Volltext : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

302  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Siebenter  Abschnitt.  Einzelne  Schuldverhältnisse.
S.  auch  die  besonders  auf  die  Pacht  mitbezogenen  Bestimmungen  der  K.O.
§§  17—21,  49  Nr.  2.
§  581.
Durch  den  Pachtvertrag  wird  der  Verpächter  verpflichtet,  dem  Pächter
den  Gebrauch  des  verpachteten  Gegenstandes  und  den  Genuß  der  Früchte,
soweit
sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  als  Ertrag
anzusehen  sind,  während  der  Pachtzeit  zu  gewähren.  Der  Pächter  ist  verpflichtet, ¬
  dem  Verpächter  den  vereinbarten  Pachtzins  zu  entrichten.
Auf  die  Pacht  finden,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§  582  bis  597  ein
Anderes  ergiebt,  die  Vorschriften  über  die  Miethe  entsprechende  Anwendung.
E.  1  531—2,  E.  II  521,  R.V.  574.  —  Mot.  S.  421—2,  Ber.  d.  Reichst.Komm. ¬
  S.  43.
Das  hier  zu  Sagende  ist  im  Allgemeinen  in  der  Vorbemerkung  erledigt.
Näher  einzugehen  ist  nur  noch  auf  den  Fruchtgenuß.
Dieser  steht  dem  Pächter  nicht  schlechthin  zu,  sondern  nach  einem,  offenbar
auf  den  Lehren  v.  Petrazyckis  im  „Einkommen"  beruhenden,  Beschlusse  der
Reichstagskommission  (Bericht  S.  43)  nur  an  den  Früchten,  „die  nach  den  Regeln
einer  ordentlichen  Wirthschaft  als  Ertrag  anzusehen  sind.  Das  entspricht  der
analogen  Regel  beim  Nießbrauch,  §  1036.  Nicht  hierher  gehört  also  z.  B.  der
Windbruch,  s.  auch  §  1039  und  Bem.  dazu.
Ueber  den  Begriff  der  Frucht  s.  §  99  und  Bem.  dazu;  es  fallen  insbesondere
auch  die  sog.  Civilfrüchte  unter  den  Fruchtgenuß  des  Pächters.  Jedoch  kann
derselbe  natürlich  im  Vertrage  quantitativ  oder  qualitativ  beschränkt  sein.
Zur  Gewährung  des  Fruchtgenusses  gehört  auch  die  Verhinderung  von  Wildschaden, ¬
  wenn  sich  der  Verpächter  selbst  die  Jagd  vorbehalten  hat;  alsdann  stellt
die  Hegung  eines  übermäßigen  Wildstandes  eine  verantwortlich  machende  Vertragsverletzung ¬
  dar.  So  R.G.  bei  Seuffert  38  Nr.  117  S.  156.
Ob  und  inwieweit  der  Pächter  an  den  gezogenen  Nutzungen  Eigenthum  erlangt, ¬
  bestimmt  sich  nach  §§  956--7.  Jedenfalls  an  den  nach  §  581  im  Uebermaß
gezogenen  wird  der  Pächter  kein  Eigenthum  erwerben;  an  einer  dem  §  1039  entsprechenden ¬
  Bestimmung  fehlt  es  bei  der  Pacht.
§  582.
Der  Pächter  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  hat  die  gewöhnlichen ¬
  Ausbesserungen,  insbesondere  die  der  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäude,
der  Wege,  Gräben  und  Einfriedigungen,  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.
E.  I  540,  E.  II  522,  R.V.  575.  —  Mot.  S.  429—30.
1.  Während  der  Vermiether  nach  §§  536,  548  die  Reparaturen  der  Sache  allgemein
zu  tragen  hat,  muß  nach  §  582  der  Pächter  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks
zwar  nicht  alle,  aber  doch  die  gewöhnlichen  Ausbesserungen  vornehmen.  Die  innere
Berechtigung  dieses  Satzes  ergiebt  sich  ohne  Weiteres  aus  dem  Wesen  der  Pacht:
solche  Auslagen  stellen  eben  ein  Passivum  des  Fruchtbezuges  dar,  das  vom
Fruchtziehungsberechtigten  rationeller  Weise  getragen  werden  muß  (s.  v.  Petrazycki,
das  Einkommen,  Bd.  1—II).  Darum  gilt  denn  auch  für  den  Nießbrauch  eine  ähnliche ¬
  Bestimmung,  §  1041  (s.  jedoch  dazu  auch  §  1044,  der  bei  der  Pacht  mangels
einer  dahingehenden  Satzung  nicht  anwendbar  ist)
Außergewöhnliche,  nicht  aus  dem  regelmäßigen  Gebrauch  sich  pertodisch  ergebende, ¬
  Aufwendungen  muß  dagegen,  wie  der  Vermiether
so  auch  der  Verpächter
tragen,  z.  B.  Ausbesserung  des  durch  Feuersbrunst,  Wassersnoth,  Erdbeben  beschädigten ¬
  Gebäudes.
Gleichgiltig  ist  dagegen  bei  der  einen  oder  andern  Art  der  Auslagen,  ob  sie
zu  den  nothwendigen  oder  zu  den  blos  nützlichen  zu  rechnen  sind.
2.  Was  ist  unter  einem  landwirthschaftlichen  Grundstück  zu  verstehen?  Nicht
entscheidend  ist  die  politische  Zugehörigkeit  zu  einem  Land-  oder  Stadtbezirk;  es
kommt  vielmehr  darauf  an,  ob  der  Fruchtgenuß  aus  einem  landwirthschaftlichen
            
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