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§. 503.
erheblicher praktischer Wichtigkeit. Die meisten österreichischen Schriftsteller3)
wollen die Grundsätze bedingter letztwilliger Berufungen auch auf Vulgarsubstitutionen ¬
anwenden, die Frage also dahin lösen, dass der Anfall an
den Substituten erst mit der Erbsentschlagung des Vorberufenen eintrete.3a)
Die besseren Gründe sprechen aber dafür, den Anfall an den
Substituten auch hier schon beim Tode des Erblassers geschehen
zu lassen. Wenn nämlich der Vorberufene ausschlägt, so ist er*) nicht
erst im Momente des Ausschlagens, sondern gleich von Anbeginn an als
nichtwollend anzusehen*); auch ist nicht abzusehen, warum hier nicht das
Nämliche gelten sollte, was in dem Falle zur Anwendung kommt, wo der
nähere Intestaterbe ausschlägt, wo doch gewiss dem entfernteren das Erbrecht ¬
gleich mit dem Tode des Erblassers, nicht erst mit dem Momente des
Ausschlagens des Ersteren als angefallen anzusehen ist.*) Für diese Gleichstellung ¬
beider Fälle spricht, dass derjenige, der eine gemeine Substitution
errichtet, eben jene Subsidiarität des Nachberufenen im Auge hat, wie sie
bei der Intestaterbfolge für den Entfernteren im Verhältnis zum Näheren
gilt. Ganz besonders auffallend wird dies, wenn der Testator seine Intestaterben ¬
in der nämlichen Reihenfolge testamentarisch beruft, in welcher
sie schon ab intestato berufen erscheinen.
Ist nun aber auch hier der Moment des erblasserischen Todes für
den Anfall an den Substituten entscheidend, so ergibt sich von selbst, dass
auch der Substitut, welcher die Erbsentschlagung seines Vorerben nicht
mehr erlebt hat, gleichwohl das ihm vorlängst angefallene Erbrecht auf
seine eigenen Erben überträgt (§. 537), und dass ihm, bezw. seinem Erben,
der Genuss der Verlassenschaft vom Todestage des Erblassers an zukommt.
Nicht immer leicht zu beantworten ist auch die Frage, in welchen
Fällen von einem Nichterbenkönnen des Vorberufenen gesprochen werden
könne. Das zwar unterliegt keinem Zweifel, dass der Fall des Vortodes,
3) S. Unger §. 19 Pfaff und
ausschlägt, so kann man freilich sagen,
Hofmann S. 223, Steinlechner,
es sei die Bedingung gestellt auf die nur
Schweb. Erbrecht I S. 338 ff. und (speeinen ¬
Moment ausfüllende Thatsache des
ciell gegen den Verf.) II S. 136 f., v.
Ausschlagens. Über den Fall, dass der
Anders, Grundriss S. 23. Der Punkt
Institut mit der Erbserklärung zaudert
ist auch entscheidend für die Frage nach
oder sie verweigert, s. Pfaff und Hofdem ¬
Zeitpunkt, in welchem der Substitut
mann S. 223.
erbfähig sein muss.
3a) „Die Delation an den Substituten
8) Sähe man in diesem Falle erst das
tritt ein, sobald entschieden ist, dass der
Ausschlagen des Einen als das für den
Institut nicht Erbe wird": Pfaff und
Anfall an den Andern ausschlaggebende
Hofmann S. 22
Moment an, so würden die mittlerwei*) ¬
So schon Nippel IV S. 172.
ligen Früchte des Erbvermögens — nie3) ¬
So auch Deutsches G. B. §. 1953.
manden zukommen können: dem nächsten
Dagegen kann man freilich in einem
Intestaterben nicht, weil er ausgeschlagen
Falle Bedenken erheben; wenn der Erbhat, ¬
dem nachfolgenden aber ebensowenig,
lasser anordnete: „A soll mein Erbe
weil dessen Anspruch auf die Früchte erst
sein; schlägt er die Erbschaft aus (nicht:
vom Momente des Anfalls datieren würde
will er nicht erben), so soll die Erbschaft
(§. 707). [In Fällen dieser Art liegt
an B fallen" — und wenn nun A sich
successive Delation vor: Pfaff und Hofein ¬
Jahr lang bedenkt und dann erst
mann II S. 693.