Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 310. 
Verjährung*), Zufall?), Resolutivbedingung und Zeitablauf, Novation 
(§. 1378) und insoweit auch durch Vergleich, als durch denselben die For 
derung herabgesetzt wurde (§. 1390).s) Alles dies gilt auch vom Solidar 
bürgen (Bürgen und Zahler)9); denn auch seine Verbindlichkeit ist eine 
accessorische, und damit, daß er als Bürge und Zahler eintrat, hat er nach 
der natürlichen Interpretation des Geschäftes nur auf die Subsidiarität der 
Haftung, nicht aber überhaupt auf die Stellung eines Bürgen verzichtet 
(oben §. 308 Note 5, §. 309 bei Note 19a).9a) 
2) Die Bürgschaft erlischt aber auch selbständig, wenn eine That 
sache, die ein Aufhebungsgrund von Obligationen ist, nur das Verhältnis 
zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen trifft.“*) In Fällen dieser Art 
bleibt die Hauptschuld aufrecht; wenn freilich die die Erlöschung der Bürg 
schaft mit sich bringende Thatsache in der Zahlung oder einer sonstigen 
Befriedigung **) seitens des Bürgen besteht, so wird dadurch auch der 
Hauptschuldner und die Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger*2) befreit. 
In den übrigen Erlöschungsfällen hört nur der betreffende Bürge auf, 
dem Gläubiger gegenüber verpflichtet zu sein.13) 
3) Nach österr. R.14) erlischt die Bürgschaft binnen drei Jahren nach 
dem Tode des Bürgen; diese Frist wird aber durch gerichtliche oder außer 
S. 152, Arndts §. 357 Anm. 3. 
wenn der Bürge bereits wirksam be 
Soweit jedoch der Beneficiarerbe aus der 
langt werden kann, da vorher die For 
Verlassenschaft seines Schuldners, den er 
derung gegen ihn nicht fällig ist (§§. 1355, 
beerbt, nicht befriedigt wird, bleibt der 
1438) 
Bürge in Haftung. §. 1445 b. G. B. 
12) Dem Gläubiger gegenüber — denn 
6) Bestritten in Betreff des consti 
seine Forderung geht auf den zahlenden 
tutum von Vangerow S. 161. 
Bürgen über (§. 1358). 
) Ob auch dann, wenn das Ereignis, 
13) Zufall, Zeitablauf, Resolutivbe 
das für den Hauptschuldner als Casus 
dingung können freilich auch alle be 
erscheint, nur vom Bürgen verschuldet 
freien, aber nur darum, weil sie jedem 
wurde? Das röm. R. verneinte die 
unmittelbar zu Gute kommen. 
Frage (Arndts §. 357, Vangerow 
1) §. 1367 b. G. B. Man sucht diese 
S. 152); nach östr. R. tritt hier wohl 
dem östr. R. eigenthümliche (aus ihm in 
nur Ersatzpflicht des schuldhaften Bür 
den Entwurf des sächs. G. B. §. 886 
gen ein. 
übergegangene) Bestimmung öfters mit 
3) Nicht auch durch Zwangsausgleich 
dem deutschen Recht in Zusammenhang 
(im kausmännischen Concurse), denn ab 
zu bringen, nach welchem der Tod des 
gesehen davon, dass hinsichtlich des Aus 
Bürgen die Bürgschaft erlöschen macht 
falles eine Naturalobligation des Ge 
(Gerber §. 201, Böhm. Stadtr. J. 13. 
meinschuldners fortbesteht (Unger in d. 
F. 20, dazu das oben §. 2 Note 73 
Wiener Zeitschr. XV S. 379), ist es 
angeführte Gutachten und unten Note 
gerade die Hauptaufgabe der Bürgschaft, 
15a), sodass das östr. R. (Cod. Ther. III 
den Gläubiger gegen Folgen der Insolvenz 
c. 8, Nr. 125, vielleicht anknüpfend an 
des Schuldners zu sichern. §. 224 C. O. 
Nov. decl. Ll. V.) einen Mittelweg 
*) Das Gesetz unterscheidet bei Auf 
zwischen der deutschen Unvererblichkeit 
stellung der Grundsätze von der Er 
und der römischen Vererblichkeit der 
löschung der Bürgschaft nicht. 
Bürgschaft (Liebe S. 520) eingeschlagen 
9a) Vgl. auch Hasenöhrl II S. 285f. 
habe; vgl. Michel, G. Z. 1855 Nr. 29, 
10) Z. B. der Gläubiger entlässt den 
Stubenrauch III S. 595, Toma 
Bürgen. 
chek in Haimerls Vierteljschr. IV 
11) Auch die Compensation gehört 
S. 173—198 und in der Pressb. Ztschr. V 
hierher; nur kann sie erst stattfinden, 
Nr. 47. Vgl. dagegen Arndts in Hai¬
	        
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