Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 2 (1837))

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Hauptblatt.
darin  nun  ist  das  Fabrikenrecht  mitbehandelt,  folglich  dieses  als
Theil  des  Handelsrechts  von  der  Gesetzgebung  erklärt.
8.)  Dieser  Sprachgebrauch  des  österr.  Gesetzgebers  ist  auch
der  anderer  Gesetzgebungen  Europa's.  Das  preußische  Landrecht
bestimmt  im  II.  Theile,  VIII.  Tit.  5.,  413:  „Die  Unternehmer
der  Fabriken  haben  in  Rücksicht  auf  den  Betrieb  derselben  und
den  Absatz  der  darin  verfertigten  Waaren  kaufmännische
Rechte."  Das  französische  Handelsgesetzbuch  erklärt  liv.  I.
tit.  1.  art.  1.  Sont  commerçans  ceux  qui  exercent  des
actes  de  commerce  et  en  font  leur  profession  habituelle.
Liv.  IV.  tit.  II.  art.  632  heißt  es  dann:  La  loi  répute  actes
de  commerce  tout  achat  de  denrées  et  marchandises  pour
les  revendre  soit  en  nature,  soit  après  les  avoir
travaillées  et  mises  en  oeuvre;——toute  entreprise -
  de  manufactures.
Jst  aber  der  Fabrikant  nach  positiven  Gesetzen  Oesterreichs
ein  Handelsmann,  so  wird  jeder  zugeben  müssen,  daß  das  Fabrikenrecht -
  einen  Theil  des  Handelsrechtes  bildet.
Max-Planck-Institut  für
            
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