Metadata : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

228 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

Bei der Entscheidung des Jnterventionsprocesses waren
folgende rechtliche Gesichtspunkte (auf das thatsächliche Material der
weitläuftigen Beweisaufnahme soll hier nicht näher eingegangen
werden) maßgebend:
„Was den Einwand der Minderjährigkeit betrifft, so war der-
selbe unzweifelhaft nach den Gesetzen des Domicils des Z. zu beur-
theilen. Z. ist Galizier und nach dem durch das Krakauer Ober-
Landesger. mitgetheilten österreichischen Justizministeriralrescript vom
3. August 1865 hat das allg. bürgerliche Gesetzbuch für die gesamm-
ten deutschen Erblande der österreichischen Monarchie vom 1. Juni
1811 auch in Galizien unbeschränkte Gültigkeit. § 174, Th. I, Haupt-
stück 3 dieses Gesetzbuches verordnet:
„Kinder können auch vor Zurücklegung des 24. Jahres aus
der väterlichen Gewalt treten, wenn der Vater mit Genehm-
haltung des Gerichts sie ausdrücklich.entläßt oder wenn er
einem zwanzigjährigen Sohne die Führung einer eigenen
Haushaltung gestattet."
Nun ist Z. bei Abschluß des Vertrages v. 22. Aug. 1864 un-
bestritten erst 22 Jahr alt gewesen. Die Atteste des Bezirksamtes
Ulanow ergeben aber, daß Z., ein Sohn des Moses Z. zu C. in Ga-
lizien, zu Ulanow bei seinem Schwiegervater D. wohnt, dort einen
abgesonderten eigenen Haushalt führt, ein Geschäft auf eigene Rech-
nung betreibt, und daß es in Galizien sehr häufig vorkommt, daß
Israeliten mit Bewilligung ihrer Eltern sehr jung heirathen, und
dann, obwohl noch minderjährig, ein eigenes selbstständiges Geschäft
betreiben. Unter diesen Umständen, konnte es keinem Bedenken
unterliegen, für festgestellt anzunehmen, daß der Vater des Z. ent-
weder ausdrücklich oder stillschweigend die Führung eines
eigenen Haushaltes gestattet habe, und demgemäß Z. nach § 174 I. c.
für der väterlichen Gewalt entlassen zu erachten sei.
In der Sache selbst handelt es sich um einen Streit zwischen
zwei Eigenthumsprätendenten. Dieselben Hölzer, welche F. im April
1863 an S. verkauft hatte, hat er am 22. Aug. 1864 an Z. verkauft.
Mit diesen Hölzern ist der Schiffer O. in Thorn angetroffen worden.
Die Beschlagnahme erfolgte, weil angenommen wurde, O. führe die
Hölzer im Namen des F. Dieß hat sich nach dem Resultate der
Beweisaufnahme des Jnterventionprocesses als unrichtig heraus-

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