Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  482.
nach  diesem  Erblasser  testamentarisch  zu  erben  20),  verloren  (§.  543)21);  auch
zufolge  außergerichtlichen  Geständnisses  kann  nach  allgemeinen  Grundsätzen
unter  Umständen  die  Nothwendigkeit  des  Beweises  entfallen22);  ob  Geständnis ¬
  bezw.  Überweisung  vor  dem  Anfall  der  Erbschaft  stattgefunden
haben  müsse,  ist  streitig  23),  aber  wohl  zu  verneinen.
Die  Erbunwürdigkeit  entzieht  nur  dem  unmittelbaren  Vollbringer  der
strafwürdigen  Handlung  das  Erbrecht;  seine  Nachkommen  behalten  das
ihnen  beim  Vortod  des  Ersteren  zukommende  gesetzliche  Erbrecht  (§.541)  232);
daher  auch  die  verwandte  Bestimmung  des  §.  780;  das  G.  B.  hebt  dies
hervor,  um  die  vormals  für  das  röm.  R.  auf  Grund  des  sog.  Repräsentationsprincips ¬
  behauptete  24)  gegentheilige  Lehre  zu  negieren.
Da  das  österr.  R.  den  Erbanfall  als  das  wesentlichste  Moment  in
dem  Erwerbe  der  Erbschaft  ansieht,  so  fordert  es  das  Vorhandensein  der
Erbfähigkeit  nur  im  Moment  des  Anfalls,  also  in  der  Regel  (oben  §.  481
g.  A.)  im  Augenblick  des  Todes  des  Erblassers  (§.  545).  Die  Lehre  25
es  müsse  die  Erbfähigkeit  auch  bis  zum  Erbschaftsantritt  ununterbrochen
fortdauern,  und  die  weitere  26),  es  könne  die  Erfüllung  der  Bedingung  auch
im  Falle  der  Intestaterbfolge2?)  den  Anfall  bilden,  lässt  sich  mit  den
stricten  Bestimmungen  des  b.  G.  B.  nicht  vereinigen.  War  der  berufene
Erbe  zur  Zeit  des  Anfalls  nicht  erbfähig,  erlangte  er  aber  die  Erbfähigkeit
20)  Das  Intestaterbrecht  bleibt  unbeXVI ¬
  Nr.  6829,  Entsch.  v.  12.  April
1899  Amtl.  Slg.  Nr.  82.
2)  Anders  Unger  §.  14  und  Pfaff
232)  Der  Paragraph  bezieht  sich  nur
und  Hofmann,  Comm.  II  S.  27,
auf  die  gesetzliche  Erbfolge,  da  bei  der
welche  den  Fall  als  einen  Fall  mangelntestamentarischen ¬
  §.  536  zur  Anwendung
der  test.  factio  passiva  bezeichnen.  Rekommt, ¬
  wenn  der  Unwürdige  vor  dem
lative  Erbunfähigkeit  liege  darum  nicht
Erblasser  gestorben  ist;  trotz  seiner  Einvor, ¬
  weil  sich  ja  diese  Personen  ab  inreihung ¬
  ist  aber  der  Paragraph  ganz
testato  beerben  können  (Note  20);  aber
ebenso  anwendbar  auf  die  Fälle  des
auch  kein  Indignitätsfall,  da  die  Ver§. ¬
  542,  wie  auf  jene  des  §.  540;  Pfaff
zeihung  des  mitschuldigen  Testators  nichts
und  Hofmann,  Comm.  II  S.  25  f.
ändern  kann,  und  das  Delikt  nach  dem
und  Note  1,  Exc.  II  S.  26—30,  vgl.
Erbserwerb  nicht  begangen  werden  kann.
auch  Pfaff,  Die  Clausel  ec.  S.  133  f.
Vgl.  über  den  ganzen  Fall  auch  Nowak,
24)  Vangerow  II  §.  414  S.  56
Die  Ausschließung  vom  Erbrechte  aus
bis  58.
der  Erklärung  eines  letzten  Willens  nach
25)  Unger  §.  5  bes.  Anm.  22,  Kirch§. ¬
  543  des  a.  b.  G.  B.,  in  d.  G.  3
stetter  S.  261,  Pfaff  und  Hofmann,
1886  Nr.  22,  28,  Richter,  Die  relative
Comm.  II  S.  30,  Steinlechner,
Erbunfähigkeit  aus  einem  letzten  Willen
Schweb.  Erbr.  I  S.  347  Note  2  und
wegen  Ehebruchs  und  Blutschande,  in  d.
dazu  Pfaff  in  d.  G.  Z.  1898  Nr.  2  Note  8.
t.  Ztg.  1891  Nr.  11.
Diese  Lehre  wird  damit  begründet,  dass
22)  C.  P.  O.  §.  266;  vgl.  auch  Entsch.
im  Augenblick  des  Verlustes  der  ErbSammlung ¬
  I  Nr.  430;  Peitler  2.  Aufl.
fähigkeit  sofort  einem  anderen  deferiert
Nr.  322,  Aufsatz  in  G.  Z.  1852  Nr.  68,
wurde.  Vgl.  auch  Savigny  VIII  S.
Nowak  a.  a.  O.  Vgl.  auch  Entsch.  v.
457—461.
12.  April  1899  Amtl.  Slg.  Nr.  82.
28)  Unger  Anm.  20,  Pfaff  und  Hof23) ¬
  Dafür  Pfaff  und  Hofmann,
mann,  Comm.  II  S.  29.
Entsch.  SammlungV
Comm.  S.  28.
22)  Z.  B.  beim  testamentum  destiNr. -
  2523,  XX
XI  Nr.  14693,  dagegen
tutum.
Peitler  2.  Aufl.  Nr.  322,  Sammlung
            
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