Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  503.
überlebenden  Gatten  beerbt  würde;  ebenso  könnte  in  Consequenz  der  herrschenden ¬
  Lehre,  wenn  dem  näheren  Intestaterben  der  entferntere  substituiert
wird,  hiedurch  eine  von  der  Intestaterbfolgeordnung  vollständig  abweichende
herbeigeführt  werden,  obwohl  der  Testator  durch  eine  solche  Substituierung
gerade  nur  das  Wirksamwerden  derselben  Ordnung  beabsichtigte,  wie  sie
die  Intestaterbfolge  mit  sich  bringt.
Der  Erblasser  kann  auch  die  Miterben  gegenseitig  substituieren.
Hat  er  in  solchem  Falle  nicht  bestimmt,  zu  welchen  Antheilen  der  erledigte ¬
  Theil  den  Übrigen  zufallen  soll,  so  wird  angenommen,  dass  sie
in  jenem  Verhältnis  substituiert  sind,  in  welchem  sie  ursprünglich  zur  Erbschaft ¬
  berufen  sind  —  es  sei  denn,  dass  außer  ihnen  noch  ein  Dritter
zum  Nacherben  bestimmt  wäre,  wo  dann  die  mehreren  Substituten  den
erledigten  Erbtheil  zu  gleichen  Theilen  erhalten  (§.  607).  Wäre  aber
im  letzteren  Falle  die  Substitutionsportion  des  Dritten  genau  fixiert,
so  träte  rücksichtlich  der  substituierten  Miterben  wieder  die  Verhältnistheilung ¬
  ein.
Die  gegenseitige  Substituierung  von  Accrescenzerben  ohne  nähere  Bestimmung ¬
  der  Substitutionsportionen  hat  keine  specielle  Wirkung,  da  die
vom  Erblasser  beabsichtigte  schon  durch  das  Accrescenzrecht  erreicht  wird.92)
Der  Vulgarsubstitut  übernimmt,  wie  der  Accrescenzerbe  (§.563),  die
dem  Vorberufenen  aufgelegten  Lasten,  insbesondere  die  Legate  und  Auflagen, ¬
  wenn  diese  nicht  von  höchstpersönlicher  Natur  sind,  oder  der  Erblasser ¬
  es  anders  bestimmt  hat  (§.  606).  Die  den  Vorerben  betreffenden
Bedingungen  sind  hingegen  ohne  ausdrückliche  erblasserische  Erklärung  auf
den  Nacherben  nicht  auszudehnen  (§.  702).9b)
Wird  die  Bedingung,  unter  welcher  der  Substitut  zur  Erbschaft  berufen ¬
  ist,  vereitelt,  so  sagt  man:  die  Substitution  erlösche.**)  Dieser  Fall
ist  vorhanden,  sobald  es  sicher  ist,  dass  der  Institut  Erbe  wird;  dies  aber
geschieht  durch  dessen  Erbantretung*4),  daher  sie  auch  im  G.  B.  als  Erlöschungsgrund ¬
  —  und  zwar  als  einzig  genannter  —  der  gemeinen  Substitution ¬
  aufgeführt  wird  (§.  615).  Selbstverständlich  ist  dabei  eine  giltige
Erbantretung,  nicht  jene  eines  Erbunfähigen  vorausgesetzt.  Stirbt;  der
Institut,  bevor  er  die  ihm  angefallene  Erbschaft  angetreten  hat,  dann  bewirkt ¬
  (s.  oben  im  Text  nach  Note  8)  die  Erbantretung  seines  Transmissars ¬
  die  Erlöschung  der  Substitution.
3a)  Dagegen,  wegen  ihrer  vom  Text
9e)  So  auch  Pfaff  und  Hofmann
abweichenden  Auffassung  über  das  VerS. ¬
  260.
hältnis  der  Transmission  zur  Substitu9a) ¬
  Es  genügt  also  nicht,  dass  er  den
tion  (oben  Note  7)  Pfaff  und  HofErblasser ¬
  überlebt  hat.  „Es  ist  also“
mann  S.  227,  Steinlechner  II  S.
(gegen  die  Auffassung  des  Verfassers  nach
135  f.  Note.
Note  8  und  a.  E.  dieses  §.)  „mit  dem
9b)  Vgl.  überhaupt  Pfaff  und  HofAnfangssatz ¬
  des  §.  615  gesagt,  was  später
mann  II  S.  225  f.,  591  f.  Enthält  eine
(§.  809)  nochmals  in  anderer  Wendung
Anordnung  zugleich  eine  Last  und  eine
eingeschärft  wird,  dass  der  Substitut  den
Bedingung,  so  ist  sie  als  Bedingung  zu
Transmissaren  des  Instituten  vorgeht“.
behandeln:  ebda.  S.  226.
Pfaff  und  Hofmann  S.  261.
Krainz,  System  II.  3.  Aufl
            
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