Inhaltsverzeichnis : Bodungen, Friedrich Wilhelm von: ¬Das königlich-hannöversche Wechsel-Recht in alphabetischer Ordnung

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brief  einverleibt  oder  angeheftet:  so  ist  der  Präsentant ¬
  schuldig,  jedoch  erst  nachdem  der  Trassat  die
Acceptation  verweigert  hat,  diesem  Dritten  den  Wechsel ¬
  zu  präsentiren,  und  dessen  Acceptation  anzunehmen.

Ist  keine  solche  Noth=Adresse  vorhanden,  und  es
erbietet  sich  ein  Dritter,  den  Wechsel  zu  acceptiren: ¬
  so  ist  der  Präsentant  diese  Acceptation  nicht
anders,  als  wenn  für  die  Zahlung  sofort  hinreichende
Caution  geleistet  wird,  anzunehmen  schuldig.
Will  der  Trassat  selbst,  wie  ihm  seiner  eigenen
Sicherheit  wegen  frei  steht,  den  Wechsel  nur  zu  Ehren ¬
  des  Ausstellers  oder  eines  Indossanten
acceptiren,  so  muß  der  Präsentant,  auch  ohne  Cautionsleistung,
  damit  zufrieden  seyn.
In  Fällen  dieser  Art  muß  der  Intervenient  seine
Acceptation  unter  den  Wechsel  mit  der  Bezeichnung
dessen,  zu  dessen  Ehre  er  acceptirt,  setzen.  Erbieten
sich  mehrere  zur  Intervention:  so  haben  die  Mandatarien ¬
  vor  dem  negotiorum  gestore  und  unter  jenen ¬
  derjenige  den  Vorzug,  der  durch  seine  Intervention ¬
  die  mehreren  Hintermänner  liberirt,  mithin  geht
der  Intervenient  für  den  Aussteller  allen  übrigen  vor.
In  allen  diesen  Fällen  muß  jedoch  ein  Protest  wegen
Nicht-Acceptation  gegen  den  Trassaten  erhoben  und
entweder  in  dem  hierüber  aufzunehmenden  oder  in
einem  besondern  Instrumente  das  Erforderliche  wegen ¬
  der  lediglich  zur  Ehre  des  Ausstellers  oder  Jndossanten =
  geschehenen  Intervention  und  Acceptation
bemerkt  werden.
Es  kann  auch  der  Intervenient  wegen  der  aus
Freundschaft  geschehenen  Acceptation  noch  einen  besondern =
  Protest  erheben  lassen.
            
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