Metadaten : Mittler, Heinrich: Illoyale Concurrenz und Markenschutz

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§  7  als  typisches  Illustrationsbeispiel  für  die  allgemein  hingestellte  These
in  diesem  Zusammenhange  eingehend  zu  würdigen.  Die  Schlüsse,  welche
aus  einer  derartigen  auf  eine  vorhandene  Gesetzesnorm  gestützten  Erörterung ¬
  gezogen  werden  können,  geben  eine  zuverlässige  Richtschnur  für  die
weitere  Behandlung  der  hier  einschlägigen  Fragen.
Der  §  7  der  Novelle  ist  sowohl  seinem  Inhalte  nach,  als  auch  als  das
jüngere  legislative  Product  eine  Nachbildung  des  §  4,  letzter
zeitlich
Absatz  des  deutschen  Gesetzes  zum  Schutz  der  Warenbezeichnungen  vom
12.  Mai  1894.  Wir  heben  dies  hier  deshalb  nochmals  hervor,  weil  dieser
Umstand  es  gestattet,  Text  und  Literatur  des  deutschen  Gesetzes  behufs
Interpretation  der  österreichischen  Norm  heranzuziehen.
Die  Motive  der  Regierungsvorlage  zu  §  7  bringen  vor,  dass,  im
Falle  es  gestattet  wäre,  eine  gelöschte  Marke  sofort  wiederum  für  ein
anderes  Unternehmen  zu  registrieren,  hiedurch  die  gesetzliche  Bestimmung
der  Unübertragbarkeit  einer  Marke  ohne  das  Unternehmen,  für  welches
sie  ursprünglich  appropriiert  war,  umgangen  werden  könnte,  dass  eine
Täuschung  des  Publicums  über  die  Herkunft  der  Ware  zu  befürchten  sei,
wenn  es  unter  dem  bereits  gekannten  Zeichen  nunmehr  Erzeugnisse  aus
einer  anderen  Quelle  erhalte.  Es  wird  des  weiteren  darauf  verwiesen,
dass  nach  Ablauf  einiger  Zeit  gelöschte  Marken,  namentlich  wenn  sie
dann  außer  Gebrauch  gesetzt  werden,  den  individualisierenden  Charakter
als  Kennzeichen  eines  bestimmten  Unternehmens  verlieren,  so  dass  sohin
die  Neuregistrierung  für  einen  dritten  an  Bedenklichkeit  verliere.  Da
die  Einhaltung  der  Sperre  amtswegig  zu  überwachen  sei,  so  erscheine  das
Interesse  des  letzten  Inhabers  des  gelöschten  Warenzeichens  nicht  minder
berücksichtigt,  als  jenes  der  Absatzkreise.
Hiedurch  ist  die  ratio  legis  auch  typisch  getroffen:  Nicht  nur  das
Privatrecht  auf  Erhaltung  des  erworbenen  Absatzkreises  muss  gegen  die
mannigfachen  Gebilde  des  unehrbaren  Wettbewerbes  geschützt  werden,
sondern  es  verlangt  auch  das  Interesse  der  kaufenden  Kreise  gebieterisck
Abwehr  geschäftlicher  Kniffe,  die  zu  ihrem  Nachtheile  ausschlagen  könnten.
Die  Sperrfrist  wird  als  eine  Periode  aufgefasst,  die  Zeit  zum  Vergessen ¬
  lassen  soll,  welchen  Zwecken  das  gelöschte  Zeichen  ursprünglich
gedient  hat:  Erfolgte  die  Löschung  über  Ansuchen  des  Markenberechtigten
(§  21,  a  des  Gesetzes  vom  6.  Jänner  1890),  und  zwar  z.  B.  deshalb,
weil  er  sein  Unternehmen  auflässt,  so  soll  ihm  durch  diesen  Zeitraum
von  zwei  Jahren  die  Möglichkeit  geboten  werden,  seine  Warenvorräthe
ruhig  auszuverkaufen,  ohne  durch  den  Registereintrag  eines  Concurrenten
            
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