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§. 496.
ist durch kais. Vdg. v. 6. Jänner 1860 Nr. 9 R. G. B. aufgehoben, selbst
bezüglich der schon früher errichteten letztwilligen Anordnungen, wofern
nur der Erblasser nicht schon vor Kundmachung dieser Verordnung verstorben ¬
war.
Alle im b. G. B. nicht als unfähig erklärten Personen sind fähige
Testamentszeugen; auch der Schreiber des letzten Willens kann zugleich
Zeuge sein (§. 581).16) Dass die Zeugen den Erblasser von Person
kennen müssen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.**) Weiter verlangt
das Gesetz
2) die persönliche Bestätigung des Erblassers vor den Zeugen, und
zwar in gleichzeitiger Gegenwart wenigstens zweier derselben, dass der
Aufsatz seinen letzten Willen enthalte (§§. 579, 581). Sie kann in beliebiger ¬
Form, auch durch Nicken auf die Frage, ob der Aufsatz sein letzter
Wille sei1s), oder auch stillschweigend durch die Unterfertigung nach erfolgtem ¬
Vorlesen gegeben werden.*9) Dass die Sprache des bestätigten
Aufsatzes dem Erblasser verständlich sei, ist vom Gesetz nicht gefordert.20
Auch seinen Inhalt brauchen die Zeugen regelmäßig21) nicht zu erfahren
(§. 579).
3) Bei schriftlichen letztwilligen Erklärungen lesensunkundiger?2
Erblasser ist erforderlich das Vorlesen des Aufsatzes durch einen der
Zeugen 23) in Gegenwart der beiden andern, die zugleich den Inhalt eingesehen ¬
haben müssen 24) (§. 581).
sei denn die Hinderung (wie bei Erblin18) ¬
Pfaff und Hofmann Comm. II
deten) eine dauernde. Entsch. SammS. ¬
153 f. Über die quaestio Domitiana
lung II Nr. 549: Kann der Erblasser
Hofmann, Kritische Studien S. 39
lesen, hat er aber den Aufsatz nicht selbst
bis 54.
gelesen, so kommt §. 581 nicht zur An17) ¬
Entsch. Sammlung IV Nr. 1604.
wendung.
Unger §. 10 Anm. 10. Doch liegt es
23) Vorlesung nur durch einen Nichtin ¬
der Natur der Sache, dass sie sich
zeugen ist, da es sich um eine Formseiner ¬
Personenidentität in geeigneter
vorschrift handelt, Nullitätsgrund.
Weise vergewissern müssen.
24) Nothwendig ist also gleichzeitiges
13) Der §. 565, wonach bloße Beoder ¬
früheres Lesen oder Beaufsichtigung
jahung nicht genügt, spricht nicht von
während des Vorlesens, so dass die
diesem Falle: Entsch. Sammlung II
Übereinstimmung des Vorgelesenen mit
Nr. 562. S. oben §. 492 bei Note 11 b.
dem Aufsatz sichergestellt erscheint: Entsch
19) Entsch. Sammlung III Nr. 1327,
Sammlung IV Nr. 1888, VII Nr. 3277;
XXXII Nr. 15163; dagegen Sammlung I
die letztere Entscheidung begnügt sich daNr. ¬
93. In beiden Richtungen (Note
mit, dass die Zeugen dem Vorleser so
18 und 19) a. M. Pfaff und Hofnahe ¬
waren, dass sie jeden Augenblick
mann Comm. II S. 155 ff.
in den Aufsatz hineinsehen und so der
20) Die Abfassung in einer ihm unErstere ¬
auch nicht wagen konnte, etwas
verständlichen Sprache ist also kein Nullianderes ¬
zu lesen, als darin stand, Entsch.
tätsgrund, doch wird sie zur HintanSamlung ¬
XXVIII Nr. 13133 ersetzt die
anhaltung von Streitigkeiten besser verBeobachtung ¬
der Form durch die Festmieden. ¬
stellung, es bestehe kein gegründeter
21) Anders bei letztwilligen AnordZweifel ¬
darüber, dass das Testament
nungen lesensunkundiger Testatoren.
dem wirklichen Willen des Erblassers
22) Nur solcher, nicht auch derjenigen,
entspreche. Vgl. gegen die Praxis Pfaff
die lesen können und vielleicht nur durch
und Hofmann S. 161 Note 40, Hofer
Krankheit am Lesen verhindert sind, es