579
§. 504.
verbot*) an der beliebigen Verfügung auf den Todesfall nicht gehindert
(§. 610 i. f.). 2a)
Der in der Reihe zunächst berufene Erbe wird auch bei der fideicommissarischen ¬
Substitution Vorerbe, der Nachberufene Nacherbe genannt; ¬
auch die römischen Benennungen „Fiduciar" und „Fideicommissar" ¬
sind noch in Übung.
Betreffend die Frage, ob der Erblasser beliebig viele Substitutionsgrade ¬
machen, d. h. ob er den Substituten noch weitere Nachberufene
substituieren könne, unterscheidet das Gesetz, ob die Nachberufenen Zeitgenossen ¬
des Erblassers sind oder nicht. Dabei versteht es unter „Zeitgenossen“ ¬
die zur Zeit der Errichtung der Substitution bereits Geborenen.3)
Hinsichtlich der Zeitgenossen ist der Erblasser in der Zahl der Substitutionsgrade ¬
unbeschränkt (§. 611); betreffend die Nichtzeitgenossen aber sind für
den beweglichen Nachlass nur zwei Substitutionsgrade, für den unbeweglichen ¬
sogar nur einer zulässig; jedoch werden diesfalls nur die wirklich
zum Besitze des Nachlasses gelangenden Substituten gezählt (§. 612).*)
Die Wirkung der fideicommissarischen Substitution ist die, dass der
Nachlass sofort dem Fiduciar anfällt, welcher ihn aber in seiner Integrität
für den Fideicommissar aufbewahren muss, so lange des letzteren Erbrecht
noch aufrecht besteht. Da der Vorerbe allerdings Erbe ist, so ist er zwar
Eigenthümer der Nachlassstücke, allein sein Eigenthumsrecht ist durch das
Anwartschaftsrecht des Nachberufenen in der erwähnten Weise beschränkt*a)
so dass er nur die Früchte beziehen darf, im Übrigen aber nicht nur die
Substanz des Nachlassvermögens, bezw. das Stammcapital schonen, sondern
auch aus den Erträgnissen die Verbesserungen, Herstellungen und Ergänzungen ¬
besorgen muss; kurz er hat mit Hinsicht auf den Zweck der fideicommissarischen ¬
Substitution, obwohl Eigenthümer des Nachlasses, an demselben ¬
im Wesentlichen die Rechte und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers
(§. 613). Da er jedoch wirklicher Eigenthümer ist*b), so wird er als
2) Sogen. interdictum de non aliesich ¬
als drückende Fessel des Verkehrs
nando et onerando.
erweisen. Solche Vinculierungen lässt
2a) Wenn freilich gesagt ist, zu wessen
die Gesetzgebung nur ausnahmsweise und
Gunsten das Verbot der Veräußerung
zwar unter den Voraussetzungen der
gegeben ist, dann liegt auch darin eine
Fideicommisserrichtung aus besonderen
fideicommissarische Substitution: Pfaff
Gründen zu. Vgl. Pfaff und Hofmann,
und Hofmann S. 237
Comm. S. 239 ff., Exc. II S. 149 ff.
3) Doch gilt auch hier der Grundsatz
trohal, Streifzüge, in IheringsJahrb.
(des §. 22 b. G. B.) nasciturus pro
XX S. 168 ff.
jam nato. Unger §. 20 Anm. 13.
4a) Er hat eben nur zeitliches Eigen4) ¬
Der Grund dieser Beschränkung ist
thum (oben I §. 193, 195), und jede
ein nationalökonomischer; bestände keine,
zeitliche Beschränkung bringt eine inhaltso ¬
könnte durch fideicommissarische Subliche ¬
mit sich: Pfaff und Hofmann
S. 242.
stitutionen leicht eine Vinculierung zahlreicher ¬
ganzer Vermögensmassen hervor4b) ¬
Entsch. Samml. XXIV Nr. 11102.
gebracht werden, ähnlich jener, die bei
Er ist nicht nur Nutzungseigenthümer;
dem altdeutschen Stammgutsystem vorunter ¬
Umständen ist sein Eigenthum
kam und noch heut bei den modernen
sogar vererblich: Pfaff und Hofmann
Familienfideicommissen vorkommt, und
S. 243 f.