Volltext : Dieck, Karl Friedrich: Geschichte, Alterthümer und Institutionen des deutschen Privatrechts im Grundriss mit beigefügten Quellen

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17.  Ein  Personalzehent  —  soll  nirgend  weder  gefordert  noch
geleistet  werden.  Eodem  §.  921§. -
  386.
c.  Rechtsverhältnisse  daraus.
Eichhorns  Einl.  j.  252.  Runde  l.  c.  Mittermaier
§.  241—  245.
1.  Vergl.  die  Stellen  bei  §.  385.
8.  Sonstige  Rechte  der  Herrschaft.
§.  387.
a.  Recht  auf  ein  Laudenuum.
Eichhorns  Gesch.  J.  367.  368.  Dessen  Einl.  §.  260.
Runde  §.  581  —533.  Mittermaier  §.  443.  444.
1.  Bambergisch.  Dienstr.  S.  bei  §.  92.  Nro.  2.
2.  Der  Weinkauff  ist  ein  gewisses  Geld,  so  dem  GuthsHerrn -
  von  demjenigen,  welcher  fremd  zur  Stätte  kommt,  und
dieselbe  vermög  Erb-Rechts  nicht  praetendiren  kan,  accordirtermassen -
  gegeben  wird,  gegen  dessen  Zuzahlung  der  fremde
Contrahent  an  die  von  dem  Guths-Herrn  als  Eigener,  ihm  offerirte -
  Güther  ein  Jus  quaesitum  erlanget.  Osnabr.  Eigenth.  Ordn.
cap.  V.  §.  1.  de  laudemiis  in  specie,  sive  Weinkauff,  vulgo
Auffahrten.
8.  Weil  wegen  des  Quanti  der  Weinkauffe  keine  gewisse
Ordnung  kan  gesetzet  werden,  nachdem  die  Stätte  und  Erben,
wie  auch  die  darauf  hafftende  Pflichten  nicht  gleich  sind,  etc.
Eodem  §.  4.
4.  Die  Lehnwaare  muss  (bei  Erbzinsgütern)  —  mit  Zwey
vom  Hundert  des  Kaufgelds  entrichtet  werden.  Preuss.  L.  R.  I.
18.  §.  720.
5.  Haeres  sine  oblatione  haereditatem  accipiat.  Statuta  lamil. -
  Sti.  Petri  a.  1024.  cap.  3.  bei  Schannat.  hist.  Worm.  Cod.
prob.  pag.  45.
§.  388.
b.  Rechte,  betreffend  die  Sicherung  der  herrschaftlichen
Befugnisse.
Eichhorns  Einl.  §.  262.  Runde  j.  503.  513.
1.  Die  Herrschaft  ist  von  (ihren  Unterthanen)  eidliches  Angelöbniss -
  der  Treue  und  Unterthänigkeit  zu  fordern  berechtigt.
Preuss.  L.  R.  II.  7.  j.  135.
2.  Solte  sich  ein  Eigenbehöriger  widersetzlich  bezeigen,
            
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