302 Recht der Schuldverhältnisse. Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse.
S. auch die besonders auf die Pacht mitbezogenen Bestimmungen der K.O.
§§ 17—21, 49 Nr. 2.
§ 581.
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter
den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte,
soweit
sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft als Ertrag
anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, ¬
dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
Auf die Pacht finden, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 597 ein
Anderes ergiebt, die Vorschriften über die Miethe entsprechende Anwendung.
E. 1 531—2, E. II 521, R.V. 574. — Mot. S. 421—2, Ber. d. Reichst.Komm. ¬
S. 43.
Das hier zu Sagende ist im Allgemeinen in der Vorbemerkung erledigt.
Näher einzugehen ist nur noch auf den Fruchtgenuß.
Dieser steht dem Pächter nicht schlechthin zu, sondern nach einem, offenbar
auf den Lehren v. Petrazyckis im „Einkommen" beruhenden, Beschlusse der
Reichstagskommission (Bericht S. 43) nur an den Früchten, „die nach den Regeln
einer ordentlichen Wirthschaft als Ertrag anzusehen sind. Das entspricht der
analogen Regel beim Nießbrauch, § 1036. Nicht hierher gehört also z. B. der
Windbruch, s. auch § 1039 und Bem. dazu.
Ueber den Begriff der Frucht s. § 99 und Bem. dazu; es fallen insbesondere
auch die sog. Civilfrüchte unter den Fruchtgenuß des Pächters. Jedoch kann
derselbe natürlich im Vertrage quantitativ oder qualitativ beschränkt sein.
Zur Gewährung des Fruchtgenusses gehört auch die Verhinderung von Wildschaden, ¬
wenn sich der Verpächter selbst die Jagd vorbehalten hat; alsdann stellt
die Hegung eines übermäßigen Wildstandes eine verantwortlich machende Vertragsverletzung ¬
dar. So R.G. bei Seuffert 38 Nr. 117 S. 156.
Ob und inwieweit der Pächter an den gezogenen Nutzungen Eigenthum erlangt, ¬
bestimmt sich nach §§ 956--7. Jedenfalls an den nach § 581 im Uebermaß
gezogenen wird der Pächter kein Eigenthum erwerben; an einer dem § 1039 entsprechenden ¬
Bestimmung fehlt es bei der Pacht.
§ 582.
Der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks hat die gewöhnlichen ¬
Ausbesserungen, insbesondere die der Wohn- und Wirthschaftsgebäude,
der Wege, Gräben und Einfriedigungen, auf seine Kosten zu bewirken.
E. I 540, E. II 522, R.V. 575. — Mot. S. 429—30.
1. Während der Vermiether nach §§ 536, 548 die Reparaturen der Sache allgemein
zu tragen hat, muß nach § 582 der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks
zwar nicht alle, aber doch die gewöhnlichen Ausbesserungen vornehmen. Die innere
Berechtigung dieses Satzes ergiebt sich ohne Weiteres aus dem Wesen der Pacht:
solche Auslagen stellen eben ein Passivum des Fruchtbezuges dar, das vom
Fruchtziehungsberechtigten rationeller Weise getragen werden muß (s. v. Petrazycki,
das Einkommen, Bd. 1—II). Darum gilt denn auch für den Nießbrauch eine ähnliche ¬
Bestimmung, § 1041 (s. jedoch dazu auch § 1044, der bei der Pacht mangels
einer dahingehenden Satzung nicht anwendbar ist)
Außergewöhnliche, nicht aus dem regelmäßigen Gebrauch sich pertodisch ergebende, ¬
Aufwendungen muß dagegen, wie der Vermiether
so auch der Verpächter
tragen, z. B. Ausbesserung des durch Feuersbrunst, Wassersnoth, Erdbeben beschädigten ¬
Gebäudes.
Gleichgiltig ist dagegen bei der einen oder andern Art der Auslagen, ob sie
zu den nothwendigen oder zu den blos nützlichen zu rechnen sind.
2. Was ist unter einem landwirthschaftlichen Grundstück zu verstehen? Nicht
entscheidend ist die politische Zugehörigkeit zu einem Land- oder Stadtbezirk; es
kommt vielmehr darauf an, ob der Fruchtgenuß aus einem landwirthschaftlichen