fullscreen : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  495.
testamentarischen  Erbfolge  als  Erben  nach  Stämmen  behandelt  (§.  559  pr.).
Dies  setzt  aber  wesentlich  voraus,  dass  nur  2°)  Verwandte?4)  und  nur  von
Einer  Linie,  und  zwar  unter  Umständen  berufen  werden,  wo  Stammtheilung ¬
  eintreten  würde;  die  Bestimmung  ist  also  nicht  anwendbar,  wenn
Verwandte  verschiedener  Linien,  oder  wenn  Verwandte  sammt  ihren  Abstämmlingen ¬
  berufen  werden,  oder  wenn  nicht  alle  Glieder  eines  Stammes
berufen  worden  sind3),  oder  wenn  ein  Stamm  mit  Fremden  concurrieren
soll,  oder  wenn  die  Berufenen  gar  nicht  Verwandte  des  Erblassers  sind.
Hat  dagegen  der  Erblasser  neben  physischen  Personen  auch  Corporationen
oder  andere  Personeninbegriffe  ohne  Bestimmung  der  Theile  zu  Erben
berufen,  so  werden  diese  immer  nur  für  Eine  Person  angesehen  (§.  559
i.  f.).4)
Wieder  andere  und  besondere  Auslegungsregeln  gelten  in  dem  Falle,
da  der  Erblasser  mehrere  Erben  berufen,  und  für  die  Eventualität,  dass
Einer  oder  einige  von  ihnen  wegfallen,  nicht  bestimmt  hat,  was  mit  deren
Erbtheilen  geschehen  soll.  Nach  röm.  Recht  wächst  in  solchem  Falles)  der
erledigte  Erbtheil  den  übrigen  Erben  zu  (Anwachsungsrecht,  jus  accrescendi); ¬
  nach  österr.  Recht  aber“)  tritt  das  Anwachsungsrecht  nur  ein,
wenn  es  dem  natürlichen  Wortsinne  der  erblasserischen  Erklärung ¬
  entsprichtsa):  Der  einem  solchen  testamentarisch  Bedachten,  der
nicht  erben  konnte  oder  wollte,  zugedachte  Theil  wächst  also  niemals  einem
solchen  Erben  zu,  dessen  Erbtheil  der  Größe  nach  genau  bestimmt  ist
(z.  B.  ½),  weil  dies  der  erblasserischen  Willenserklärung  nicht  entsprechen
würde,  —  wohl  aber  jenem  testamentarisch  Mitberufenen,  dessen  Erbtheil
gar  nicht  oder  nur  mit  dem  allgemeinen  Ausdrucke,  dass  er  mit  den  übrigen
gleich  sein  solle,  bestimmt  worden  ist  (§.  560).  Es  hat  also  ganz  verschiedene ¬
  Wirkungen,  wenn  der  Erblasser  drei  Erben  „zu  gleichen  Theilen“,
und  wenn  er  jeden  der  drei  Erben  „zu  ½“  beruft.  Ist  kein  unbestimmt
eingesetzter  Erbe  mehr  da,  so  greift  rücksichtlich  des  erledigten  Erbtheils
die  Intestaterbfolge  Platz  (§.  562).  Sind  unter  den  übrigen  Erben  einige
bestimmt,  andere  unbestimmt  eingesetzt,  so  kommt  das  Anwachsungsrecht
nur  den  letzteren  zu  statten  (§.  561).  Sind  endlich  die  mehreren  letzt20) ¬
  „Der  §.  559  ist  anwendbar,  auch
Pfaff  u.  Hofmann  S.  81  f.,  Entsch.
wenn  neben  den  Verwandten  Fremde
Sammlung  XXVIII  Nr.  13285.
eingesetzt  sind":  Pfaff  und  Hofmann
5)  Nach  der  in  Note.  2  angeführten
S.  81
Regel.  F.  Hofmann,  kritische  Studien
24)  Und  zwar  Verwandte  des  ErbS. ¬
  55  ff.
lassers:  Pfaff  und  Hofmann  S.  78.
8)  Da  nach  diesem  die  Regel  der  vorigen
Zum  Folgenden  ebenda  S.  78  ff.
Note  nicht  gilt.
3)  Z.  B.  der  Bruder  A  und  von  den
6a)  Die  moderne  Anschauung  sieht
vier  Kindern  des  Bruders  B  nur  der  D.
nur  den  zu  vermuthenden  Willen  des  Erb*) ¬
  Vgl.  zu  diesem  Paragraph  Unger
lassers  als  entscheidend  an  für  die  Frage,
§.  15.  Die  Auslegungsregel  des  §.  559
ob,  wem  und  in  welchem  Maße  ein  erweicht ¬
  nicht  nur  einer  gegentheiligen  ausledigter ¬
  Erbtheil  zuwachse:  Pfaff  und
drücklichen  Erklärung,  sie  muss  auch  dann
Hofmann  II  S.  85  f.  (Vgl.  überzurücktreten, ¬
  „wenn  ein  solcher  Wille
haupt  über  das  Anwachsungsrecht  S.  84
nicht  in  directen  Worten  erklärt,  aber
bis  92).  Entsch.  v.  27.  Oct.  1898  G.  H.
deutlich  erkennbar  ist  (arg.  §.  683  i.  f.)":
1899  Nr.  36.
            
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