Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

575
§.  503.
erheblicher  praktischer  Wichtigkeit.  Die  meisten  österreichischen  Schriftsteller3)
wollen  die  Grundsätze  bedingter  letztwilliger  Berufungen  auch  auf  Vulgarsubstitutionen ¬
  anwenden,  die  Frage  also  dahin  lösen,  dass  der  Anfall  an
den  Substituten  erst  mit  der  Erbsentschlagung  des  Vorberufenen  eintrete.3a)
Die  besseren  Gründe  sprechen  aber  dafür,  den  Anfall  an  den
Substituten  auch  hier  schon  beim  Tode  des  Erblassers  geschehen
zu  lassen.  Wenn  nämlich  der  Vorberufene  ausschlägt,  so  ist  er*)  nicht
erst  im  Momente  des  Ausschlagens,  sondern  gleich  von  Anbeginn  an  als
nichtwollend  anzusehen*);  auch  ist  nicht  abzusehen,  warum  hier  nicht  das
Nämliche  gelten  sollte,  was  in  dem  Falle  zur  Anwendung  kommt,  wo  der
nähere  Intestaterbe  ausschlägt,  wo  doch  gewiss  dem  entfernteren  das  Erbrecht ¬
  gleich  mit  dem  Tode  des  Erblassers,  nicht  erst  mit  dem  Momente  des
Ausschlagens  des  Ersteren  als  angefallen  anzusehen  ist.*)  Für  diese  Gleichstellung ¬
  beider  Fälle  spricht,  dass  derjenige,  der  eine  gemeine  Substitution
errichtet,  eben  jene  Subsidiarität  des  Nachberufenen  im  Auge  hat,  wie  sie
bei  der  Intestaterbfolge  für  den  Entfernteren  im  Verhältnis  zum  Näheren
gilt.  Ganz  besonders  auffallend  wird  dies,  wenn  der  Testator  seine  Intestaterben ¬
  in  der  nämlichen  Reihenfolge  testamentarisch  beruft,  in  welcher
sie  schon  ab  intestato  berufen  erscheinen.
Ist  nun  aber  auch  hier  der  Moment  des  erblasserischen  Todes  für
den  Anfall  an  den  Substituten  entscheidend,  so  ergibt  sich  von  selbst,  dass
auch  der  Substitut,  welcher  die  Erbsentschlagung  seines  Vorerben  nicht
mehr  erlebt  hat,  gleichwohl  das  ihm  vorlängst  angefallene  Erbrecht  auf
seine  eigenen  Erben  überträgt  (§.  537),  und  dass  ihm,  bezw.  seinem  Erben,
der  Genuss  der  Verlassenschaft  vom  Todestage  des  Erblassers  an  zukommt.
Nicht  immer  leicht  zu  beantworten  ist  auch  die  Frage,  in  welchen
Fällen  von  einem  Nichterbenkönnen  des  Vorberufenen  gesprochen  werden
könne.  Das  zwar  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  der  Fall  des  Vortodes,
3)  S.  Unger  §.  19  Pfaff  und
ausschlägt,  so  kann  man  freilich  sagen,
Hofmann  S.  223,  Steinlechner,
es  sei  die  Bedingung  gestellt  auf  die  nur
Schweb.  Erbrecht  I  S.  338  ff.  und  (speeinen ¬
  Moment  ausfüllende  Thatsache  des
ciell  gegen  den  Verf.)  II  S.  136  f.,  v.
Ausschlagens.  Über  den  Fall,  dass  der
Anders,  Grundriss  S.  23.  Der  Punkt
Institut  mit  der  Erbserklärung  zaudert
ist  auch  entscheidend  für  die  Frage  nach
oder  sie  verweigert,  s.  Pfaff  und  Hofdem ¬
  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Substitut
mann  S.  223.
erbfähig  sein  muss.
3a)  „Die  Delation  an  den  Substituten
8)  Sähe  man  in  diesem  Falle  erst  das
tritt  ein,  sobald  entschieden  ist,  dass  der
Ausschlagen  des  Einen  als  das  für  den
Institut  nicht  Erbe  wird":  Pfaff  und
Anfall  an  den  Andern  ausschlaggebende
Hofmann  S.  22
Moment  an,  so  würden  die  mittlerwei*) ¬
  So  schon  Nippel  IV  S.  172.
ligen  Früchte  des  Erbvermögens  —  nie3) ¬
  So  auch  Deutsches  G.  B.  §.  1953.
manden  zukommen  können:  dem  nächsten
Dagegen  kann  man  freilich  in  einem
Intestaterben  nicht,  weil  er  ausgeschlagen
Falle  Bedenken  erheben;  wenn  der  Erbhat, ¬
  dem  nachfolgenden  aber  ebensowenig,
lasser  anordnete:  „A  soll  mein  Erbe
weil  dessen  Anspruch  auf  die  Früchte  erst
sein;  schlägt  er  die  Erbschaft  aus  (nicht:
vom  Momente  des  Anfalls  datieren  würde
will  er  nicht  erben),  so  soll  die  Erbschaft
(§.  707).  [In  Fällen  dieser  Art  liegt
an  B  fallen"  —  und  wenn  nun  A  sich
successive  Delation  vor:  Pfaff  und  Hofein ¬
  Jahr  lang  bedenkt  und  dann  erst
mann  II  S.  693.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer