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türlich allein der Standpunkt des SC. Trebell., und daraus =
resultirt:
a) Wenn der Fiduciar eine Quote von der Hinterlassenschaft =
behätt, so trägt er wohl darnach zur Bezahlung der
Legate bei; denn er ist insoweit Miterbe, und hätte er, der
Fiduciar, nur den vierten Theil, so kömmt es darauf an, ob
der Testator den Abzug des falcidischen Rechts verboten
hat, wo dann im Zweifel der Fideicommissar zahlen muß'),
soferne das Verbot nicht ausdrücklich auch auf den Fiduciar =
ausgedehnt ist, oder ob ein solches Verbot nicht existirt?), =
wo vielleicht die Legatare dem Fiduciar gegenüber
die diesen treffende vierte Beitragsquote mehr oder weniger
entbehren müssens). Nur ist zweifelhaft, ob auch nicht hier
der Fideicommissar wieder eintreten muß (l. 63. cit.) wenn
der Fiduciar zu viel hinausgegeben hat.
b) Wenn aber der Fiduciar die ganze Erbschaft hinausgiebt, =
sollte er auch einzelne Sachen als Prälegat behalten,
so muß der Fideicommissar den Legataren gegenüber gänzlich
eintreten.
§. 691.
Von den Singularvermächtnissen im Allgemeinen.
a) Object.
Wenn die veräußerte Sache nicht in commercio des Legatars ¬
ist, und wenn zugleich diese nicht einmal dem Testator =
gehört, so hat der letzte offenbar nichts weiter im Sinne, =
als den Werth der Sache, welcher bezahlt werden muß).
1) l. 63. §. 3. D. 36. 1.
2) Freilich ist hier zu ermessen, ob im Sinne des Testators
nur eine Erbschaft da ist, oder nicht, denn die Ausdehnung durch
die Jurisprudenz des SCti Pegasiani ist hieher keineswegs gemacht.
3) Neue Berechnungen liefert Schweppe in der Ausgabe
von Meier V. Bd. S. 409 ff. Mein Buch II. S. 219 ff.
4) I. 40. D. 30.