Metadata : Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur (Jg. 2, Bd. 1 (1795))

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standesmäßige  Ehen  zu  hindern  und  für  illegitim  zu  erklären.
Mehrere  fürstliche  Häuser  härten  deshalb  ausdrückliche  Verträge -
  mit  einander  errichtet  und  auf  dem  Fürstentage  zu  Offenbach -
  1741  sey  dieß  ausdrücklich  erinnert;  so  wie  der  allgemeine
Grafenverein  vom  27.  Jul.  1740,  §.  9.  deshalb  eine  besonders -
  hieher  gehörende  Verordnung  enthalte.  Zu  mehrerer
Sicherheit  sey  es  rathsam  und  üblich,  solche  Verträge  von  den
Familiengliedern  eidlich  bestärken  zu  lassen  und  Selbsthülfe  gegen -
  die  Uebertreter,  oder  sofortige  reichsgerichtliche  Huͤlfe  gegen
dieselben  zu  stipuliren.
Rez.  ist  im  Ganzen  mit  des  Verf.  Behauptungen  einverstanden, -
  wenn  er  gleich  noch  manche  Gründe  vermißt,  welche
der  Darstellung  des  Verf.  mehr  Evidenz  gegeben  hätten.
Die  Latinität  dürfte  hie  und  da  noch  einiger  Verbesserung  fähig
seyn;  z.  B.  S.  37  comprehendere  non  possumus  statt  percipere; -
  S.  58  Plures  —  argumenta.
Ioh.  Aug.  Apel,  Diss.  de  origine  rusticorum  dotalium
eorumque  in  primis  in  Saxonia  conditione,  Lipsiae,
1795,  4.  7  Bogen.
Unter  mehrern  Rechtslehren  ist  diejenige  von  den  Pfarrdotalen -
  noch  am  wenigsten  bearbeitet  worden.  Herr  D.  Apel
verdient  daher  unsern  Dank,  daß  er  einen  Versuch  gemacht,
das,  was  im  Carpzov,  Böhmer,  Ziegler  und  andern -
  Schriften  über  diese  Materie  zerstreut  vorgetragen  oder
sonst  durch  Gesetze,  Gewohnheiten  und  einzelne  Rechtssprüche
bestimmt  und  entschieden  worden,  zu  sammlen.  Nachdem  er
im  1.  §.  überhaupt  von  den  Kirchengütern  und  deren  Ursprung
gehandelt,  entwickelt  er  S.  13  den  Begriff  der  Dotalen,  bestimmt -
  S.  18  ihren  Ursprung  und  die  verschiedenen  Gattungen
derselben,  S.  32  ihre  Verbindlichkeiten,  S.  36  ihre  besondern -
  Gerechtsame  und  endlich  S.  52  auf  welche  Weise  ihre
Eigenschaft  verändert  werde.  —  Nur  unbewegliche  Guter  wurden -
  ursprünglich  den  Kirchen  zugeschlagen,  und  ob  schon  nicht
allezeit  die  Ländereyen  von  einerley  Größe  und  Ertrag  waren,
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Max-Planck-Institut  für
UNIVERSTTAI
europäische  Rechtsgeschichte
TÜBINGEN
            
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