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§. 495.
testamentarischen Erbfolge als Erben nach Stämmen behandelt (§. 559 pr.).
Dies setzt aber wesentlich voraus, dass nur 2°) Verwandte?4) und nur von
Einer Linie, und zwar unter Umständen berufen werden, wo Stammtheilung ¬
eintreten würde; die Bestimmung ist also nicht anwendbar, wenn
Verwandte verschiedener Linien, oder wenn Verwandte sammt ihren Abstämmlingen ¬
berufen werden, oder wenn nicht alle Glieder eines Stammes
berufen worden sind3), oder wenn ein Stamm mit Fremden concurrieren
soll, oder wenn die Berufenen gar nicht Verwandte des Erblassers sind.
Hat dagegen der Erblasser neben physischen Personen auch Corporationen
oder andere Personeninbegriffe ohne Bestimmung der Theile zu Erben
berufen, so werden diese immer nur für Eine Person angesehen (§. 559
i. f.).4)
Wieder andere und besondere Auslegungsregeln gelten in dem Falle,
da der Erblasser mehrere Erben berufen, und für die Eventualität, dass
Einer oder einige von ihnen wegfallen, nicht bestimmt hat, was mit deren
Erbtheilen geschehen soll. Nach röm. Recht wächst in solchem Falles) der
erledigte Erbtheil den übrigen Erben zu (Anwachsungsrecht, jus accrescendi); ¬
nach österr. Recht aber“) tritt das Anwachsungsrecht nur ein,
wenn es dem natürlichen Wortsinne der erblasserischen Erklärung ¬
entsprichtsa): Der einem solchen testamentarisch Bedachten, der
nicht erben konnte oder wollte, zugedachte Theil wächst also niemals einem
solchen Erben zu, dessen Erbtheil der Größe nach genau bestimmt ist
(z. B. ½), weil dies der erblasserischen Willenserklärung nicht entsprechen
würde, — wohl aber jenem testamentarisch Mitberufenen, dessen Erbtheil
gar nicht oder nur mit dem allgemeinen Ausdrucke, dass er mit den übrigen
gleich sein solle, bestimmt worden ist (§. 560). Es hat also ganz verschiedene ¬
Wirkungen, wenn der Erblasser drei Erben „zu gleichen Theilen“,
und wenn er jeden der drei Erben „zu ½“ beruft. Ist kein unbestimmt
eingesetzter Erbe mehr da, so greift rücksichtlich des erledigten Erbtheils
die Intestaterbfolge Platz (§. 562). Sind unter den übrigen Erben einige
bestimmt, andere unbestimmt eingesetzt, so kommt das Anwachsungsrecht
nur den letzteren zu statten (§. 561). Sind endlich die mehreren letzt20) ¬
„Der §. 559 ist anwendbar, auch
Pfaff u. Hofmann S. 81 f., Entsch.
wenn neben den Verwandten Fremde
Sammlung XXVIII Nr. 13285.
eingesetzt sind": Pfaff und Hofmann
5) Nach der in Note. 2 angeführten
S. 81
Regel. F. Hofmann, kritische Studien
24) Und zwar Verwandte des ErbS. ¬
55 ff.
lassers: Pfaff und Hofmann S. 78.
8) Da nach diesem die Regel der vorigen
Zum Folgenden ebenda S. 78 ff.
Note nicht gilt.
3) Z. B. der Bruder A und von den
6a) Die moderne Anschauung sieht
vier Kindern des Bruders B nur der D.
nur den zu vermuthenden Willen des Erb*) ¬
Vgl. zu diesem Paragraph Unger
lassers als entscheidend an für die Frage,
§. 15. Die Auslegungsregel des §. 559
ob, wem und in welchem Maße ein erweicht ¬
nicht nur einer gegentheiligen ausledigter ¬
Erbtheil zuwachse: Pfaff und
drücklichen Erklärung, sie muss auch dann
Hofmann II S. 85 f. (Vgl. überzurücktreten, ¬
„wenn ein solcher Wille
haupt über das Anwachsungsrecht S. 84
nicht in directen Worten erklärt, aber
bis 92). Entsch. v. 27. Oct. 1898 G. H.
deutlich erkennbar ist (arg. §. 683 i. f.)":
1899 Nr. 36.