Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  502,  503.
Schranken  des  §.  612  ist  bestimmt,  dass  eine  solche  Einsetzung  nur  gilt,
insoferne  der  Erblasser  für  den  Berufenen  nach  §.  612  auch  durch  eine
zu  seinem  Vortheile  in  absteigender  Linie  errichtete  fideicommissarische
Substitution  giltig  hätte  sorgen  können  (Hofd.  v.  29.  Mai  1845  Nr.  888
I.  G.  S.).  18
Die  Wirkung  der  erlaubten  letztwilligen  Auflage  stimmt  principiell
überein  mit  der  der  Resolutivbedingung  (§.  709)14);  allein  die  Auflage  ist
als  obligatorische  Verpflichtung  klagbar,  und  es  tritt  eine  erhebliche  Milderung ¬
  der  Regel  bei  Unmöglichkeit  genauer  Erfüllung  oder  gänzlicher,
jedoch  unverschuldeter  1)  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  ein,  indem  im  ersten
Fall  die  Erfüllung  des  erblasserischen  Wunsches,  soweit  er  erfüllbar  ist,
genügt,  im  zweiten  Falle  aber  die  Auflage  im  Zweifel  als  erlassen  angesehen
wird  (§.  710).152)  Unerlaubte  Auflagen  sind  wirkungslos  und  können  auch
durch  Pönallegate  nicht  gesichert  werden  (§.  712;  oben  §.  501).
Eine  wirksame  Auflage  ist  auch  das  testamentarische  Verbot  der  Bestreitung ¬
  des  letzten  Willens  (gewöhnlich,  wenn  es  wie  in  §.  720  pr.  lautet:
cassatorische  Clausel  genannt);  doch  ist  es  nicht  zu  beziehen  auf  eine  nur
die  Ermittlung  des  wahren  Willens  des  Erblassers  bezielende  Bestreitung
(§.  720).15b)  Die  Auflage  ist  auch  wirksam,  wenn  dadurch  die  Zuwendung
der  Erbschaft  an  einen  Erbunfähigen  (§§.  543,  544)  bezielt  wird;  das  Bestreitungsrecht ¬
  Dritter,  namentlich  des  Fiscus,  und  die  Verpflichtung  der
Abhandlungsbehörde,  die  Erbschaft  dem  rechtmäßigen  Erben  zuzuwenden,
werden  dadurch  nicht  berührt.  Ebenso  trifft  die  Wirksamkeit  der  Auflage
denjenigen,  der  die  Giltigkeit  des  Testamentes  wegen  Formmangel  angreift;
ist  er  freilich  der  nächste  Intestaterbe,  so  wird  ihm  die  Nichtbeachtung  derselben ¬
  oft  unschädlich  sein.
§.  503.
b)  Gemeine  Substitution.*)
Werden  zwei  oder  mehrere  Personen  zum  Nachlasse  berufen,  von
denen  jedoch  die  einen  erst  nach  dem  Wegfalle  der  anderen  zum  Besitze  des
Nachlasses  gelangen  sollen,  so  nennt  man  eine  solche  Anordnung  Substitution; ¬
  und  zwar  eine  gemeine  (subst.  vulgaris),  wenn  die  Berufung
auf  den  Fall  geschieht,  dass  die  zunächst  berufene  Person  zur  Erbschaft
*3)  Es  sind  also  nicht  die  factisch  eindachte ¬
  erhält  also  den  Nachlass  sofort,
tretenden,  sondern  jene  Substitutionsverliert -
  ihn  aber  durch  Nichterfüllung
grade  zu  zählen,  welche  entstanden  wären,
der  Auflage  an  die  oben  Bezeichneten,
wenn  der  Erblasser  den  Ascendenten,
Für  die  Zwischenzeit  ist  das  Verhältnis
nach  dem  er  den  Ungeborenen  benennt,
auch  hier  das  nämliche,  wie  wenn  der
zum  Instituten,  und  die  in  der  abBedachte ¬
  Fiduciar  wäre.
steigenden  Linie  befindlichen  Descendenten
1)  Ist  sie  verschuldet,  dann  bleibt  es
zu  Substituten  bestimmt  hätte.  —  Vgl.
bei  der  Regel  (§.  710  i.  f.).
Pfaff  und  Hofmann  S.  241,  Exc.  II
15a)  Pfaff  und  Hofmann  S.  619  ff.
S.  149  ff.
15b)  Vgl.-überhaupt  ebenda  S.  648  ff.
*)  Oben  1  §.  115.  Pfaff  und  Hof*) ¬
  Pfaff  und  Hofmann,  Comm.  II
mann,  Comm.  II  S.  616  ff.  Der  BeS. ¬
  210  ff.
            
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