Metadaten : Staudinger, Julius von: ¬Die Rechtslehre vom Lebensversicherungsvertrag

125
Dieselben  werden  von  den  Assecuranzgesellschaften  an  verschiedenen ¬
  Orten  ständig  aufgestellt  und  mit  besonderen  Instructionen
versehen,  nach  deren  Inhalt  und  Umfang  sich  auch  die  Art  und
Ausdehnung  ihres  Wirkungskreises  richtet.  Obwohl  demnach  dieser ¬
  in  den  einzelnen  Fällen  verschieden  begrenzt  sein  kann,  lassen
sich  dennoch  mehrere  Punkte  bezeichnen,  die  regelmäßig  vorhanden ¬
  sind  und  die  Stellung  dieser  Agenten  im  Allgemeinen  genügend ¬
  characterisiren.  Zu  den  Geschäften  eines  Lebensversicherungsagenten ¬
  gehört:
1)  Die  Vermittlung  aller  Verhandlungen  zwischen  dem  Versichernden ¬
  und  der  Gesellschaft.  Demnach  haben  sie  die  Anträge
auf  Abschluß  eines  Lebensversicherungsvertrages  entgegen  zu
nehmen,  die  dazu  nothwendigen  Papiere  vom  Versichernden  zu
requiriren,  die  Einsendung  derselben  an  die  Lebensversicherungsgesellschaft ¬
  zu  besorgen,  den  hierauf  erfolgenden  Entschluß  der
Letzteren  dem  Antragsteller  zur  Kenntniß  zu  bringen,  eventuell
die  ausgefertigte  Police  hinauszugeben,  sowie  auf  gleiche  Weise
alle  etwaigen  späteren  Anträge  auf  Abänderung  der  Versicherung
u.  dergl.  zu  vermitteln.
2)  Die  Annahme  und  Quittirung  der  Prämienzahlungen,
Policegebühren  u.  dgl.,  sowie  Verrechnung  derselben  an  die  Gesellschaft. ¬

3)  Vermittlung  erhobener  Ansprüche  auf  Auszahlung,  der
Versicherungssumme  und  deßhalb  auch  Entgegennahme  der  Sterbfallanmeldungen, ¬
  Todesbescheinigungen  und  anderer  hierauf  bezüglicher ¬
  Papiere.
Die  Bevollmächtigung  zur  Vornahme  dieser  Handlungen
erhalten  sie  zunächst  dadurch,  daß  sie  von  der  Assecuranzgesellschaft ¬
  auf  Grund  eines  mit  derselben  abgeschlossenen  Vertrages
ausdrücklich  zu  obigem  Zwecke  aufgestellt  und  gewöhnlich  auch
öffentlich  annoncirt  werden.  In  der  Regel  bekommen  sie  aber
die  äußere  Befugniß  zur  Ausübung  ihrer  Thätigkeit  erst  dadurch,
daß  sie  dazu  von  der  betr.  Staatsregierung  nach  Prüfung  ihrer
persönlichen  und  pecuniären  Verhältnisse,  bisweilen  unter  besonderen ¬
  Cautelen,  ausdrücklich  concessionirt  werden.
Bayer.  Regier.-Rescript  vom  16.  Mai  1857  (im  Kreisamtsblatt
für  Mittelfranken  von  1857.  Nr.  43.  S.  720),  verglichen  mit
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer