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§ 7 als typisches Illustrationsbeispiel für die allgemein hingestellte These
in diesem Zusammenhange eingehend zu würdigen. Die Schlüsse, welche
aus einer derartigen auf eine vorhandene Gesetzesnorm gestützten Erörterung ¬
gezogen werden können, geben eine zuverlässige Richtschnur für die
weitere Behandlung der hier einschlägigen Fragen.
Der § 7 der Novelle ist sowohl seinem Inhalte nach, als auch als das
jüngere legislative Product eine Nachbildung des § 4, letzter
zeitlich
Absatz des deutschen Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom
12. Mai 1894. Wir heben dies hier deshalb nochmals hervor, weil dieser
Umstand es gestattet, Text und Literatur des deutschen Gesetzes behufs
Interpretation der österreichischen Norm heranzuziehen.
Die Motive der Regierungsvorlage zu § 7 bringen vor, dass, im
Falle es gestattet wäre, eine gelöschte Marke sofort wiederum für ein
anderes Unternehmen zu registrieren, hiedurch die gesetzliche Bestimmung
der Unübertragbarkeit einer Marke ohne das Unternehmen, für welches
sie ursprünglich appropriiert war, umgangen werden könnte, dass eine
Täuschung des Publicums über die Herkunft der Ware zu befürchten sei,
wenn es unter dem bereits gekannten Zeichen nunmehr Erzeugnisse aus
einer anderen Quelle erhalte. Es wird des weiteren darauf verwiesen,
dass nach Ablauf einiger Zeit gelöschte Marken, namentlich wenn sie
dann außer Gebrauch gesetzt werden, den individualisierenden Charakter
als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens verlieren, so dass sohin
die Neuregistrierung für einen dritten an Bedenklichkeit verliere. Da
die Einhaltung der Sperre amtswegig zu überwachen sei, so erscheine das
Interesse des letzten Inhabers des gelöschten Warenzeichens nicht minder
berücksichtigt, als jenes der Absatzkreise.
Hiedurch ist die ratio legis auch typisch getroffen: Nicht nur das
Privatrecht auf Erhaltung des erworbenen Absatzkreises muss gegen die
mannigfachen Gebilde des unehrbaren Wettbewerbes geschützt werden,
sondern es verlangt auch das Interesse der kaufenden Kreise gebieterisck
Abwehr geschäftlicher Kniffe, die zu ihrem Nachtheile ausschlagen könnten.
Die Sperrfrist wird als eine Periode aufgefasst, die Zeit zum Vergessen ¬
lassen soll, welchen Zwecken das gelöschte Zeichen ursprünglich
gedient hat: Erfolgte die Löschung über Ansuchen des Markenberechtigten
(§ 21, a des Gesetzes vom 6. Jänner 1890), und zwar z. B. deshalb,
weil er sein Unternehmen auflässt, so soll ihm durch diesen Zeitraum
von zwei Jahren die Möglichkeit geboten werden, seine Warenvorräthe
ruhig auszuverkaufen, ohne durch den Registereintrag eines Concurrenten