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§§. 502, 503.
Schranken des §. 612 ist bestimmt, dass eine solche Einsetzung nur gilt,
insoferne der Erblasser für den Berufenen nach §. 612 auch durch eine
zu seinem Vortheile in absteigender Linie errichtete fideicommissarische
Substitution giltig hätte sorgen können (Hofd. v. 29. Mai 1845 Nr. 888
I. G. S.). 18
Die Wirkung der erlaubten letztwilligen Auflage stimmt principiell
überein mit der der Resolutivbedingung (§. 709)14); allein die Auflage ist
als obligatorische Verpflichtung klagbar, und es tritt eine erhebliche Milderung ¬
der Regel bei Unmöglichkeit genauer Erfüllung oder gänzlicher,
jedoch unverschuldeter 1) Unmöglichkeit der Erfüllung ein, indem im ersten
Fall die Erfüllung des erblasserischen Wunsches, soweit er erfüllbar ist,
genügt, im zweiten Falle aber die Auflage im Zweifel als erlassen angesehen
wird (§. 710).152) Unerlaubte Auflagen sind wirkungslos und können auch
durch Pönallegate nicht gesichert werden (§. 712; oben §. 501).
Eine wirksame Auflage ist auch das testamentarische Verbot der Bestreitung ¬
des letzten Willens (gewöhnlich, wenn es wie in §. 720 pr. lautet:
cassatorische Clausel genannt); doch ist es nicht zu beziehen auf eine nur
die Ermittlung des wahren Willens des Erblassers bezielende Bestreitung
(§. 720).15b) Die Auflage ist auch wirksam, wenn dadurch die Zuwendung
der Erbschaft an einen Erbunfähigen (§§. 543, 544) bezielt wird; das Bestreitungsrecht ¬
Dritter, namentlich des Fiscus, und die Verpflichtung der
Abhandlungsbehörde, die Erbschaft dem rechtmäßigen Erben zuzuwenden,
werden dadurch nicht berührt. Ebenso trifft die Wirksamkeit der Auflage
denjenigen, der die Giltigkeit des Testamentes wegen Formmangel angreift;
ist er freilich der nächste Intestaterbe, so wird ihm die Nichtbeachtung derselben ¬
oft unschädlich sein.
§. 503.
b) Gemeine Substitution.*)
Werden zwei oder mehrere Personen zum Nachlasse berufen, von
denen jedoch die einen erst nach dem Wegfalle der anderen zum Besitze des
Nachlasses gelangen sollen, so nennt man eine solche Anordnung Substitution; ¬
und zwar eine gemeine (subst. vulgaris), wenn die Berufung
auf den Fall geschieht, dass die zunächst berufene Person zur Erbschaft
*3) Es sind also nicht die factisch eindachte ¬
erhält also den Nachlass sofort,
tretenden, sondern jene Substitutionsverliert -
ihn aber durch Nichterfüllung
grade zu zählen, welche entstanden wären,
der Auflage an die oben Bezeichneten,
wenn der Erblasser den Ascendenten,
Für die Zwischenzeit ist das Verhältnis
nach dem er den Ungeborenen benennt,
auch hier das nämliche, wie wenn der
zum Instituten, und die in der abBedachte ¬
Fiduciar wäre.
steigenden Linie befindlichen Descendenten
1) Ist sie verschuldet, dann bleibt es
zu Substituten bestimmt hätte. — Vgl.
bei der Regel (§. 710 i. f.).
Pfaff und Hofmann S. 241, Exc. II
15a) Pfaff und Hofmann S. 619 ff.
S. 149 ff.
15b) Vgl.-überhaupt ebenda S. 648 ff.
*) Oben 1 §. 115. Pfaff und Hof*) ¬
Pfaff und Hofmann, Comm. II
mann, Comm. II S. 616 ff. Der BeS. ¬
210 ff.