Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  504.
verbot*)  an  der  beliebigen  Verfügung  auf  den  Todesfall  nicht  gehindert
(§.  610  i.  f.).  2a)
Der  in  der  Reihe  zunächst  berufene  Erbe  wird  auch  bei  der  fideicommissarischen ¬
  Substitution  Vorerbe,  der  Nachberufene  Nacherbe  genannt; ¬
  auch  die  römischen  Benennungen  „Fiduciar"  und  „Fideicommissar" ¬
  sind  noch  in  Übung.
Betreffend  die  Frage,  ob  der  Erblasser  beliebig  viele  Substitutionsgrade ¬
  machen,  d.  h.  ob  er  den  Substituten  noch  weitere  Nachberufene
substituieren  könne,  unterscheidet  das  Gesetz,  ob  die  Nachberufenen  Zeitgenossen ¬
  des  Erblassers  sind  oder  nicht.  Dabei  versteht  es  unter  „Zeitgenossen“ ¬
  die  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Substitution  bereits  Geborenen.3)
Hinsichtlich  der  Zeitgenossen  ist  der  Erblasser  in  der  Zahl  der  Substitutionsgrade ¬
  unbeschränkt  (§.  611);  betreffend  die  Nichtzeitgenossen  aber  sind  für
den  beweglichen  Nachlass  nur  zwei  Substitutionsgrade,  für  den  unbeweglichen ¬
  sogar  nur  einer  zulässig;  jedoch  werden  diesfalls  nur  die  wirklich
zum  Besitze  des  Nachlasses  gelangenden  Substituten  gezählt  (§.  612).*)
Die  Wirkung  der  fideicommissarischen  Substitution  ist  die,  dass  der
Nachlass  sofort  dem  Fiduciar  anfällt,  welcher  ihn  aber  in  seiner  Integrität
für  den  Fideicommissar  aufbewahren  muss,  so  lange  des  letzteren  Erbrecht
noch  aufrecht  besteht.  Da  der  Vorerbe  allerdings  Erbe  ist,  so  ist  er  zwar
Eigenthümer  der  Nachlassstücke,  allein  sein  Eigenthumsrecht  ist  durch  das
Anwartschaftsrecht  des  Nachberufenen  in  der  erwähnten  Weise  beschränkt*a)
so  dass  er  nur  die  Früchte  beziehen  darf,  im  Übrigen  aber  nicht  nur  die
Substanz  des  Nachlassvermögens,  bezw.  das  Stammcapital  schonen,  sondern
auch  aus  den  Erträgnissen  die  Verbesserungen,  Herstellungen  und  Ergänzungen ¬
  besorgen  muss;  kurz  er  hat  mit  Hinsicht  auf  den  Zweck  der  fideicommissarischen ¬
  Substitution,  obwohl  Eigenthümer  des  Nachlasses,  an  demselben ¬
  im  Wesentlichen  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  eines  Fruchtnießers
(§.  613).  Da  er  jedoch  wirklicher  Eigenthümer  ist*b),  so  wird  er  als
2)  Sogen.  interdictum  de  non  aliesich ¬
  als  drückende  Fessel  des  Verkehrs
nando  et  onerando.
erweisen.  Solche  Vinculierungen  lässt
2a)  Wenn  freilich  gesagt  ist,  zu  wessen
die  Gesetzgebung  nur  ausnahmsweise  und
Gunsten  das  Verbot  der  Veräußerung
zwar  unter  den  Voraussetzungen  der
gegeben  ist,  dann  liegt  auch  darin  eine
Fideicommisserrichtung  aus  besonderen
fideicommissarische  Substitution:  Pfaff
Gründen  zu.  Vgl.  Pfaff  und  Hofmann,
und  Hofmann  S.  237
Comm.  S.  239  ff.,  Exc.  II  S.  149  ff.
3)  Doch  gilt  auch  hier  der  Grundsatz
trohal,  Streifzüge,  in  IheringsJahrb.
(des  §.  22  b.  G.  B.)  nasciturus  pro
XX  S.  168  ff.
jam  nato.  Unger  §.  20  Anm.  13.
4a)  Er  hat  eben  nur  zeitliches  Eigen4) ¬
  Der  Grund  dieser  Beschränkung  ist
thum  (oben  I  §.  193,  195),  und  jede
ein  nationalökonomischer;  bestände  keine,
zeitliche  Beschränkung  bringt  eine  inhaltso ¬
  könnte  durch  fideicommissarische  Subliche ¬
  mit  sich:  Pfaff  und  Hofmann
S.  242.
stitutionen  leicht  eine  Vinculierung  zahlreicher ¬
  ganzer  Vermögensmassen  hervor4b) ¬
  Entsch.  Samml.  XXIV  Nr.  11102.
gebracht  werden,  ähnlich  jener,  die  bei
Er  ist  nicht  nur  Nutzungseigenthümer;
dem  altdeutschen  Stammgutsystem  vorunter ¬
  Umständen  ist  sein  Eigenthum
kam  und  noch  heut  bei  den  modernen
sogar  vererblich:  Pfaff  und  Hofmann
Familienfideicommissen  vorkommt,  und
S.  243  f.
            
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