563 §§. „
496, 497.
sonen342) berufen (test. simultanea), als auch solche, in denen sie sich
gegenseitig einsetzen (wechselseitige Testamente, test. reciproca), errichten
(§. 1248).34b) Die errichtete Urkunde muss von beiden Gatten in Gegenwart ¬
der Zeugen als ihr letzter Wille bestätigt und von ihnen und den
Zeugen unterfertigt werden. Wollen sie die Beiziehung von Zeugen vermeiden, ¬
so hat jeder Gatte den von ihm ausgehenden Theil der Anordnung
eigenhändig zu schreiben und beide den gemeinsamen Aufsatz gemeinsam zu
unterschreiben.
§. 497.
88. Mündliche letztwillige Erklärungen.*)
Jedem Testator steht frei*), mündlich zu testieren (test. nuncupativum,
§. 584). Dazu ist erforderlich:
durch Nowak G. Z. 1874 Nr. 47 48
§§. 1248 und 660 b. G. B., in d.
Allg. Jur. Ztg. 1890 Nr. 33, v. Seund ¬
die daselbst cit. Just. Min. Vdg.
maka, Nochmals z. Capitel d. ErbverSo ¬
auch Spruch=Rep. Nr. 99 Sammlung ¬
XVI Nr. 7049. — Die gemeinträge ¬
und wechselseit. Test., in d. Not.
g. 1894 Nr. 29
schaftlichen Testamente enthalten häufig
*) Pfaff und Hofmann, Comm.
Verfügungen über das als Einheit geII ¬
S. 169—175; „Zur Geschichte der
dachte Vermögen beider Ehegatten, so
mündlichen Testamente": Exc. II S. 109
namentlich bei Vorliegen allgemeiner
bis 113. Über die gegen die Zulassung
Gütergemeinschaft. Dabei ergeben sich
dieser Testamentsform sprechenden Benun ¬
allerdings manche Schwierigkeiten
(vgl. Entsch. Sammlung IX Nr. 4324,
denken vgl. Pfaff und Hofmann S.
X Nr. 4701, XI Nr. 4977, XXV Nr.
174 f., den anonymen Aufsatz („Mündliches ¬
Testament") in d. G. H. 1876
11869, Entsch. v. 24. Jänner 1899 Amtl.
Nr. 84 und die Motive zum Deutschen
Slg. Nr 45); daraus folgt wohl nicht,
G. B. V S. 257 f. Dem gewichtigsten
dass die Abschaffung (Pfaff und HofBedenken ¬
— „dass die Anerkennung
mann II S. 168), sondern dass eine
dieser Form dem Betruge die Wege
der bestehenden Übung entsprechende Reebnet“ ¬
— begegnete immerhin noch in
gelung (vgl. Deutsches G. B. §§. 2265 ff.)
gewissem Umfange die strenge Beweissich ¬
empfiehlt. Vgl. auch Kg., Zur Lehre
regel des §. 586. Je weniger eben die
der §§. 1248, 1249 und 1253 b. G. B.,
Vorsicht des Gesetzgebers den Errichtungsin ¬
d. Not. Ztschr. 1882 Nr. 40, Ofner,
act sicherte, umsomehr musste sie GeZu ¬
§. 1248 b. G. B. ebda. 1894 Nr. 38,
wicht legen auf beweisrechtliche Cautelen,
v. Horsetzky, Eine Abart der testaum ¬
von dieser Seite her Unterschiebunmentarischen ¬
Delation im österr. Erbgen ¬
den Weg zu verlegen. Erst jetzt,
rechte, in d. G. Z. 1896 Nr. 17. Vgl. auch
da der Richter den Inhalt des TestaKg., ¬
Zur Lehre der §§. 1248, 1249 und
mentes unbefangen nach „freier Über1253 ¬
b. G. B., in d. Not. Ztg. 1882 Nr. 40.
zeugung“ feststellt, ist dem Betruge Thür
34) Ohne Zweifel gibt es ebenso auch
und Thor geöffnet. Die Deutsche Gegemeinsame ¬
Codicille.
setzgebung freilich kann besondere Regeln
34a) Mit Unrecht wird zuweilen gefür ¬
den Beweis des Inhaltes mündlehrt, ¬
in einem gemeinschaftlichen Testalicher ¬
Anordnungen leicht entbehren, sie
mente müsse nothwendig der Gatte einkennt ¬
eben das ordentliche mündliche
gesetzt sein und andere könnten nur
Privattestament nicht (Deutsches G. B.
neben ihm eingesetzt werden. Vgl. da§. ¬
2231). Vgl. bezüglich der Aufhebung
gegen Pfaff und Hofmann S. 167,
des §. 586 Wehli, Materielle und
Fried, Zum Capitel der Erbverträge
formelle Wahrheit 2c. in d. Jur. Bl.
und wechselseitigen Testamente, in d.
1897 Nr. 8.
Not. Ztg. 1893 Nr. 47.
Gleichgiltig, warum er es will:
34b) Vgl. auch Klug, Z. L. der