Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 503. 
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gar nicht gelangt, und eine fideicommissarische, wenn eine nach der 
anderen zur Erbschaft gelangen soll. Es wird also bei der gemeinen Sub 
stitution der Eine (der Institut) unbedingt, die Übrigen (die sog. Nach 
erben oder Substituten) hingegen werden nur unter der Bedingung des 
Wegfallens der ihnen Vorausgehenden berufen. Dabei ist der Erblasser 
in der Zahl der Nachberufenen ganz unbeschränkt (§. 604). Der Anfall 
des Erbrechts erfolgt an den in der Reihe zunächst Berufenen, voraus 
gesetzt, dass er lebt und erbfähig ist (§. 604 i. f.); von einem Anfall an die 
Nachberufenen kann nur beim Wegfall der Vorberufenen die Rede sein; 
gleichgiltig aber ist für die Nachberufenen, in welcher Reihenfolge die Vor 
berufenen weggefallen sind, entsprechend dem Grundsatze: substitutus sub 
stituto etiam substitutus instituto. 
Eine gemeine Substitution kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch 
stillschweigend errichtet werden; sie ist insbesondere stillschweigend in jeder 
fideicommissarischen Substitution begriffen (§. 608 i. f.)**); ebenso gelten 
die Abstämmlinge eines letztwillig bedachten Kindes des Erblassers als 
diesem Kinde für den Fall substituiert, als es vor dem Erblasser sterben 
sollte (§. 779), oben §. 495 Note 11. 
Die Substitution kann lauten auf den Fall, dass der Vorberufene 
nicht Erbe sein kann, und auf den, dass er es nicht sein will, oder auch 
nur auf einen dieser beiden Fälle. Der eine derselben schließt den anderen 
nicht ohne weiteres in sich, und lautet sie nur auf einen, während der an 
dere wirklich eintritt"), so gelangt die Erbschaft nicht an den Substituten, 
sondern an die Intestaterben (§. 605).12) Ebenso ist, wenn in der Sub 
stitution von mehreren Unmöglichkeitsgründen des Erbewerdens nur einer 
genannt ist, die Substitutionsanordnung nicht auch auf die übrigen zu 
beziehen. 
Die Wirkung der den Fall des Nichterbenkönnens des Vorberufenen 
umfassenden gemeinen Substitution ist, wenn dieser Fall wirklich eintritt, 
der sofortige Anfall der Erbschaft an den Nachberufenen; zweifelhaft aber 
ist, ob im Falle einer den Fall des Nichterbenwollens umfassenden Sub 
stitution die Erbschaft dem Nachberufenen, wenn der Vorberufene sie nicht 
annehmen will, auch sofort mit dem Tode des Erblassers, oder ob sie ihm 
erst im Momente der Erbsentschlagung des Vorberufenen als angefallen 
anzusehen sei, — und doch ist diese Frage mit Hinsicht auf die eigenthüm 
liche Wirkung letztwillig angeordneter Bedingungen (§§. 703, 707) von 
„nur eine Auslegungsregel, die der 
* Ebenda S. 234 f., Exc. II S. 133 fl. 
Richter — was nicht genug zu betonen 
Andere Fälle im Comm. II S. 216 f. 
ist — nur dort anzuwenden hat, wo 
Da ist auch untersucht, inwiefern der in 
ihm die Absicht des Erblassers zweifel 
conditione positus als eingesetzt anzu 
haft ist". Pfaff und Hofmann II 
sehen ist. 
S. 219: Vgl. Deutsches G. B. §. 2097. 
Z. B. sie lautet nur auf den Fall 
des Nichterbenwollens des Instituten, 
2) Z. B. nur der Vortod oder nur 
dieser aber stirbt vor dem Erblasser. 
die Erbunfähigkeit des Vorberufenen. Da 
1a) Allerdings hat diese Auslegungs 
gegen Pfaff und Hofmann S. 220 f. 
regel mehr Zweifel hervorgerufen, als 
S. auch die vorige Note. 
abgeschnitten. Jedenfalls enthält §. 605
	        
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