Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§.  481,  482.
524  —
Zweifelsfalle*)  von  dem  Behauptenden  bewiesen  werden.)  Bis  zum  Inslebentreten ¬
  der  berufenen  künftigen  (physischen  oder  juristischen)  Person
gelten,  soweit  der  Erblasser  nicht  anders  verfügt  hat,  die  Bestimmungen
des  §.  707  (Hofd.  cit.).  Der  daselbst  normierte  einstweilige  Besitz  und
Genuss  der  Intestaterben  erlischt  aber  im  Falle  der  Einsetzung  einer  noch
ungeborenen  Person  erst  mit  deren  Geburt,  nicht  schon  mit  der  erweislichen ¬
  Empfängnis  (ebda.).
§.  482.
B.  Erbfähigkeit  des  Erben.*)
Erbfähigkeit  heißt  die  Fähigkeit,  eine  Erbschaft  zu  erwerben.  Sie  ist
eine  besondere  Richtung  der  Vermögensfähigkeit,  und  darum  ist  auch  regelmäßig ¬
  Jeder  erbfähig,  der  fähig  ist,  ein  Vermögen  zu  erwerben  (§.  538),
insbesondere  auch  juristische  Personen  (§.  26)  und  die  vorhandene  Leibesfrucht ¬
  (§.  22).  Wegen  fehlender  Erwerbsfähigkeit  sind  unfähig  unerlaubte
Stiftungen  und  Corporationen  (§.  26)**)  und  jene  Ordenspersonen,  welche
nach  ihrer  Ordensregel  kein  selbständiges  Vermögen  haben  dürfen!);  die
früher  auf  den  sog.  Amortisationsgesetzen12)  beruhende  Erwerb=  und  also
auch  Erbunfähigkeit  der  geistlichen  Gemeinden  (§.  539)  ist  beseitigt  durch
Art.  29  und  35  des  Concordats  von  1855  (vgl.  Ges.  v.  7.  Mai  1874
Nr.  50  R.  G.  B.  Abs.  1);  damit  ist  aber  nicht  auch  der  canonistische
a.  a.  O.  S.  22  f.  und  Note  16,  17,
*)  D.  i.  wenn  ein  früherer,  als  6  MoH. ¬
  Singer,  Die  Behebung  der  für
nate  vor  der  Geburt  behauptet  wird
Ordenspersonen  bestehenden  Beschrän(§§. ¬
  138,  163)
kungen  im  commercium  mortis  causa
Über  den  nasciturus  vgl.  Steinfür ¬
  das  canon.  u.  österr.  Recht,  Innsbr.
lechnerII  S.  330  ff.,  über  das  Existent1880, ¬
  bes.  S.  39  ff.,  64;  dagegen  lehrt
werden  einer  erst  nach  dem  Tode  des
Baernreither,  Über  das  VermöErblassers ¬
  ins  Leben  tretenden  juristischen
gensrecht  der  geistlichen  Orden  und  ihrer
Person,  oben  I  §.  82  S.  211  und  unten
Mitglieder  (in  der  G.  Z.  1882  Nr.  1
§.  482  bei  Note  28.
bis  11,  auch  im  S.  A.  Wien  1882  erschienen) ¬
  Nr.  11  (im  S.  A.  S.  56):
*)  Pfaff  und  Hofmann,  Comm.  II
„Fällt  der  Ordensperson  während  der
S.  20  ff.,  Exc.  II  S.  9  ff.  (Die  ErbZeit ¬
  der  Curatel“  (s.  oben  §.  478  in  pr.
unwürdigkeit  im  österr.  a.  b.  G.  B.).  Da„eine ¬
  Erbschaft  an,  ...  so  hat  der  Curator
gegen  Hoppen,  Die  Erbunwürdigkeit
zu  intervenieren  und  erwirbt  durch  Erbsim ¬
  österr.  a.  b.  G.  B.,  in  d.  G.  H.  1878
wie  für  jede  Person,
erklärung
Nr.  72—74.  Vgl.  auch  Brandhuber
welche  ihre  Angelegenheiten  nicht  selbst
v.  Etschfeld,  Delict  und  Erbrecht  1896.
—  Vgl.  noch
kann.
besorgen...
**)  Da  diese  gar  nicht  als  RechtssubSeydel, ¬
  Über  die  Privatrechtsfähigkeit
jecte  anerkannt  sind,  so  sollte  die  Frage
d.  Ordensgeistl.  ...  in  d.  G.  Z.  1894
nach  ihrer  Erbfähigkeit  gar  nicht  aufNr. ¬
  18,  19.  Nicht  hieher  gehört  der
geworfen  werden:  Pfaff  u.  Hofmann,
Verzicht  auf  eine  bestimmte  Erbschaft,
Comm.  II  S.  22  Note  15
indem  er  den  Verzichtenden  keineswegs
*)  Entsch.  Sammlung  XXV  Nr.  11532.
erbunfähig  macht:  Unger  §.  5  Anm.  9,
Nur  auf  sie  ist  zu  beziehen  §.  538  verb.:
§.  30.
„Hat  jemand  dem  Rechte  etwas  zu  er1a) ¬
  Über  die  Amortisationsgesetze  vgl.
werben  überhaupt  entsagt  .  .  .  so  ist  er
Pfaff  und  Hofmann  S.  23,  Exc.  II
dadurch  des  Erbrechtes  überhaupt  .  .
S.  6  ff.,  Baernreither  Nr.  6  ff.  (S.
verlustig  geworden";  vgl.  auch  §.  539
A.  S.  30  ff.).
und  überhaupt  Pfaff  und  Hofmann
            
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