Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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aus  Empfangene  von  Seite  der  Miterben  sogar  in  dem
Pflichttheile  verletzet  würden,  und  nicht  einmal  Schadensersatz =
  fordern  könnten  328).  Der  Commentar  erläutert =
  den  unter  n.  7.  allgemein  aufgestellten  Grundsatz =
  durch  folgenden  Fall.  Livius  gibt  zur  Zeit,  da  er
noch  ein  vermögender  Mann  ist,  seinem  Sohne  Mevius
ein  Conferendum  in  der  Absicht,  daß  er  solches  als  anticipirte ¬
  Erbschaft  behalten,  und  noch  überdieß  in  dem
uͤbrigen  Vermoͤgen  miterben  soll,  in  der  Folge  koͤmmt
sein  Vermoͤgen  in  groͤßte  Abnahme,  er  stirbt,  ohne
den  Conferenden=Punct  berührt  zu  haben,  und  es  erhellt, =
  daß  Mevius  mehr  als  die  uͤbrigen  Kinder  erhalten ¬
  habe.  Mevius  bleibt  immer  Erbe  seines  Vaters
und  muß  so  gut  als  der  Erbe,  der  bey  angefallener  und
bereits  vertheilter  Erbschaft  zuviel  erhalten  hatte,  das
zu  viel  Erhaltene  herauszahlen.  Von  dem  Vater  muß
man  annehmen,  daß  er  seine  Kinder  habe  gleich  halten
wollen,  und  keine  so  große  Vorleihungen,  wenn  er  die
Abnahme  seines  Vermoͤgens  im  Voraus  gewußt  haͤtte,
wuͤrde  gemaͤcht  haben.  Uebrigens  wuͤrde  sich  Mevius
zum  offenbaren  Schaden  der  uͤbrigen  bereichern  329).
ad  n.  9.  Die  Kinder  des  zur  Collation  verbundenen
Sohnes  betrachtet  das  L.  R.  als  Notherben  dieser  Großaltern, =
  welche  denselben  Jure  repraesentationis  succedirten ¬
  350).  Obgleich  aber  die  uͤbrigen  Erben  in  alle
Rechte
328)  Comment.  ad  §.  8.  p.  76.
529)  Comment.  §.  9.  p.  76  —  78.
330)  Comment.  ad  §.  g.  den  nähmlichen  usque  zu  thuen.)
pag.  78.
            
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