174
brief einverleibt oder angeheftet: so ist der Präsentant ¬
schuldig, jedoch erst nachdem der Trassat die
Acceptation verweigert hat, diesem Dritten den Wechsel ¬
zu präsentiren, und dessen Acceptation anzunehmen.
Ist keine solche Noth=Adresse vorhanden, und es
erbietet sich ein Dritter, den Wechsel zu acceptiren: ¬
so ist der Präsentant diese Acceptation nicht
anders, als wenn für die Zahlung sofort hinreichende
Caution geleistet wird, anzunehmen schuldig.
Will der Trassat selbst, wie ihm seiner eigenen
Sicherheit wegen frei steht, den Wechsel nur zu Ehren ¬
des Ausstellers oder eines Indossanten
acceptiren, so muß der Präsentant, auch ohne Cautionsleistung,
damit zufrieden seyn.
In Fällen dieser Art muß der Intervenient seine
Acceptation unter den Wechsel mit der Bezeichnung
dessen, zu dessen Ehre er acceptirt, setzen. Erbieten
sich mehrere zur Intervention: so haben die Mandatarien ¬
vor dem negotiorum gestore und unter jenen ¬
derjenige den Vorzug, der durch seine Intervention ¬
die mehreren Hintermänner liberirt, mithin geht
der Intervenient für den Aussteller allen übrigen vor.
In allen diesen Fällen muß jedoch ein Protest wegen
Nicht-Acceptation gegen den Trassaten erhoben und
entweder in dem hierüber aufzunehmenden oder in
einem besondern Instrumente das Erforderliche wegen ¬
der lediglich zur Ehre des Ausstellers oder Jndossanten =
geschehenen Intervention und Acceptation
bemerkt werden.
Es kann auch der Intervenient wegen der aus
Freundschaft geschehenen Acceptation noch einen besondern =
Protest erheben lassen.