Inhaltsverzeichnis : Haidinger, Andreas: Selbstadvokat, oder gemeinverständliche Anleitung, wie man sich in Rechtsgeschäften aller Art selbst vertreten, sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen bewahren, und die nöthigen schriftlichen Aufsätze wie: Eingaben, Gesuche, Rekurse, Kontrakte etc. etc. ohne Hilfe eines Advokaten vollkommen rechtsgiltig abfassen kann

Zweite  Abtheilung.
Eingaben.
Eingaben  sind  Aufsätze,  welche  von  Parteien  an  den  Landesfürsten,  an
öffentliche  Autoritäten,  d.  i.  an  die  Staats-  oder  Gemeindebehörden,  und  an
öffentliche  Anstalten  gerichtet  werden.
Man  unterscheidet  nachbezeichnete  Klassen  von  Eingaben:
1.  Anzeigen,  d.  i.  Mittheilungen  von  Thatsachen.
2.  Gesuche  und  Bittschriften,  d.  i.  solche  Eingaben,  welche  auf  die
Gewährung  einer  angesuchten  Begünstigung,  auf  die  Bewilligung  zur  Ausübung
einer  Gerechtsame,  auf  die  Erlangung  einer  Anstellung  u.  s.  w.  gerichtet  sind.
3.  Satzschriften,  d.  i.  solche  Eingaben,  welche  die  Klage  und  die  Vertheidigung ¬
  in  streitigen  Rechtsangelegenheiten  zum  Zwecke  haben.
4.  Vorstellungen,  welche  die  Zulässigkeit  und  Nützlichkeit  der  Gewährung ¬
  eines  Gesuches  durch  Beleuchtung  und  Begründung  seines  Inhaltes  darzustellen ¬
  bestimmt  sind.
5.  Vorschläge,  welche  den  Zweck  haben,  Verbesserungen  und  neue
Einrichtungen  anzuregen,  und  deren  Nothwendigkeit  oder  Nützlichkeit  zu
beweisen.
6.  Betreibungen  (Urgenzen),  d.  i.  Gesuche  um  Beschleunigung
der  Erledigung  einer  in  einer  früheren  Eingabe  anhängig  gemachten  Angelegenheit. ¬

7.  Beschwerden,  Berufungen  und  Rekurse,  d.  i.  Darstellungen
der  Unzulässigkeit  und  Unbilligkeit  der  Erledigung  (insbesondere  der  abschlägigen
Bescheidung)  eines  früher  eingerichteten  Gesuches.
Erster  Theil.
Von  den  Eingaben  im  Allgemeinen.
Bei  jeder  Eingabe  sind  folgende  Punkte  zu  beachten:
die  Autorität,  an  welche  die  Eingabe  gerichtet  ist:
2.  die  einreichende  Partei,  die  innere  und  äußere  Form  der  Eingabe,  der
Stämpel.
Erstes  Hauptstück.
Die  öffentlichen  Antoritäten.
Oeffentliche  Autoritäten  sind  jene  Organe  durch  welche  die  Staatsgewalt,
welche  in  der  Person  des  Kaisers  vereinigt  ist,  in  ihrer  dreifachen  Richtung  als
gesetzgebende,  vollziebende  oder  richterliche  Gewalt  ausgeübt  wird.
            
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