Objekt : Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig: ¬Die Domanial-Verwaltung des württembergischen Staats nach den bestehenden Normen und Grundsätzen

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nur  noch  der  finanzkammerlichen  Genehmigung  unterliegen. ¬

2)  Die  Vollziehung  der  Hauptnutzungen  findet  in  jedem
Jahre,  nach  Maasgabe  der  von  den  Finanz-Kammern  genehmigten ¬
  Nutzungsplane,  und  der  zugleich  hiemit  ertheilten
besonderen  Weisungen  statt  mittelst  der  Stellung,  Führung,
und  Aufnahme  der  Schläge.  Außerdem  werden  in  allen  Waldungen ¬
  die  sich  ergebenden  Duftrisse,  Schneebrüche,  und
Windwürfe  schleunig  aufgearbeitet.  Die  unmittelbare  Besorgung ¬
  dieser  Geschäfte  ist  im  Allgemeinen  den  Förstern  übertragen; ¬
  den  Forst=Aemtern  aber  liegt  ob,  jene  hiebei  zu
beaufsichtigen  und  zu  controliren.  Was  sodann  insbesondere
a)  die  Stellung  der  Schläge  betrifft,  so  haben  die  Oberförster ¬
  behufs  derselben  sowohl  über  die  Größe  von
jener  als  auch  über  die  Ausführung  selbst  den  Förstern
bestimmte  Weisung  zu  geben,  die  Förster  aber  sofort
solche  selbst,  und  zwar,  soweit  sie  an  eine  Fläche  gebunden ¬
  ist,  nach  vorgängiger  Abmessung  und  Abplattung
durch  verpflichtete  Geometer,  vorzunehmen.  Die  staͤrkeren
Stämme  werden  hiebei  mittelst  Anschlagens  an  dem
Wurzelstock  ausgezeichnet,  wozu  die  Förster  je  mit  eige10 ¬

nen  Waldhämmern  versehen  sind.
b)  Die  Schlagführung  muß,  den  allgemeinen  Erfordernissen
der  Forstbehandlung  entsprechend,  innerhalb  eines  gewissen ¬
  nach  technischen  Regeln  bestimmten  Zeitpunktes  vollendet ¬
  werden.  Zu  Ausführung  dieses  Geschäfts  werden
zunächst  durch  den  betreffenden  Oberförster,  unter  Zuziehung ¬
  des  Revierförsters  und  nach  vorgängiger  Erkundigung
Dienst=Jnstr.  für  die  Oberförster  §.  13—15.,  die  für  die  Förster
§.  4.  und  5.,  und  o.  a.  Nachtrag  vom  Mai  1837,  §.  5.
Dienst=Instr.  für  die  Oberförster  §.  16.,  die  für  Förster  §.  5.
            
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