Metadata : Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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Stempels  u.  s.  w.  nicht  zu,  wenn  sie  nicht  persönlich  auf  das  Armenrecht ¬
  nach  dem  Gesetze  Anspruch  haben  *).
8.  Das  Armenrecht  bezieht  sich  nach  den  bei  uns  bestehenden
Gesetzen  nicht  bloß  auf  das  s.  g.  Erkenntnißverfahren,  sondern  auch
auf  das  Vollstreckungsverfahren,  und  daher  auch  auf  die  Kosten, ¬
  welche  die  Execution  des  Urtheils  veranlaßt,  mit  Ausschluß  jedoch
der  mit  der  Personalexecution  verbundenen  Alimentationskosten  2).
9.  Begehrt  ein  ex  officio  Vertreter  seine  Enthebung  (z.  B.  wegen ¬
  Unausführbarkeit  der  Rechtssache);  so  hat  über  ein  solches  Begehren ¬
  das  Gericht  zu  entscheiden  und  zwar  dort,  wo  eine  Advocatenkammer ¬
  oder  Ausschuß  besteht,  über  Einvernehmung  des  Advocaten-Ausschuss ¬

3  3).  Ueber  die  Aenderung  der  Person  des  unentgeldlichen  Vertreters ¬
  allein,  entscheidet  bei  dem  Bestande  eines  Adv.  Ausschusses
nur  dieser*),  sonst  auch  das  Gericht.
§.  32.
Fortsetzung.
c)  Bevollmächtigung  von  Seite  der  Partei.
Will  die  berechtigte  Partei  selbst,  oder  derjenige,  der
zu  ihrer  Vertretung  berufen  ist,  einen  Advocaten  zur  Durchführung ¬
  der  Angelegenheit  aufstellen,  oder  ihm  das  Patrocinium
übertragen;  so  geschieht  dieß  im  Wege  der  Bevollmächtigung.
Darum  erklärt  auch  das  Gesetz,  daß  der  Advocat,  wenn  er  sich  entschlossen ¬
  hat,  die  Vertretung  anzunehmen,  sich  sogleich  mit  einer  gehörig ¬
  ausgefertigten  schriftlichen  Vollmacht  versehen  lassen  soll  3),  um  sich
zur  Proceßführung  im  Namen  seines  Clienten  legitimiren  zu  können ¬
  (oben  §.  9).  Diese  Legitimation  aber  ist  1.  im  mündlichen
Verfahren,  sobald  der  Advocat  allein  im  Namen  einer  Partei  er*) ¬
  Just.  Ministrl.  Erlaß  vom  6.  Juni  1856,  Z.  12022,  Magazin  XVI.  Bd.,  S.  13.
§.  6  des  Hofd.  v.  26.  Juli  1840.
§.  19  der  prov.  Adv.  O.  v.  J.  1849  und  §.  33  der  ung.  siebenb.  Adv.
O.  Darnach  haben  sich  in  analogen  Fällen  auch  die  Militärgerichte  zu  benehmen. ¬
  Kriegsministerial=Erlaß  vom  20.  April  1851,  Nr.  104  d.  R.  G.  B.),
Daselbst,  §.  33.
Vergl.  §.  416  der  allg.,  §.  548  der  westgal.  und  §.  534  der  ital.  Ger.  O.
dann  §.  16  der  Adv.  O.  für  Ungarn  rc.  und  Siebenbürgen.
            
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