Inhaltsverzeichnis : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (5)

Abschn.  2.  S.  398.]  Pflichten  und  Verhältnisse  rc.  69
welche  einen  Theil  der  abgeschlossnen  Rechnung  ausmachen, =
  wenn  die  Ereignisse,  die  zum  Ristorno  berechtigen, =
  erst  nach  der  Abschliessung  bekannt  wurden.
Eben  so  wenig  kann  der  Makler  Ristorno  auf  Policen ¬
  abziehen,  für  welche  die  Prämien  gegen  ihn
eingeklagt  worden,  wenn  die  Ereignisse  die  das  Ristorno =
  veranlassen  vor  dem  Bankerott  statt  fanden,
aber  die  Ristornoprämien  nicht  abgeschlossen  oder
abgerechnet  waren;  auch  nicht  wenn  die  Ereignisse
nach  dem  Bankerott,  aber  vor  dem  Anfange  des
Processes,  statt  fanden,  wenn  der  Makler  nicht  persönlich =
  bei  der  Versicherung  interessirt  ist.
Houston
Der  Tod  eines  Versicherers  hat  in  Rücksich  |  |
c.
der  Prämienforderungen  dieselben  Folgen  als  der
Robertson
2  Marsh.  138.
Bankerott.  Diese  Forderungen  gehen  dann  auf  die
Executoren  über,  und  der  Makler  kann  gegen  schuldige =
  Prämien  keine  Ristornoforderungen  compensiren
die  nach  dem  Tode  des  Versicherers  fällig  wurden.
Glennie
Einem  Versicherer  wurde  nicht  gestattet,  die
Prämien  die  ein  bankerott  gewordner  Versicherter,
Edmunds
4  Taunt.  775
der  immer  als  sein  eigner  Makler  gehandelt  hatte,
ihm  für  verschiedene  Policen  schuldig  war,  gegen
eine  Forderung  zu  compensiren,  welche  die  Curatoren
des  Versicherten  auf  eine  jener  Policen  gegen  ihn  einklagten. =
  Park  tadelt  mit  Recht  diese  Entscheidung.
Zu  S.  399,  Z.6.  Daraus,  daß  das  Del  Credere ¬
  des  Commissionärs  keinen  Einfluß  auf  das
Verhältniß  zwischen  ihm  und  dem  Versicherer  haben
kann,  folgt  aber  nicht,  daß  der  Commissionär  nie
Schäden,  die  er  für  fremde  Rechnung  einzuziehen
hat,  mit  Prämien  compensiren  dürfe,  die  er  für
eigne  Rechnung  schuldig  ist.  Mir  scheint  es,  daß
er  dazu  berechtigt  seyn  sollte,  wenn  die  Versicherung
*)  Park  7th  Ed.  40.
            
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