Metadata : Hoffmann, Carl Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft und das Erbrecht der Ehegatten nach Frankfurter Statutar-Recht

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Gesammtgemeinschaft,  Condominium  in  solidum,
oder  unio  bonorum.
Jn  dem  ersteren  Falle  kann  wiederum
1)
eine  reelle  Trennung  der  Vermögensmassen,  oder
2)
eine  blos  ideelle  vorhanden  seyn  (communio  pro
indiviso,  societas).  Endlich  kann  bei  der  ersten
dieser  Unterabtheilungen
a)
eine  volle  Trennung,  wie  im  römischen  Dotalrechte, ¬
  oder
b)  eine  äußere  Verbindung  durch  die  gemeinschaftliche ¬
  Verwaltung,  wie  bei  der  Gewere
zur  rechten  Vormundschaft  vorliegen.
§.  3.
B.
System  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  des
deutschen  gemeinen  Privat=Rechts.
Lange,  Gemeinschaft  der  Güter  unter  deutschen  Ehegatten. =

Eichhorn,  Privat=Recht.  §.  205  ff.
Runde,  Privat=Recht.  §.  602  ff.
Mittermayer,  Privat=Recht.  §.  335  ff.
(welches  insbesondere  die  Aufzählung  der  Länder  und
Städte  enthält,  wo  das  eine,  oder  andere  System
der  ehelichen  Gütergemeinschaft  vorkommt).
Hasse,  Beitrag  zur  Revision  der  bisherigen  Theorie
von  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  nach  deutschem
Privatrecht.
Die  vielfach  aufgeworfene  und  verschieden  beantwortete =
  Frage,  ob  es  ein  gemeines  deutsches  Privat— ¬

*)  Deiters,  ehel.  GG.  §.  3  ff.
            
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