§. 503.
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gar nicht gelangt, und eine fideicommissarische, wenn eine nach der
anderen zur Erbschaft gelangen soll. Es wird also bei der gemeinen Sub
stitution der Eine (der Institut) unbedingt, die Übrigen (die sog. Nach
erben oder Substituten) hingegen werden nur unter der Bedingung des
Wegfallens der ihnen Vorausgehenden berufen. Dabei ist der Erblasser
in der Zahl der Nachberufenen ganz unbeschränkt (§. 604). Der Anfall
des Erbrechts erfolgt an den in der Reihe zunächst Berufenen, voraus
gesetzt, dass er lebt und erbfähig ist (§. 604 i. f.); von einem Anfall an die
Nachberufenen kann nur beim Wegfall der Vorberufenen die Rede sein;
gleichgiltig aber ist für die Nachberufenen, in welcher Reihenfolge die Vor
berufenen weggefallen sind, entsprechend dem Grundsatze: substitutus sub
stituto etiam substitutus instituto.
Eine gemeine Substitution kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch
stillschweigend errichtet werden; sie ist insbesondere stillschweigend in jeder
fideicommissarischen Substitution begriffen (§. 608 i. f.)**); ebenso gelten
die Abstämmlinge eines letztwillig bedachten Kindes des Erblassers als
diesem Kinde für den Fall substituiert, als es vor dem Erblasser sterben
sollte (§. 779), oben §. 495 Note 11.
Die Substitution kann lauten auf den Fall, dass der Vorberufene
nicht Erbe sein kann, und auf den, dass er es nicht sein will, oder auch
nur auf einen dieser beiden Fälle. Der eine derselben schließt den anderen
nicht ohne weiteres in sich, und lautet sie nur auf einen, während der an
dere wirklich eintritt"), so gelangt die Erbschaft nicht an den Substituten,
sondern an die Intestaterben (§. 605).12) Ebenso ist, wenn in der Sub
stitution von mehreren Unmöglichkeitsgründen des Erbewerdens nur einer
genannt ist, die Substitutionsanordnung nicht auch auf die übrigen zu
beziehen.
Die Wirkung der den Fall des Nichterbenkönnens des Vorberufenen
umfassenden gemeinen Substitution ist, wenn dieser Fall wirklich eintritt,
der sofortige Anfall der Erbschaft an den Nachberufenen; zweifelhaft aber
ist, ob im Falle einer den Fall des Nichterbenwollens umfassenden Sub
stitution die Erbschaft dem Nachberufenen, wenn der Vorberufene sie nicht
annehmen will, auch sofort mit dem Tode des Erblassers, oder ob sie ihm
erst im Momente der Erbsentschlagung des Vorberufenen als angefallen
anzusehen sei, — und doch ist diese Frage mit Hinsicht auf die eigenthüm
liche Wirkung letztwillig angeordneter Bedingungen (§§. 703, 707) von
„nur eine Auslegungsregel, die der
* Ebenda S. 234 f., Exc. II S. 133 fl.
Richter — was nicht genug zu betonen
Andere Fälle im Comm. II S. 216 f.
ist — nur dort anzuwenden hat, wo
Da ist auch untersucht, inwiefern der in
ihm die Absicht des Erblassers zweifel
conditione positus als eingesetzt anzu
haft ist". Pfaff und Hofmann II
sehen ist.
S. 219: Vgl. Deutsches G. B. §. 2097.
Z. B. sie lautet nur auf den Fall
des Nichterbenwollens des Instituten,
2) Z. B. nur der Vortod oder nur
dieser aber stirbt vor dem Erblasser.
die Erbunfähigkeit des Vorberufenen. Da
1a) Allerdings hat diese Auslegungs
gegen Pfaff und Hofmann S. 220 f.
regel mehr Zweifel hervorgerufen, als
S. auch die vorige Note.
abgeschnitten. Jedenfalls enthält §. 605