den  Bedachten  in  der
Verfügung  über  den  Nachlass  zu  beschränken,  sondern  vielmehr  darauf,
für  den  Nachlass  nach  dem  Tode  des  Bedachten  eine  Vorsorge  zu  treffen.
Selbst  wenn  der  Bedachte,  nachdem  er  den  Gebrauch  seiner  Geisteskräfte
erlangt  hatte122),  wegen  Rückfalls  in  die  Geisteskrankheit  wieder  unter
Curatel  gesetzt  werden  muss,  gelangt  die  (definitiv  erloschene)  fideicommissarische ¬
  Substitution  nicht  wieder  zur  Kraft,  gleichviel  ob  der  Bedachte
während  der  Zeit  seiner  Geistesgesundheit  testiert  hat  oder  nicht  (§.  616).
Doch  hat  diese  Bestimmung  als  eine  bloße  Interpretationsregel  keine  Anwendung, ¬
  wenn  erhellt,  dass  der  Testator  unter  allen  Umständen  eine
sideicommissarische  Substitution  errichten  wollte.15)
Ebenso  verliert  die  fideicommissarische  Anordnung  ihre  Kraft,  wenn
der  Erblasser  seinem  eigenen  Kinde  zur  Zeit,  da  es  noch  kinderlos  war,
einen  Substituten  ernannt  hat,  und  dieses  Kind  sodann  erbfähige  Nachkommen ¬
  hinterlässt,  mag  dies  vor  oder  nach  dem  Tode  des  Erblassers
geschehen  sein  (§.  617);  es  wird  eben  auch  hier  angenommen,  der  Sublich ¬
  in  §.  615  i.  f.  der  Fall,  wo  die
2)  Die  gebrauchten  Worte  pflegen  dies
Substitution  nicht  nur  an  das  Erleben,
freilich  nicht  auszudrücken;  sie  lauten
sondern  noch  an  eine  andere  Bedingung
meist,  als  handle  es  sich  um  einen  reinen
gebunden  war:  Pfaff  und  Hofmann
Termin.
S.  261.
9a)  Danach  wird  die  Ansicht  des  Verf.
meist  zu  dem  gleichen  practischen  Ergebnis
11)  Weil  dies  der  wahrscheinliche  Wille
führen,  wie  die  von  Pfaff  u.  Hofmann
des  Erblassers  ist.
oben  Note**.  Dieser  Ansicht  entspricht
12)  Gleichviel  ob  dies  vor  oder  nach
auch  (hinsichtlich  des  im  Texte  bezeichdem ¬
  Tode  des  die  Substitution  anordneten ¬
  gewöhnlichsten  Substitutionsfalles
nenden  Erblassers  geschehen  sein  mag.
die  Praxis:  Entsch.  Sammlung  XVIII
12a)  Und  die  Curatel  aufgehoben  worNr. ¬
  8003,  Entsch.  v.  24.  Jänner  1899
den  war:  Pfaff  u.  Hofmann  S.  262.
Amtl.  Slg.  Nr.  45.
13)  Namentlich  also  auch  dann,  wenn
10)  Damit  ist  nämlich  die  Bedingung
dem  Testator  die  Geisteskrankheit  des
vereitelt,  an  welche  das  Erbrecht  des  NachBedachten ¬
  gar  nicht  bekannt  war.
erben  geknüpft  war.  Gemeint  ist  näm¬
            
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