Abschn. 2. S. 398.] Pflichten und Verhältnisse rc. 69
welche einen Theil der abgeschlossnen Rechnung ausmachen, =
wenn die Ereignisse, die zum Ristorno berechtigen, =
erst nach der Abschliessung bekannt wurden.
Eben so wenig kann der Makler Ristorno auf Policen ¬
abziehen, für welche die Prämien gegen ihn
eingeklagt worden, wenn die Ereignisse die das Ristorno =
veranlassen vor dem Bankerott statt fanden,
aber die Ristornoprämien nicht abgeschlossen oder
abgerechnet waren; auch nicht wenn die Ereignisse
nach dem Bankerott, aber vor dem Anfange des
Processes, statt fanden, wenn der Makler nicht persönlich =
bei der Versicherung interessirt ist.
Houston
Der Tod eines Versicherers hat in Rücksich | |
c.
der Prämienforderungen dieselben Folgen als der
Robertson
2 Marsh. 138.
Bankerott. Diese Forderungen gehen dann auf die
Executoren über, und der Makler kann gegen schuldige =
Prämien keine Ristornoforderungen compensiren
die nach dem Tode des Versicherers fällig wurden.
Glennie
Einem Versicherer wurde nicht gestattet, die
Prämien die ein bankerott gewordner Versicherter,
Edmunds
4 Taunt. 775
der immer als sein eigner Makler gehandelt hatte,
ihm für verschiedene Policen schuldig war, gegen
eine Forderung zu compensiren, welche die Curatoren
des Versicherten auf eine jener Policen gegen ihn einklagten. =
Park tadelt mit Recht diese Entscheidung.
Zu S. 399, Z.6. Daraus, daß das Del Credere ¬
des Commissionärs keinen Einfluß auf das
Verhältniß zwischen ihm und dem Versicherer haben
kann, folgt aber nicht, daß der Commissionär nie
Schäden, die er für fremde Rechnung einzuziehen
hat, mit Prämien compensiren dürfe, die er für
eigne Rechnung schuldig ist. Mir scheint es, daß
er dazu berechtigt seyn sollte, wenn die Versicherung
*) Park 7th Ed. 40.