Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

563  §§. „
  496,  497.
sonen342)  berufen  (test.  simultanea),  als  auch  solche,  in  denen  sie  sich
gegenseitig  einsetzen  (wechselseitige  Testamente,  test.  reciproca),  errichten
(§.  1248).34b)  Die  errichtete  Urkunde  muss  von  beiden  Gatten  in  Gegenwart ¬
  der  Zeugen  als  ihr  letzter  Wille  bestätigt  und  von  ihnen  und  den
Zeugen  unterfertigt  werden.  Wollen  sie  die  Beiziehung  von  Zeugen  vermeiden, ¬
  so  hat  jeder  Gatte  den  von  ihm  ausgehenden  Theil  der  Anordnung
eigenhändig  zu  schreiben  und  beide  den  gemeinsamen  Aufsatz  gemeinsam  zu
unterschreiben.
§.  497.
88.  Mündliche  letztwillige  Erklärungen.*)
Jedem  Testator  steht  frei*),  mündlich  zu  testieren  (test.  nuncupativum,
§.  584).  Dazu  ist  erforderlich:
durch  Nowak  G.  Z.  1874  Nr.  47  48
§§.  1248  und  660  b.  G.  B.,  in  d.
Allg.  Jur.  Ztg.  1890  Nr.  33,  v.  Seund ¬
  die  daselbst  cit.  Just.  Min.  Vdg.
maka,  Nochmals  z.  Capitel  d.  ErbverSo ¬
  auch  Spruch=Rep.  Nr.  99  Sammlung ¬
  XVI  Nr.  7049.  —  Die  gemeinträge ¬
  und  wechselseit.  Test.,  in  d.  Not.
g.  1894  Nr.  29
schaftlichen  Testamente  enthalten  häufig
*)  Pfaff  und  Hofmann,  Comm.
Verfügungen  über  das  als  Einheit  geII ¬
  S.  169—175;  „Zur  Geschichte  der
dachte  Vermögen  beider  Ehegatten,  so
mündlichen  Testamente":  Exc.  II  S.  109
namentlich  bei    Vorliegen  allgemeiner
bis  113.  Über  die  gegen  die  Zulassung
Gütergemeinschaft.  Dabei  ergeben  sich
dieser  Testamentsform  sprechenden  Benun ¬
  allerdings  manche  Schwierigkeiten
(vgl.  Entsch.  Sammlung  IX  Nr.  4324,
denken  vgl.  Pfaff  und  Hofmann  S.
X  Nr.  4701,  XI  Nr.  4977,  XXV  Nr.
174  f.,  den  anonymen  Aufsatz  („Mündliches ¬
  Testament")  in  d.  G.  H.  1876
11869,  Entsch.  v.  24.  Jänner  1899  Amtl.
Nr.  84  und  die  Motive  zum  Deutschen
Slg.  Nr  45);  daraus  folgt  wohl  nicht,
G.  B.  V  S.  257  f.  Dem  gewichtigsten
dass  die  Abschaffung  (Pfaff  und  HofBedenken ¬
  —  „dass  die  Anerkennung
mann  II  S.  168),  sondern  dass  eine
dieser  Form  dem  Betruge  die  Wege
der  bestehenden  Übung  entsprechende  Reebnet“ ¬
  —  begegnete  immerhin  noch  in
gelung  (vgl.  Deutsches  G.  B.  §§.  2265  ff.)
gewissem  Umfange  die  strenge  Beweissich ¬
  empfiehlt.  Vgl.  auch  Kg.,  Zur  Lehre
regel  des  §.  586.  Je  weniger  eben  die
der  §§.  1248,  1249  und  1253  b.  G.  B.,
Vorsicht  des  Gesetzgebers  den  Errichtungsin ¬
  d.  Not.  Ztschr.  1882  Nr.  40,  Ofner,
act  sicherte,  umsomehr  musste  sie  GeZu ¬
  §.  1248  b.  G.  B.  ebda.  1894  Nr.  38,
wicht  legen  auf  beweisrechtliche  Cautelen,
v.  Horsetzky,  Eine  Abart  der  testaum ¬
  von  dieser  Seite  her  Unterschiebunmentarischen ¬
  Delation  im  österr.  Erbgen ¬
  den  Weg  zu  verlegen.  Erst  jetzt,
rechte,  in  d.  G.  Z.  1896  Nr.  17.  Vgl.  auch
da  der  Richter  den  Inhalt  des  TestaKg., ¬
  Zur  Lehre  der  §§.  1248,  1249  und
mentes  unbefangen  nach  „freier  Über1253 ¬
  b.  G.  B.,  in  d.  Not.  Ztg.  1882  Nr.  40.
zeugung“  feststellt,  ist  dem  Betruge  Thür
34)  Ohne  Zweifel  gibt  es  ebenso  auch
und  Thor  geöffnet.  Die  Deutsche  Gegemeinsame ¬
  Codicille.
setzgebung  freilich  kann  besondere  Regeln
34a)  Mit  Unrecht  wird  zuweilen  gefür ¬
  den  Beweis  des  Inhaltes  mündlehrt, ¬
  in  einem  gemeinschaftlichen  Testalicher ¬
  Anordnungen  leicht  entbehren,  sie
mente  müsse  nothwendig  der  Gatte  einkennt ¬
  eben  das  ordentliche  mündliche
gesetzt  sein  und  andere  könnten  nur
Privattestament  nicht  (Deutsches  G.  B.
neben  ihm  eingesetzt  werden.  Vgl.  da§. ¬
  2231).  Vgl.  bezüglich  der  Aufhebung
gegen  Pfaff  und  Hofmann  S.  167,
des  §.  586  Wehli,  Materielle  und
Fried,  Zum  Capitel  der  Erbverträge
formelle  Wahrheit  2c.  in  d.  Jur.  Bl.
und  wechselseitigen  Testamente,  in  d.
1897  Nr.  8.
Not.  Ztg.  1893  Nr.  47.
Gleichgiltig,  warum  er  es  will:
34b)  Vgl.  auch  Klug,  Z.  L.  der
            
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