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Gesammtgemeinschaft, Condominium in solidum,
oder unio bonorum.
Jn dem ersteren Falle kann wiederum
1)
eine reelle Trennung der Vermögensmassen, oder
2)
eine blos ideelle vorhanden seyn (communio pro
indiviso, societas). Endlich kann bei der ersten
dieser Unterabtheilungen
a)
eine volle Trennung, wie im römischen Dotalrechte, ¬
oder
b) eine äußere Verbindung durch die gemeinschaftliche ¬
Verwaltung, wie bei der Gewere
zur rechten Vormundschaft vorliegen.
§. 3.
B.
System der ehelichen Gütergemeinschaft des
deutschen gemeinen Privat=Rechts.
Lange, Gemeinschaft der Güter unter deutschen Ehegatten. =
Eichhorn, Privat=Recht. §. 205 ff.
Runde, Privat=Recht. §. 602 ff.
Mittermayer, Privat=Recht. §. 335 ff.
(welches insbesondere die Aufzählung der Länder und
Städte enthält, wo das eine, oder andere System
der ehelichen Gütergemeinschaft vorkommt).
Hasse, Beitrag zur Revision der bisherigen Theorie
von der ehelichen Gütergemeinschaft nach deutschem
Privatrecht.
Die vielfach aufgeworfene und verschieden beantwortete =
Frage, ob es ein gemeines deutsches Privat— ¬
*) Deiters, ehel. GG. §. 3 ff.