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§. 504.
müsse. Dafür spricht auch der Umstand, dass §. 707 die befristete Berufung ¬
einer fideicommissarischen Substitution vollkommen gleichstellt. Allerdings ¬
aber muss hier entschieden hervorgehoben werden, dass gerade der
gewöhnlichste Substitutionsfall, nämlich der Tod des Vorerben regelmäßig
einen bedingten ?) Termin bildet; denn die Absicht des Erblassers ist hier
im Zweifel nicht auf die Thatsache des freilich unter allen Umständen
sicheren Eintritts des Todes des Vorerben überhaupt, sondern auf die
minder sichere Thatsache des Überlebens des Nacherben gerichtet**)
2) wenn der Fall wegfällt, für den die fideicommissarische Substitution ¬
errichtet wurde (§. 615).10
Auch die letztwillige Anordnung, in der eine fideicommissarische Substitution ¬
angeordnet wird, verliert") ihre Kraft, wenn der bedachte
Geisteskranke derart wieder zum Gebrauche seiner Geisteskräfte kommt,
dass die über ihn verhängte Curatel aufgehoben wird, oder wenn er
wenigstens bei voller Besinnung testiert*2), eben weil der vermuthliche
Wille des Erblassers nicht dahin gerichtet war, den Bedachten in der
Verfügung über den Nachlass zu beschränken, sondern vielmehr darauf,
für den Nachlass nach dem Tode des Bedachten eine Vorsorge zu treffen.
Selbst wenn der Bedachte, nachdem er den Gebrauch seiner Geisteskräfte
erlangt hatte122), wegen Rückfalls in die Geisteskrankheit wieder unter
Curatel gesetzt werden muss, gelangt die (definitiv erloschene) fideicommissarische ¬
Substitution nicht wieder zur Kraft, gleichviel ob der Bedachte
während der Zeit seiner Geistesgesundheit testiert hat oder nicht (§. 616).
Doch hat diese Bestimmung als eine bloße Interpretationsregel keine Anwendung, ¬
wenn erhellt, dass der Testator unter allen Umständen eine
sideicommissarische Substitution errichten wollte.15)
Ebenso verliert die fideicommissarische Anordnung ihre Kraft, wenn
der Erblasser seinem eigenen Kinde zur Zeit, da es noch kinderlos war,
einen Substituten ernannt hat, und dieses Kind sodann erbfähige Nachkommen ¬
hinterlässt, mag dies vor oder nach dem Tode des Erblassers
geschehen sein (§. 617); es wird eben auch hier angenommen, der Sublich ¬
in §. 615 i. f. der Fall, wo die
2) Die gebrauchten Worte pflegen dies
Substitution nicht nur an das Erleben,
freilich nicht auszudrücken; sie lauten
sondern noch an eine andere Bedingung
meist, als handle es sich um einen reinen
gebunden war: Pfaff und Hofmann
Termin.
S. 261.
9a) Danach wird die Ansicht des Verf.
meist zu dem gleichen practischen Ergebnis
11) Weil dies der wahrscheinliche Wille
führen, wie die von Pfaff u. Hofmann
des Erblassers ist.
oben Note**. Dieser Ansicht entspricht
12) Gleichviel ob dies vor oder nach
auch (hinsichtlich des im Texte bezeichdem ¬
Tode des die Substitution anordneten ¬
gewöhnlichsten Substitutionsfalles
nenden Erblassers geschehen sein mag.
die Praxis: Entsch. Sammlung XVIII
12a) Und die Curatel aufgehoben worNr. ¬
8003, Entsch. v. 24. Jänner 1899
den war: Pfaff u. Hofmann S. 262.
Amtl. Slg. Nr. 45.
13) Namentlich also auch dann, wenn
10) Damit ist nämlich die Bedingung
dem Testator die Geisteskrankheit des
vereitelt, an welche das Erbrecht des NachBedachten ¬
gar nicht bekannt war.
erben geknüpft war. Gemeint ist näm¬