§. 503.
überlebenden Gatten beerbt würde; ebenso könnte in Consequenz der herrschenden ¬
Lehre, wenn dem näheren Intestaterben der entferntere substituiert
wird, hiedurch eine von der Intestaterbfolgeordnung vollständig abweichende
herbeigeführt werden, obwohl der Testator durch eine solche Substituierung
gerade nur das Wirksamwerden derselben Ordnung beabsichtigte, wie sie
die Intestaterbfolge mit sich bringt.
Der Erblasser kann auch die Miterben gegenseitig substituieren.
Hat er in solchem Falle nicht bestimmt, zu welchen Antheilen der erledigte ¬
Theil den Übrigen zufallen soll, so wird angenommen, dass sie
in jenem Verhältnis substituiert sind, in welchem sie ursprünglich zur Erbschaft ¬
berufen sind — es sei denn, dass außer ihnen noch ein Dritter
zum Nacherben bestimmt wäre, wo dann die mehreren Substituten den
erledigten Erbtheil zu gleichen Theilen erhalten (§. 607). Wäre aber
im letzteren Falle die Substitutionsportion des Dritten genau fixiert,
so träte rücksichtlich der substituierten Miterben wieder die Verhältnistheilung ¬
ein.
Die gegenseitige Substituierung von Accrescenzerben ohne nähere Bestimmung ¬
der Substitutionsportionen hat keine specielle Wirkung, da die
vom Erblasser beabsichtigte schon durch das Accrescenzrecht erreicht wird.92)
Der Vulgarsubstitut übernimmt, wie der Accrescenzerbe (§.563), die
dem Vorberufenen aufgelegten Lasten, insbesondere die Legate und Auflagen, ¬
wenn diese nicht von höchstpersönlicher Natur sind, oder der Erblasser ¬
es anders bestimmt hat (§. 606). Die den Vorerben betreffenden
Bedingungen sind hingegen ohne ausdrückliche erblasserische Erklärung auf
den Nacherben nicht auszudehnen (§. 702).9b)
Wird die Bedingung, unter welcher der Substitut zur Erbschaft berufen ¬
ist, vereitelt, so sagt man: die Substitution erlösche.**) Dieser Fall
ist vorhanden, sobald es sicher ist, dass der Institut Erbe wird; dies aber
geschieht durch dessen Erbantretung*4), daher sie auch im G. B. als Erlöschungsgrund ¬
— und zwar als einzig genannter — der gemeinen Substitution ¬
aufgeführt wird (§. 615). Selbstverständlich ist dabei eine giltige
Erbantretung, nicht jene eines Erbunfähigen vorausgesetzt. Stirbt; der
Institut, bevor er die ihm angefallene Erbschaft angetreten hat, dann bewirkt ¬
(s. oben im Text nach Note 8) die Erbantretung seines Transmissars ¬
die Erlöschung der Substitution.
3a) Dagegen, wegen ihrer vom Text
9e) So auch Pfaff und Hofmann
abweichenden Auffassung über das VerS. ¬
260.
hältnis der Transmission zur Substitu9a) ¬
Es genügt also nicht, dass er den
tion (oben Note 7) Pfaff und HofErblasser ¬
überlebt hat. „Es ist also“
mann S. 227, Steinlechner II S.
(gegen die Auffassung des Verfassers nach
135 f. Note.
Note 8 und a. E. dieses §.) „mit dem
9b) Vgl. überhaupt Pfaff und HofAnfangssatz ¬
des §. 615 gesagt, was später
mann II S. 225 f., 591 f. Enthält eine
(§. 809) nochmals in anderer Wendung
Anordnung zugleich eine Last und eine
eingeschärft wird, dass der Substitut den
Bedingung, so ist sie als Bedingung zu
Transmissaren des Instituten vorgeht“.
behandeln: ebda. S. 226.
Pfaff und Hofmann S. 261.
Krainz, System II. 3. Aufl