Volltext : Breitling, W.: Grundzüge des Konkursrechts und Konkursverfahrens

Erster  Abschnitt.  Vom  Objekt  des  Konkursprozesses.
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der  Masse  beanspruchen,  soweit  dieselbe  nach  Eröffnung  des  Verfahrens
zu  dieser  eingezogen  worden  ist.s
Dieselbe  Bestimmung  greift  dann  Platz,  wenn  der  Konkursverwalter ¬
  nach  Eröffnung  des  Verfahrens  einen  dem  Aussonderungsrecht
eines  Dritten  unterworfenen  Gegenstand  veräußert  hat,*)  mag  die  Gegenleistung ¬
  noch  ausstehen,  oder  mag  sie  von  ihm  bereits  eingezogen  sein.
Hierbei  versteht  es  sich  übrigens  von  selbst,  daß  der  Aussonderungsberechtigte, ¬
  wenn  er  seine  Sache  mit  der  Eigentumsklage  bereits  von
dem  dritten  Besitzer  herausbekommen  hat,  einen  Anspruch  auf  Grund
des  §  46  der  Konkursordnung  gegen  den  Konkursverwalter  nicht  mehr
erheben  kann.5
C.  Von  der  Absonderung.
1.  Im  allgemeinen.
§  7.
Nicht  alle  Gegenstände,  welche  nach  dem  bisher  Dargestellten  zur
Konkursmasse  gehören,  bilden  darum  ohne  weiteres  auch  einen  gemeinschaftlichen ¬
  Befriedigungsgegenstand  für  die  Konkursgläubiger:  Aus
der  Konkursmasse  treten  diejenigen  Gegenstände  hervor,  welche  gewissen
Gläubigern  zur  Befriedigung  abgesondert  von  den  andern  Gläubiger
haften.  Es  gibt  Gläubigerkategorien,  welchen  kraft  dinglichen  oder  persönlichen ¬
  Rechts  die  Befugnis  zusteht,  ihre  Befriedigung  aus  einzelnen  bestimmten ¬
  Vermögensstücken  des  Gemeinschuldners  vorweg,  vorzugs
weise  1
andern  Gläubigern  zu  verlangen.  Es  sind  dies  diejenigen
L
Gläubiger,  welche  in  dem  bisherigen  gemeinrechtlichen  Konkursprozeßrecht
im  Gegensatz  zu  den  Separatisten  ex  jure  dominii  (oben  §  2)  (den
Aussonderungsberechtigten)  Separatisten  ex  jure  crediti  genannt  wurden
und  welche  nunmehr  die  Konkursordnung  allein  und  ausschließlich  Absonderungsberechtigte ¬
  nennt.
Jäger  §  46  A.  19;  Wilmowski  §  46  A.  3.  Der  Anspruch  ist  nicht  als
eine  Masseschuld,  sondern  als  ein  Aussonderungsanspruch  zu  bezeichnen  und  daher  die
Anwendung  der  §§  60,  116,  Satz,  172,  191,  205  KO.  auszuschließen.  Dagegen  kann  ein
Masseanspruch  entstehen,  wenn  die  Gegenleistung  ununterscheidbar  mit  der  Konkursmasse
vermischt  wurde  (§  59  Nr.  1  und  3  KO.).
*)  Wozu  auch  der  Einzug  einer  Forderung  gehört,  die  ein  anderer  aussondern
konnte.  Jäger  §  46  A.  9;  Wilmowski  §  46  A.  7.
3)  Dagegen  kann  der  Verwalter,  wenn  die  Rechte  aus  §  46  KO.  geltend  gemacht
werden,  nicht  einwenden,  daß  zunächst  der  dritte  Erwerber  in  Anspruch  zu  nehmen  sei.
Jäger  §  46  A.  20;  v.  Sarwey=Bossert  §  46  A.  7.
            
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