Object : Juristische Bibliothek (Bd. 2 = St. 1-4 (1790))

Ausschließungsr.  bei  T.  Bischofswahlen.  219
heit  des  Domkapitels  hat  durch  die  Erklärung  des
Kaisers  nicht  gelitten,  und  der  von  ihm  Ausgeschlossene -
  hat  durch  die  Mehrheit  noch  ein  Recht  auf  die
geistlichen  Wahlstaaten  erlangen  können.  Die  Beispiele -
  zu  Köln  und  Münster  sind  also  blos  Versuche,
einen  nichtanerkannten  Anspruch  geltend  zu  machen
nicht  aber  Beispiele  eines  wirklich  ausgeübten  Rechts.
Gilt  der  Beweis  durch  solche  Beispiele,  so  läͤßt  sich
bald  eine  Sammlung  der  seltsamsten  kaiserlichen
Rechte  aufstellen;  dann  ist  z.  B.  das  Recht,  Panisbriefe -
  zu  ertheilen,  seit  kurzem  von  unermeßlichem
Umfang  7),  und  auch  das  Recht  der  ersten  Bitte  hat
sich  sehr  erweitert.
In  seinem  dritten  Briefe  legt  der  Domicellar -
  eine  Mainzer  Abhandlung  8)  zur  Prüfung  vor,
worin  nebenher  viel  von  kaiserlichen  Rechten  vorkommt, -
  die  bei  einer  Reformation  der  Kirchenpolizei
eintreten  sollen.  Jm  Jahr  1689  hielt  Kanzler  Herz
zu  Gießen  eine  akademische  Rede  über  die  Befugniß -
  des  Kaisers,  einen  sonst  fähigen  Wahlkandidaten
auszuschließen  9),  welchen  man  als  den  ersten  Schriftsteller -
  dieser  Materie  ansehn  kan.  Er  plappert  dem
kaiserl.  Gesandten  zu  Köln  alles  treulich  nach,  und
baut  seine  Schlüsse  auf  der  als  notorisch  angenommenen -
  Prämisse,  daß  der  Kardinal  ein  offenbarer
Die  Parallele  zwischen  de  r
Reichsfeind  sey.  —
Nach=7) -
  Reichsprälat.  Staatsrecht.  Th.  1.  S.  541.  544.
546.  Beil.  30.  31.
8)  Electorum  Moguntin.  infignia  merita  circa  vindicandas -
  ecclesiae  Germ.  libertates.  1788.
9)  Ioh.  Nic.  Hertii  comment.  et  opusc.  Vol.  I.  T.IE
p.  326.  seq.
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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