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§. 482.
nach diesem Erblasser testamentarisch zu erben 20), verloren (§. 543)21); auch
zufolge außergerichtlichen Geständnisses kann nach allgemeinen Grundsätzen
unter Umständen die Nothwendigkeit des Beweises entfallen22); ob Geständnis ¬
bezw. Überweisung vor dem Anfall der Erbschaft stattgefunden
haben müsse, ist streitig 23), aber wohl zu verneinen.
Die Erbunwürdigkeit entzieht nur dem unmittelbaren Vollbringer der
strafwürdigen Handlung das Erbrecht; seine Nachkommen behalten das
ihnen beim Vortod des Ersteren zukommende gesetzliche Erbrecht (§.541) 232);
daher auch die verwandte Bestimmung des §. 780; das G. B. hebt dies
hervor, um die vormals für das röm. R. auf Grund des sog. Repräsentationsprincips ¬
behauptete 24) gegentheilige Lehre zu negieren.
Da das österr. R. den Erbanfall als das wesentlichste Moment in
dem Erwerbe der Erbschaft ansieht, so fordert es das Vorhandensein der
Erbfähigkeit nur im Moment des Anfalls, also in der Regel (oben §. 481
g. A.) im Augenblick des Todes des Erblassers (§. 545). Die Lehre 25
es müsse die Erbfähigkeit auch bis zum Erbschaftsantritt ununterbrochen
fortdauern, und die weitere 26), es könne die Erfüllung der Bedingung auch
im Falle der Intestaterbfolge2?) den Anfall bilden, lässt sich mit den
stricten Bestimmungen des b. G. B. nicht vereinigen. War der berufene
Erbe zur Zeit des Anfalls nicht erbfähig, erlangte er aber die Erbfähigkeit
20) Das Intestaterbrecht bleibt unbeXVI ¬
Nr. 6829, Entsch. v. 12. April
1899 Amtl. Slg. Nr. 82.
2) Anders Unger §. 14 und Pfaff
232) Der Paragraph bezieht sich nur
und Hofmann, Comm. II S. 27,
auf die gesetzliche Erbfolge, da bei der
welche den Fall als einen Fall mangelntestamentarischen ¬
§. 536 zur Anwendung
der test. factio passiva bezeichnen. Rekommt, ¬
wenn der Unwürdige vor dem
lative Erbunfähigkeit liege darum nicht
Erblasser gestorben ist; trotz seiner Einvor, ¬
weil sich ja diese Personen ab inreihung ¬
ist aber der Paragraph ganz
testato beerben können (Note 20); aber
ebenso anwendbar auf die Fälle des
auch kein Indignitätsfall, da die Ver§. ¬
542, wie auf jene des §. 540; Pfaff
zeihung des mitschuldigen Testators nichts
und Hofmann, Comm. II S. 25 f.
ändern kann, und das Delikt nach dem
und Note 1, Exc. II S. 26—30, vgl.
Erbserwerb nicht begangen werden kann.
auch Pfaff, Die Clausel ec. S. 133 f.
Vgl. über den ganzen Fall auch Nowak,
24) Vangerow II §. 414 S. 56
Die Ausschließung vom Erbrechte aus
bis 58.
der Erklärung eines letzten Willens nach
25) Unger §. 5 bes. Anm. 22, Kirch§. ¬
543 des a. b. G. B., in d. G. 3
stetter S. 261, Pfaff und Hofmann,
1886 Nr. 22, 28, Richter, Die relative
Comm. II S. 30, Steinlechner,
Erbunfähigkeit aus einem letzten Willen
Schweb. Erbr. I S. 347 Note 2 und
wegen Ehebruchs und Blutschande, in d.
dazu Pfaff in d. G. Z. 1898 Nr. 2 Note 8.
t. Ztg. 1891 Nr. 11.
Diese Lehre wird damit begründet, dass
22) C. P. O. §. 266; vgl. auch Entsch.
im Augenblick des Verlustes der ErbSammlung ¬
I Nr. 430; Peitler 2. Aufl.
fähigkeit sofort einem anderen deferiert
Nr. 322, Aufsatz in G. Z. 1852 Nr. 68,
wurde. Vgl. auch Savigny VIII S.
Nowak a. a. O. Vgl. auch Entsch. v.
457—461.
12. April 1899 Amtl. Slg. Nr. 82.
28) Unger Anm. 20, Pfaff und Hof23) ¬
Dafür Pfaff und Hofmann,
mann, Comm. II S. 29.
Entsch. SammlungV
Comm. S. 28.
22) Z. B. beim testamentum destiNr. -
2523, XX
XI Nr. 14693, dagegen
tutum.
Peitler 2. Aufl. Nr. 322, Sammlung