Form des Lehrvertrags.
302
desselben der Innung einreichen. Er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde ¬
angehalten werden. Es kann auch die Innung bestimmen, daß der
Abschluß des Lehrvertrags vor der Innung erfolgen soll. Auch in diesem
Falle ist der Vertrag schriftlich abzuschließen. Dem Gesetzgeber schwebte wohl
der Abschluß des Vertrags durch ein vor der Innung aufzunehmendes Protokoll ¬
vor, von dem dann die Parteien lediglich eine Abschrift erhalten. Er
hat aber diese Absicht nicht zum Ausdruck gebracht, sondern nur bestimmt,
daß dem Vater oder Vormund" eine Abschrift zu erteilen ist (§ 129b G.O).
Der Lehrvertrag muß die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der
gewerblichen Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll, die Angabe
der Dauer der Lehrzeit, die Angabe der gegenseitigen Leistungen und die gesetzlichen ¬
und sonstigen Voraussetzungen enthalten, unter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist (§ 126 b).
Welche Folge tritt ein, wenn ein Lehrvertrag nur mündlich
oder sonst unter Außerachtlassung der eben dargelegten Form geschlossen ¬
ist? § 150 Ziffer 4 a droht dem Lehrherrn, welcher den Lehrvertrag ¬
nicht ordnungsmäßig abschließt, Strafe bis zu 20 Mk. oder im Unvermögensfall ¬
bis zu drei Tagen Haft an. Darüber, ob der Lehrvertrag bei
Außerachtlassung der vorgeschriebenen Form gültig ist, enthält die Gewerbeordnung ¬
nur zwei Bestimmungen. Ist der Lehrvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, ¬
so kann danach (§ 127d) kein Teil auf Entschädigung wegen
Aufhebung des Lehrvertrags Klage erheben. Auch hat der Lehrherr bei
unterlassener schriftlicher Abfassung des Lehrvertrags kein Recht, die polizeiliche ¬
Zurückführung des Lehrlings in das Lehrverhältnis zu erwirken. Abgesehen ¬
von der Hervorhebung dieser beiden Nachteile und der Strafbarkeit
des Lehrherrn aus § 150 G.O. für das Unterlassen der Schriftlichkeit des
Lehrvertrags läßt sich die Gewerbeordnung darüber nicht aus, ob ein Lehrvertrag, ¬
der die vorgeschriebenen Formen nicht hat, gültig ist. Demgemäß
entscheiden über diese Frage seit dem 1. Januar 1900 die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für Deutschland. Nach § 125 dieses Gesetzbuchs
(s. S. 282) ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen
Form ermangelt, nichtig. Demnach sind bei strenger Auslegung des § 125
B.G. seit dem 1. Januar 1900 nur noch schriftliche Lehrverträge gültig und
ferner tritt Ungültigkeit auch eines schriftlichen Lehrvertrags dann ein, wenn
eins der für solchen Vertrag vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse z. B.
die Bezeichnung des Gewerbes, fehlt. Die letztere Folge ist schwerlich von
denen, die für das wenig durchdachte Handwerkergesetz eintraten, gewollt. In
3 Hier ist dem Gesetzgeber eine Flüchtigkeit unterlaufen: er hat übersehen
daß seit dem 1. Januar 1900 nicht nur der Vater oder Vormund, sondern auch
die Mutter gesetzlicher Vertreter des Lehrlings sein kann.