Volltext : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

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1)  Bei  Vertheilung  des  Kohlholzes  soll  der  Köhlermeister
gegenwärtig  seyn,  und  die  Arbeit  verhältnißmäßig  vertheilen, ¬
  er  selbst  aber  da  kohlen,  wo  er  die  übrigen  Kohler =
  am  besten  beobachten  kann.
2.  Er  soll  den  Köhlern  Belehrung  ertheilen,  ihre  Arbeit
oft  untersuchen  und,  wo  es  nöthig  ist,  zur  Verbesserung
Anleitung  geben.
3)  Er  soll  Unterschleife  beim  Kohlentransport  verhindern,
den  Fuhrleuten  die  Kohlen  in  die  Karren  messen  und
sich  jedesmal  Lieferscheine  von  den  Kohlenmessern  auf
der  Hütte  überbringen  lassen.
4)  Er  hat  ein  Manual  nach  einem  bestimmten  Formular
eingerichtet  zu  führen,  um  nach  geendigter  Köhlerei  daraus ¬
  zu  fehen,  wie  viele  Kohlen  jeder  Köhler  und  wie
viele  alle  zusammen  gebrannt  und  abgeliefert  haben.
5)  Der  Köhlermeister  hat  den  kontraktmäßigen  Köhlerlohn
für  die  unter  seiner  Aufsicht  stehenden  Köhler  von  Zeit
zu  Zeit  bei  dem  Forstrentmeister  in  Empfang  zu  nehmen, ¬
  jedem  seinen  Antheil  auszuzahlen  und  sich  den
Empfang  in  das  Kohlen=Manual  quittiren  zu  lassen.
Verordnung  vom  3.  Novbr.  1801.
§.  90.  Wegen  Lieferung  und  dem  Verkauf  der
gebrannten  Kohlen  auf  die  herrschaftlichen  Werke  wurde
verordnet:  Die  Raitmeister,  Massenbläser  und  Hammerschmiede =
  sollen  fleißig  darauf  Acht  haben,  daß  ihnen  von  den
Köhlern  gute,  tüchtige  und  trockene  Kohlen  und  durch  herrschaftliches =
  Maas  und  Zeichen  gemessen  und  geliefert,  auch
die  Köhler,  welche  hierin  gefährlich  handeln  und  das  rechte
Maas  nicht  liefern,  dem  Rentmeister  angezeigt  werden,  welcher =
  nach  Befinden  die  Kohlen  zum  Nutzen  der  Herrschaft
einziehen  oder  sonst  nach  Gelegenheit  des  Verbrechens  mit
denselben  zu  verfahren  hat.  Die  Köhler  dürfen  keine  Kohlen ¬
  auf  Theurung  aufschütten  oder  schopfen,  sondern  sie  sogleich ¬
  von  den  Gruben  den  Massenbläsern  und  Hammerschmieden =
  zuführen.  Keinem  Massenbläser,  Hammerschmied
oder  Raitmeister  sind  einige  Kohlen  auf  der  Grube  zu  liefern.
Auch  sollen  diese  kein  Gehölz  selbst  kaufen  und  verkohlen,  es
sey  denn,  daß  sie  einige  Berggerechtigkeit  in  derselben  Mark
und  auf  dem  Ihrigen  so  viel  Gehölz  hätten,  daß  sie  einen
Meiler  davon  errichten  können,  auf  welchen  Fall  ihnen  zur
            
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