Volltext : Reichs-Fama (Th. 15 (1734))

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türlich  allein  der  Standpunkt  des  SC.  Trebell.,  und  daraus =
  resultirt:
a)  Wenn  der  Fiduciar  eine  Quote  von  der  Hinterlassenschaft =
  behätt,  so  trägt  er  wohl  darnach  zur  Bezahlung  der
Legate  bei;  denn  er  ist  insoweit  Miterbe,  und  hätte  er,  der
Fiduciar,  nur  den  vierten  Theil,  so  kömmt  es  darauf  an,  ob
der  Testator  den  Abzug  des  falcidischen  Rechts  verboten
hat,  wo  dann  im  Zweifel  der  Fideicommissar  zahlen  muß'),
soferne  das  Verbot  nicht  ausdrücklich  auch  auf  den  Fiduciar =
  ausgedehnt  ist,  oder  ob  ein  solches  Verbot  nicht  existirt?), =
  wo  vielleicht  die  Legatare  dem  Fiduciar  gegenüber
die  diesen  treffende  vierte  Beitragsquote  mehr  oder  weniger
entbehren  müssens).  Nur  ist  zweifelhaft,  ob  auch  nicht  hier
der  Fideicommissar  wieder  eintreten  muß  (l.  63.  cit.)  wenn
der  Fiduciar  zu  viel  hinausgegeben  hat.
b)  Wenn  aber  der  Fiduciar  die  ganze  Erbschaft  hinausgiebt, =
  sollte  er  auch  einzelne  Sachen  als  Prälegat  behalten,
so  muß  der  Fideicommissar  den  Legataren  gegenüber  gänzlich
eintreten.
§.  691.
Von  den  Singularvermächtnissen  im  Allgemeinen.
a)  Object.
Wenn  die  veräußerte  Sache  nicht  in  commercio  des  Legatars ¬
  ist,  und  wenn  zugleich  diese  nicht  einmal  dem  Testator =
  gehört,  so  hat  der  letzte  offenbar  nichts  weiter  im  Sinne, =
  als  den  Werth  der  Sache,  welcher  bezahlt  werden  muß).
1)  l.  63.  §.  3.  D.  36.  1.
2)  Freilich  ist  hier  zu  ermessen,  ob  im  Sinne  des  Testators
nur  eine  Erbschaft  da  ist,  oder  nicht,  denn  die  Ausdehnung  durch
die  Jurisprudenz  des  SCti  Pegasiani  ist  hieher  keineswegs  gemacht.
3)  Neue  Berechnungen  liefert  Schweppe  in  der  Ausgabe
von  Meier  V.  Bd.  S.  409  ff.  Mein  Buch  II.  S.  219  ff.
4)  I.  40.  D.  30.
            
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