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Stempels u. s. w. nicht zu, wenn sie nicht persönlich auf das Armenrecht ¬
nach dem Gesetze Anspruch haben *).
8. Das Armenrecht bezieht sich nach den bei uns bestehenden
Gesetzen nicht bloß auf das s. g. Erkenntnißverfahren, sondern auch
auf das Vollstreckungsverfahren, und daher auch auf die Kosten, ¬
welche die Execution des Urtheils veranlaßt, mit Ausschluß jedoch
der mit der Personalexecution verbundenen Alimentationskosten 2).
9. Begehrt ein ex officio Vertreter seine Enthebung (z. B. wegen ¬
Unausführbarkeit der Rechtssache); so hat über ein solches Begehren ¬
das Gericht zu entscheiden und zwar dort, wo eine Advocatenkammer ¬
oder Ausschuß besteht, über Einvernehmung des Advocaten-Ausschuss ¬
3 3). Ueber die Aenderung der Person des unentgeldlichen Vertreters ¬
allein, entscheidet bei dem Bestande eines Adv. Ausschusses
nur dieser*), sonst auch das Gericht.
§. 32.
Fortsetzung.
c) Bevollmächtigung von Seite der Partei.
Will die berechtigte Partei selbst, oder derjenige, der
zu ihrer Vertretung berufen ist, einen Advocaten zur Durchführung ¬
der Angelegenheit aufstellen, oder ihm das Patrocinium
übertragen; so geschieht dieß im Wege der Bevollmächtigung.
Darum erklärt auch das Gesetz, daß der Advocat, wenn er sich entschlossen ¬
hat, die Vertretung anzunehmen, sich sogleich mit einer gehörig ¬
ausgefertigten schriftlichen Vollmacht versehen lassen soll 3), um sich
zur Proceßführung im Namen seines Clienten legitimiren zu können ¬
(oben §. 9). Diese Legitimation aber ist 1. im mündlichen
Verfahren, sobald der Advocat allein im Namen einer Partei er*) ¬
Just. Ministrl. Erlaß vom 6. Juni 1856, Z. 12022, Magazin XVI. Bd., S. 13.
§. 6 des Hofd. v. 26. Juli 1840.
§. 19 der prov. Adv. O. v. J. 1849 und §. 33 der ung. siebenb. Adv.
O. Darnach haben sich in analogen Fällen auch die Militärgerichte zu benehmen. ¬
Kriegsministerial=Erlaß vom 20. April 1851, Nr. 104 d. R. G. B.),
Daselbst, §. 33.
Vergl. §. 416 der allg., §. 548 der westgal. und §. 534 der ital. Ger. O.
dann §. 16 der Adv. O. für Ungarn rc. und Siebenbürgen.