§§. 481, 482.
524 —
Zweifelsfalle*) von dem Behauptenden bewiesen werden.) Bis zum Inslebentreten ¬
der berufenen künftigen (physischen oder juristischen) Person
gelten, soweit der Erblasser nicht anders verfügt hat, die Bestimmungen
des §. 707 (Hofd. cit.). Der daselbst normierte einstweilige Besitz und
Genuss der Intestaterben erlischt aber im Falle der Einsetzung einer noch
ungeborenen Person erst mit deren Geburt, nicht schon mit der erweislichen ¬
Empfängnis (ebda.).
§. 482.
B. Erbfähigkeit des Erben.*)
Erbfähigkeit heißt die Fähigkeit, eine Erbschaft zu erwerben. Sie ist
eine besondere Richtung der Vermögensfähigkeit, und darum ist auch regelmäßig ¬
Jeder erbfähig, der fähig ist, ein Vermögen zu erwerben (§. 538),
insbesondere auch juristische Personen (§. 26) und die vorhandene Leibesfrucht ¬
(§. 22). Wegen fehlender Erwerbsfähigkeit sind unfähig unerlaubte
Stiftungen und Corporationen (§. 26)**) und jene Ordenspersonen, welche
nach ihrer Ordensregel kein selbständiges Vermögen haben dürfen!); die
früher auf den sog. Amortisationsgesetzen12) beruhende Erwerb= und also
auch Erbunfähigkeit der geistlichen Gemeinden (§. 539) ist beseitigt durch
Art. 29 und 35 des Concordats von 1855 (vgl. Ges. v. 7. Mai 1874
Nr. 50 R. G. B. Abs. 1); damit ist aber nicht auch der canonistische
a. a. O. S. 22 f. und Note 16, 17,
*) D. i. wenn ein früherer, als 6 MoH. ¬
Singer, Die Behebung der für
nate vor der Geburt behauptet wird
Ordenspersonen bestehenden Beschrän(§§. ¬
138, 163)
kungen im commercium mortis causa
Über den nasciturus vgl. Steinfür ¬
das canon. u. österr. Recht, Innsbr.
lechnerII S. 330 ff., über das Existent1880, ¬
bes. S. 39 ff., 64; dagegen lehrt
werden einer erst nach dem Tode des
Baernreither, Über das VermöErblassers ¬
ins Leben tretenden juristischen
gensrecht der geistlichen Orden und ihrer
Person, oben I §. 82 S. 211 und unten
Mitglieder (in der G. Z. 1882 Nr. 1
§. 482 bei Note 28.
bis 11, auch im S. A. Wien 1882 erschienen) ¬
Nr. 11 (im S. A. S. 56):
*) Pfaff und Hofmann, Comm. II
„Fällt der Ordensperson während der
S. 20 ff., Exc. II S. 9 ff. (Die ErbZeit ¬
der Curatel“ (s. oben §. 478 in pr.
unwürdigkeit im österr. a. b. G. B.). Da„eine ¬
Erbschaft an, ... so hat der Curator
gegen Hoppen, Die Erbunwürdigkeit
zu intervenieren und erwirbt durch Erbsim ¬
österr. a. b. G. B., in d. G. H. 1878
wie für jede Person,
erklärung
Nr. 72—74. Vgl. auch Brandhuber
welche ihre Angelegenheiten nicht selbst
v. Etschfeld, Delict und Erbrecht 1896.
— Vgl. noch
kann.
besorgen...
**) Da diese gar nicht als RechtssubSeydel, ¬
Über die Privatrechtsfähigkeit
jecte anerkannt sind, so sollte die Frage
d. Ordensgeistl. ... in d. G. Z. 1894
nach ihrer Erbfähigkeit gar nicht aufNr. ¬
18, 19. Nicht hieher gehört der
geworfen werden: Pfaff u. Hofmann,
Verzicht auf eine bestimmte Erbschaft,
Comm. II S. 22 Note 15
indem er den Verzichtenden keineswegs
*) Entsch. Sammlung XXV Nr. 11532.
erbunfähig macht: Unger §. 5 Anm. 9,
Nur auf sie ist zu beziehen §. 538 verb.:
§. 30.
„Hat jemand dem Rechte etwas zu er1a) ¬
Über die Amortisationsgesetze vgl.
werben überhaupt entsagt . . . so ist er
Pfaff und Hofmann S. 23, Exc. II
dadurch des Erbrechtes überhaupt . .
S. 6 ff., Baernreither Nr. 6 ff. (S.
verlustig geworden"; vgl. auch §. 539
A. S. 30 ff.).
und überhaupt Pfaff und Hofmann