Erster Abschnitt. Vom Objekt des Konkursprozesses.
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der Masse beanspruchen, soweit dieselbe nach Eröffnung des Verfahrens
zu dieser eingezogen worden ist.s
Dieselbe Bestimmung greift dann Platz, wenn der Konkursverwalter ¬
nach Eröffnung des Verfahrens einen dem Aussonderungsrecht
eines Dritten unterworfenen Gegenstand veräußert hat,*) mag die Gegenleistung ¬
noch ausstehen, oder mag sie von ihm bereits eingezogen sein.
Hierbei versteht es sich übrigens von selbst, daß der Aussonderungsberechtigte, ¬
wenn er seine Sache mit der Eigentumsklage bereits von
dem dritten Besitzer herausbekommen hat, einen Anspruch auf Grund
des § 46 der Konkursordnung gegen den Konkursverwalter nicht mehr
erheben kann.5
C. Von der Absonderung.
1. Im allgemeinen.
§ 7.
Nicht alle Gegenstände, welche nach dem bisher Dargestellten zur
Konkursmasse gehören, bilden darum ohne weiteres auch einen gemeinschaftlichen ¬
Befriedigungsgegenstand für die Konkursgläubiger: Aus
der Konkursmasse treten diejenigen Gegenstände hervor, welche gewissen
Gläubigern zur Befriedigung abgesondert von den andern Gläubiger
haften. Es gibt Gläubigerkategorien, welchen kraft dinglichen oder persönlichen ¬
Rechts die Befugnis zusteht, ihre Befriedigung aus einzelnen bestimmten ¬
Vermögensstücken des Gemeinschuldners vorweg, vorzugs
weise 1
andern Gläubigern zu verlangen. Es sind dies diejenigen
L
Gläubiger, welche in dem bisherigen gemeinrechtlichen Konkursprozeßrecht
im Gegensatz zu den Separatisten ex jure dominii (oben § 2) (den
Aussonderungsberechtigten) Separatisten ex jure crediti genannt wurden
und welche nunmehr die Konkursordnung allein und ausschließlich Absonderungsberechtigte ¬
nennt.
Jäger § 46 A. 19; Wilmowski § 46 A. 3. Der Anspruch ist nicht als
eine Masseschuld, sondern als ein Aussonderungsanspruch zu bezeichnen und daher die
Anwendung der §§ 60, 116, Satz, 172, 191, 205 KO. auszuschließen. Dagegen kann ein
Masseanspruch entstehen, wenn die Gegenleistung ununterscheidbar mit der Konkursmasse
vermischt wurde (§ 59 Nr. 1 und 3 KO.).
*) Wozu auch der Einzug einer Forderung gehört, die ein anderer aussondern
konnte. Jäger § 46 A. 9; Wilmowski § 46 A. 7.
3) Dagegen kann der Verwalter, wenn die Rechte aus § 46 KO. geltend gemacht
werden, nicht einwenden, daß zunächst der dritte Erwerber in Anspruch zu nehmen sei.
Jäger § 46 A. 20; v. Sarwey=Bossert § 46 A. 7.