253 —
17. Ein Personalzehent — soll nirgend weder gefordert noch
geleistet werden. Eodem §. 921§. -
386.
c. Rechtsverhältnisse daraus.
Eichhorns Einl. j. 252. Runde l. c. Mittermaier
§. 241— 245.
1. Vergl. die Stellen bei §. 385.
8. Sonstige Rechte der Herrschaft.
§. 387.
a. Recht auf ein Laudenuum.
Eichhorns Gesch. J. 367. 368. Dessen Einl. §. 260.
Runde §. 581 —533. Mittermaier §. 443. 444.
1. Bambergisch. Dienstr. S. bei §. 92. Nro. 2.
2. Der Weinkauff ist ein gewisses Geld, so dem GuthsHerrn -
von demjenigen, welcher fremd zur Stätte kommt, und
dieselbe vermög Erb-Rechts nicht praetendiren kan, accordirtermassen -
gegeben wird, gegen dessen Zuzahlung der fremde
Contrahent an die von dem Guths-Herrn als Eigener, ihm offerirte -
Güther ein Jus quaesitum erlanget. Osnabr. Eigenth. Ordn.
cap. V. §. 1. de laudemiis in specie, sive Weinkauff, vulgo
Auffahrten.
8. Weil wegen des Quanti der Weinkauffe keine gewisse
Ordnung kan gesetzet werden, nachdem die Stätte und Erben,
wie auch die darauf hafftende Pflichten nicht gleich sind, etc.
Eodem §. 4.
4. Die Lehnwaare muss (bei Erbzinsgütern) — mit Zwey
vom Hundert des Kaufgelds entrichtet werden. Preuss. L. R. I.
18. §. 720.
5. Haeres sine oblatione haereditatem accipiat. Statuta lamil. -
Sti. Petri a. 1024. cap. 3. bei Schannat. hist. Worm. Cod.
prob. pag. 45.
§. 388.
b. Rechte, betreffend die Sicherung der herrschaftlichen
Befugnisse.
Eichhorns Einl. §. 262. Runde j. 503. 513.
1. Die Herrschaft ist von (ihren Unterthanen) eidliches Angelöbniss -
der Treue und Unterthänigkeit zu fordern berechtigt.
Preuss. L. R. II. 7. j. 135.
2. Solte sich ein Eigenbehöriger widersetzlich bezeigen,