Volltext : Stadthagen, Arthur: ¬Das Arbeiterrecht

Form  des  Lehrvertrags.
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desselben  der  Innung  einreichen.  Er  kann  hierzu  durch  die  Ortspolizeibehörde ¬
  angehalten  werden.  Es  kann  auch  die  Innung  bestimmen,  daß  der
Abschluß  des  Lehrvertrags  vor  der  Innung  erfolgen  soll.  Auch  in  diesem
Falle  ist  der  Vertrag  schriftlich  abzuschließen.  Dem  Gesetzgeber  schwebte  wohl
der  Abschluß  des  Vertrags  durch  ein  vor  der  Innung  aufzunehmendes  Protokoll ¬
  vor,  von  dem  dann  die  Parteien  lediglich  eine  Abschrift  erhalten.  Er
hat  aber  diese  Absicht  nicht  zum  Ausdruck  gebracht,  sondern  nur  bestimmt,
daß  dem  Vater  oder  Vormund"  eine  Abschrift  zu  erteilen  ist  (§  129b  G.O).
Der  Lehrvertrag  muß  die  Bezeichnung  des  Gewerbes  oder  des  Zweiges  der
gewerblichen  Tätigkeit,  in  welchem  die  Ausbildung  erfolgen  soll,  die  Angabe
der  Dauer  der  Lehrzeit,  die  Angabe  der  gegenseitigen  Leistungen  und  die  gesetzlichen ¬
  und  sonstigen  Voraussetzungen  enthalten,  unter  welchen  die  einseitige
Auflösung  des  Vertrags  zulässig  ist  (§  126  b).
Welche  Folge  tritt  ein,  wenn  ein  Lehrvertrag  nur  mündlich
oder  sonst  unter  Außerachtlassung  der  eben  dargelegten  Form  geschlossen ¬
  ist?  §  150  Ziffer  4  a  droht  dem  Lehrherrn,  welcher  den  Lehrvertrag ¬
  nicht  ordnungsmäßig  abschließt,  Strafe  bis  zu  20  Mk.  oder  im  Unvermögensfall ¬
  bis  zu  drei  Tagen  Haft  an.  Darüber,  ob  der  Lehrvertrag  bei
Außerachtlassung  der  vorgeschriebenen  Form  gültig  ist,  enthält  die  Gewerbeordnung ¬
  nur  zwei  Bestimmungen.  Ist  der  Lehrvertrag  nicht  schriftlich  abgeschlossen, ¬
  so  kann  danach  (§  127d)  kein  Teil  auf  Entschädigung  wegen
Aufhebung  des  Lehrvertrags  Klage  erheben.  Auch  hat  der  Lehrherr  bei
unterlassener  schriftlicher  Abfassung  des  Lehrvertrags  kein  Recht,  die  polizeiliche ¬
  Zurückführung  des  Lehrlings  in  das  Lehrverhältnis  zu  erwirken.  Abgesehen ¬
  von  der  Hervorhebung  dieser  beiden  Nachteile  und  der  Strafbarkeit
des  Lehrherrn  aus  §  150  G.O.  für  das  Unterlassen  der  Schriftlichkeit  des
Lehrvertrags  läßt  sich  die  Gewerbeordnung  darüber  nicht  aus,  ob  ein  Lehrvertrag, ¬
  der  die  vorgeschriebenen  Formen  nicht  hat,  gültig  ist.  Demgemäß
entscheiden  über  diese  Frage  seit  dem  1.  Januar  1900  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  Deutschland.  Nach  §  125  dieses  Gesetzbuchs
(s.  S.  282)  ist  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch  Gesetz  vorgeschriebenen
Form  ermangelt,  nichtig.  Demnach  sind  bei  strenger  Auslegung  des  §  125
B.G.  seit  dem  1.  Januar  1900  nur  noch  schriftliche  Lehrverträge  gültig  und
ferner  tritt  Ungültigkeit  auch  eines  schriftlichen  Lehrvertrags  dann  ein,  wenn
eins  der  für  solchen  Vertrag  vorgeschriebenen  besonderen  Erfordernisse  z.  B.
die  Bezeichnung  des  Gewerbes,  fehlt.  Die  letztere  Folge  ist  schwerlich  von
denen,  die  für  das  wenig  durchdachte  Handwerkergesetz  eintraten,  gewollt.  In
3  Hier  ist  dem  Gesetzgeber  eine  Flüchtigkeit  unterlaufen:  er  hat  übersehen
daß  seit  dem  1.  Januar  1900  nicht  nur  der  Vater  oder  Vormund,  sondern  auch
die  Mutter  gesetzlicher  Vertreter  des  Lehrlings  sein  kann.
            
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