§. 310.
Verjährung*), Zufall?), Resolutivbedingung und Zeitablauf, Novation
(§. 1378) und insoweit auch durch Vergleich, als durch denselben die For
derung herabgesetzt wurde (§. 1390).s) Alles dies gilt auch vom Solidar
bürgen (Bürgen und Zahler)9); denn auch seine Verbindlichkeit ist eine
accessorische, und damit, daß er als Bürge und Zahler eintrat, hat er nach
der natürlichen Interpretation des Geschäftes nur auf die Subsidiarität der
Haftung, nicht aber überhaupt auf die Stellung eines Bürgen verzichtet
(oben §. 308 Note 5, §. 309 bei Note 19a).9a)
2) Die Bürgschaft erlischt aber auch selbständig, wenn eine That
sache, die ein Aufhebungsgrund von Obligationen ist, nur das Verhältnis
zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen trifft.“*) In Fällen dieser Art
bleibt die Hauptschuld aufrecht; wenn freilich die die Erlöschung der Bürg
schaft mit sich bringende Thatsache in der Zahlung oder einer sonstigen
Befriedigung **) seitens des Bürgen besteht, so wird dadurch auch der
Hauptschuldner und die Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger*2) befreit.
In den übrigen Erlöschungsfällen hört nur der betreffende Bürge auf,
dem Gläubiger gegenüber verpflichtet zu sein.13)
3) Nach österr. R.14) erlischt die Bürgschaft binnen drei Jahren nach
dem Tode des Bürgen; diese Frist wird aber durch gerichtliche oder außer
S. 152, Arndts §. 357 Anm. 3.
wenn der Bürge bereits wirksam be
Soweit jedoch der Beneficiarerbe aus der
langt werden kann, da vorher die For
Verlassenschaft seines Schuldners, den er
derung gegen ihn nicht fällig ist (§§. 1355,
beerbt, nicht befriedigt wird, bleibt der
1438)
Bürge in Haftung. §. 1445 b. G. B.
12) Dem Gläubiger gegenüber — denn
6) Bestritten in Betreff des consti
seine Forderung geht auf den zahlenden
tutum von Vangerow S. 161.
Bürgen über (§. 1358).
) Ob auch dann, wenn das Ereignis,
13) Zufall, Zeitablauf, Resolutivbe
das für den Hauptschuldner als Casus
dingung können freilich auch alle be
erscheint, nur vom Bürgen verschuldet
freien, aber nur darum, weil sie jedem
wurde? Das röm. R. verneinte die
unmittelbar zu Gute kommen.
Frage (Arndts §. 357, Vangerow
1) §. 1367 b. G. B. Man sucht diese
S. 152); nach östr. R. tritt hier wohl
dem östr. R. eigenthümliche (aus ihm in
nur Ersatzpflicht des schuldhaften Bür
den Entwurf des sächs. G. B. §. 886
gen ein.
übergegangene) Bestimmung öfters mit
3) Nicht auch durch Zwangsausgleich
dem deutschen Recht in Zusammenhang
(im kausmännischen Concurse), denn ab
zu bringen, nach welchem der Tod des
gesehen davon, dass hinsichtlich des Aus
Bürgen die Bürgschaft erlöschen macht
falles eine Naturalobligation des Ge
(Gerber §. 201, Böhm. Stadtr. J. 13.
meinschuldners fortbesteht (Unger in d.
F. 20, dazu das oben §. 2 Note 73
Wiener Zeitschr. XV S. 379), ist es
angeführte Gutachten und unten Note
gerade die Hauptaufgabe der Bürgschaft,
15a), sodass das östr. R. (Cod. Ther. III
den Gläubiger gegen Folgen der Insolvenz
c. 8, Nr. 125, vielleicht anknüpfend an
des Schuldners zu sichern. §. 224 C. O.
Nov. decl. Ll. V.) einen Mittelweg
*) Das Gesetz unterscheidet bei Auf
zwischen der deutschen Unvererblichkeit
stellung der Grundsätze von der Er
und der römischen Vererblichkeit der
löschung der Bürgschaft nicht.
Bürgschaft (Liebe S. 520) eingeschlagen
9a) Vgl. auch Hasenöhrl II S. 285f.
habe; vgl. Michel, G. Z. 1855 Nr. 29,
10) Z. B. der Gläubiger entlässt den
Stubenrauch III S. 595, Toma
Bürgen.
chek in Haimerls Vierteljschr. IV
11) Auch die Compensation gehört
S. 173—198 und in der Pressb. Ztschr. V
hierher; nur kann sie erst stattfinden,
Nr. 47. Vgl. dagegen Arndts in Hai¬