Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  496.
ist  durch  kais.  Vdg.  v.  6.  Jänner  1860  Nr.  9  R.  G.  B.  aufgehoben,  selbst
bezüglich  der  schon  früher  errichteten  letztwilligen  Anordnungen,  wofern
nur  der  Erblasser  nicht  schon  vor  Kundmachung  dieser  Verordnung  verstorben ¬
  war.
Alle  im  b.  G.  B.  nicht  als  unfähig  erklärten  Personen  sind  fähige
Testamentszeugen;  auch  der  Schreiber  des  letzten  Willens  kann  zugleich
Zeuge  sein  (§.  581).16)  Dass  die  Zeugen  den  Erblasser  von  Person
kennen  müssen,  ist  gesetzlich  nicht  vorgeschrieben.**)  Weiter  verlangt
das  Gesetz
2)  die  persönliche  Bestätigung  des  Erblassers  vor  den  Zeugen,  und
zwar  in  gleichzeitiger  Gegenwart  wenigstens  zweier  derselben,  dass  der
Aufsatz  seinen  letzten  Willen  enthalte  (§§.  579,  581).  Sie  kann  in  beliebiger ¬
  Form,  auch  durch  Nicken  auf  die  Frage,  ob  der  Aufsatz  sein  letzter
Wille  sei1s),  oder  auch  stillschweigend  durch  die  Unterfertigung  nach  erfolgtem ¬
  Vorlesen  gegeben  werden.*9)  Dass  die  Sprache  des  bestätigten
Aufsatzes  dem  Erblasser  verständlich  sei,  ist  vom  Gesetz  nicht  gefordert.20
Auch  seinen  Inhalt  brauchen  die  Zeugen  regelmäßig21)  nicht  zu  erfahren
(§.  579).
3)  Bei  schriftlichen  letztwilligen  Erklärungen  lesensunkundiger?2
Erblasser  ist  erforderlich  das  Vorlesen  des  Aufsatzes  durch  einen  der
Zeugen  23)  in  Gegenwart  der  beiden  andern,  die  zugleich  den  Inhalt  eingesehen ¬
  haben  müssen  24)  (§.  581).
sei  denn  die  Hinderung  (wie  bei  Erblin18) ¬
  Pfaff  und  Hofmann  Comm.  II
deten)  eine  dauernde.  Entsch.  SammS. ¬
  153  f.  Über  die  quaestio  Domitiana
lung  II  Nr.  549:  Kann  der  Erblasser
Hofmann,  Kritische  Studien  S.  39
lesen,  hat  er  aber  den  Aufsatz  nicht  selbst
bis  54.
gelesen,  so  kommt  §.  581  nicht  zur  An17) ¬
  Entsch.  Sammlung  IV  Nr.  1604.
wendung.
Unger  §.  10  Anm.  10.  Doch  liegt  es
23)  Vorlesung  nur  durch  einen  Nichtin ¬
  der  Natur  der  Sache,  dass  sie  sich
zeugen  ist,  da  es  sich  um  eine  Formseiner ¬
  Personenidentität  in  geeigneter
vorschrift  handelt,  Nullitätsgrund.
Weise  vergewissern  müssen.
24)  Nothwendig  ist  also  gleichzeitiges
13)  Der  §.  565,  wonach  bloße  Beoder ¬
  früheres  Lesen  oder  Beaufsichtigung
jahung  nicht  genügt,  spricht  nicht  von
während  des  Vorlesens,  so  dass  die
diesem  Falle:  Entsch.  Sammlung  II
Übereinstimmung  des  Vorgelesenen  mit
Nr.  562.  S.  oben  §.  492  bei  Note  11  b.
dem  Aufsatz  sichergestellt  erscheint:  Entsch
19)  Entsch.  Sammlung  III  Nr.  1327,
Sammlung  IV  Nr.  1888,  VII  Nr.  3277;
XXXII  Nr.  15163;  dagegen  Sammlung  I
die  letztere  Entscheidung  begnügt  sich  daNr. ¬
  93.  In  beiden  Richtungen  (Note
mit,  dass  die  Zeugen  dem  Vorleser  so
18  und  19)  a.  M.  Pfaff  und  Hofnahe ¬
  waren,  dass  sie  jeden  Augenblick
mann  Comm.  II  S.  155  ff.
in  den  Aufsatz  hineinsehen  und  so  der
20)  Die  Abfassung  in  einer  ihm  unErstere ¬
  auch  nicht  wagen  konnte,  etwas
verständlichen  Sprache  ist  also  kein  Nullianderes ¬
  zu  lesen,  als  darin  stand,  Entsch.
tätsgrund,  doch  wird  sie  zur  HintanSamlung ¬
  XXVIII  Nr.  13133  ersetzt  die
anhaltung  von  Streitigkeiten  besser  verBeobachtung ¬
  der  Form  durch  die  Festmieden. ¬

stellung,  es  bestehe  kein  gegründeter
21)  Anders  bei  letztwilligen  AnordZweifel ¬
  darüber,  dass  das  Testament
nungen  lesensunkundiger  Testatoren.
dem  wirklichen  Willen  des  Erblassers
22)  Nur  solcher,  nicht  auch  derjenigen,
entspreche.  Vgl.  gegen  die  Praxis  Pfaff
die  lesen  können  und  vielleicht  nur  durch
und  Hofmann  S.  161  Note  40,  Hofer
Krankheit  am  Lesen  verhindert  sind,  es
            
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