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aus Empfangene von Seite der Miterben sogar in dem
Pflichttheile verletzet würden, und nicht einmal Schadensersatz =
fordern könnten 328). Der Commentar erläutert =
den unter n. 7. allgemein aufgestellten Grundsatz =
durch folgenden Fall. Livius gibt zur Zeit, da er
noch ein vermögender Mann ist, seinem Sohne Mevius
ein Conferendum in der Absicht, daß er solches als anticipirte ¬
Erbschaft behalten, und noch überdieß in dem
uͤbrigen Vermoͤgen miterben soll, in der Folge koͤmmt
sein Vermoͤgen in groͤßte Abnahme, er stirbt, ohne
den Conferenden=Punct berührt zu haben, und es erhellt, =
daß Mevius mehr als die uͤbrigen Kinder erhalten ¬
habe. Mevius bleibt immer Erbe seines Vaters
und muß so gut als der Erbe, der bey angefallener und
bereits vertheilter Erbschaft zuviel erhalten hatte, das
zu viel Erhaltene herauszahlen. Von dem Vater muß
man annehmen, daß er seine Kinder habe gleich halten
wollen, und keine so große Vorleihungen, wenn er die
Abnahme seines Vermoͤgens im Voraus gewußt haͤtte,
wuͤrde gemaͤcht haben. Uebrigens wuͤrde sich Mevius
zum offenbaren Schaden der uͤbrigen bereichern 329).
ad n. 9. Die Kinder des zur Collation verbundenen
Sohnes betrachtet das L. R. als Notherben dieser Großaltern, =
welche denselben Jure repraesentationis succedirten ¬
350). Obgleich aber die uͤbrigen Erben in alle
Rechte
328) Comment. ad §. 8. p. 76.
529) Comment. §. 9. p. 76 — 78.
330) Comment. ad §. g. den nähmlichen usque zu thuen.)
pag. 78.