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standesmäßige Ehen zu hindern und für illegitim zu erklären.
Mehrere fürstliche Häuser härten deshalb ausdrückliche Verträge -
mit einander errichtet und auf dem Fürstentage zu Offenbach -
1741 sey dieß ausdrücklich erinnert; so wie der allgemeine
Grafenverein vom 27. Jul. 1740, §. 9. deshalb eine besonders -
hieher gehörende Verordnung enthalte. Zu mehrerer
Sicherheit sey es rathsam und üblich, solche Verträge von den
Familiengliedern eidlich bestärken zu lassen und Selbsthülfe gegen -
die Uebertreter, oder sofortige reichsgerichtliche Huͤlfe gegen
dieselben zu stipuliren.
Rez. ist im Ganzen mit des Verf. Behauptungen einverstanden, -
wenn er gleich noch manche Gründe vermißt, welche
der Darstellung des Verf. mehr Evidenz gegeben hätten.
Die Latinität dürfte hie und da noch einiger Verbesserung fähig
seyn; z. B. S. 37 comprehendere non possumus statt percipere; -
S. 58 Plures — argumenta.
Ioh. Aug. Apel, Diss. de origine rusticorum dotalium
eorumque in primis in Saxonia conditione, Lipsiae,
1795, 4. 7 Bogen.
Unter mehrern Rechtslehren ist diejenige von den Pfarrdotalen -
noch am wenigsten bearbeitet worden. Herr D. Apel
verdient daher unsern Dank, daß er einen Versuch gemacht,
das, was im Carpzov, Böhmer, Ziegler und andern -
Schriften über diese Materie zerstreut vorgetragen oder
sonst durch Gesetze, Gewohnheiten und einzelne Rechtssprüche
bestimmt und entschieden worden, zu sammlen. Nachdem er
im 1. §. überhaupt von den Kirchengütern und deren Ursprung
gehandelt, entwickelt er S. 13 den Begriff der Dotalen, bestimmt -
S. 18 ihren Ursprung und die verschiedenen Gattungen
derselben, S. 32 ihre Verbindlichkeiten, S. 36 ihre besondern -
Gerechtsame und endlich S. 52 auf welche Weise ihre
Eigenschaft verändert werde. — Nur unbewegliche Guter wurden -
ursprünglich den Kirchen zugeschlagen, und ob schon nicht
allezeit die Ländereyen von einerley Größe und Ertrag waren,
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Max-Planck-Institut für
UNIVERSTTAI
europäische Rechtsgeschichte
TÜBINGEN