Metadata : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 40 (1919))

Erzrichter und Chrematisten.

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sich mit ziemlicher Sicherheit ergänzen. Nach dem Bericht
über die Verlesung der Svrev^ig des Gläubigers wird in den
Pfändungsbeschlüssen Bcrl. 11664, 8ff. und BGU. 239, u
die Vorlegung der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde
liegenden Schuldurkunde und entsprechend in den Besitz-
einweisungsbeschlüssen Flor. 55, 13ff. und 56, 6 die xara-
YQaiptf, durch die der Gläubiger zum Eigentümer der ver-
fallenen Grundstücke geworden war, hervorgehoben.1) In
Ryl. 115 bildet eine Mehrheit von diaygacpal (zz) die Grund-
lage des Vollstreckungsverfahrens: auf sie wird also der
XQrjfiariafidg b>e%vQaoiag Bezug genommen und entsprechend
den genannten parallelen Stücken gelautet haben: rä>v di
[di’ adxfjg arjfiaivofjLevoiv diaygaqwv (v7toyeyQafifxh(ov2)) ine-
vrjveyfihcov.3)

1) Vgl. darüber und zugleich über die Ergänzung der lückenhaften
Urkunden oben XXXVI 290ff.
*) Nach Verl. 11664, , und Flor. 66, , wäre an dieser Stelle vno-
yeyQaftfiivan> einzusetzen, während cs in Flor. 56, ]S (dazu oben XXXVI
290, ,) fehlt, obwohl auch dort zweifellos eine unterschriebene Urkunde
gemeint ist.
•) Bei dieser Gelegenheit muß ich noch einmal auf BGU. 1038,18f.
(führest. II 240) zurückkommen. Dort lautet der erhaltene Text 'Ava-
yvwo&elorjg ivretifeecs Tov^oovog] rov ’AtzoAAwvIov r<o[. Die Forderung
war auch in diesem Falle durch mehrere (zwei) öiaygatpai bekundet (w M).
Ich hatte aber oben XXXVI294 die Ergänzung tw\v öe dC atirife (Jrjfuuvo-
/xivwv ötaygacpwv tinoyeyQanpivow inevr/vey/iemv als unwahrscheinlich ab-
gelehnt, weil der Raum dafür nicht ausreicht und weil sich aus dem
weiteren Text ergibt, daß die StayQcupal sich int twv xönwv in Verwah-
rung befanden und dort erst (dem Strategen) vorgelegt werden sollten.
Die zurückgewiesene Ergänzung empfängt nun freilich durch Ryl. 116, u,
wo twv di [ erhalten ist, einen gewissen Rückhalt. Das erwähnte sach-
liche Bedenken könnte man vielleicht durch die Annahme überwinden,
es seien bei der dtaXoyrj den Chrematisten zunächst Abschriften der
diayfxupal vorgelegt, und dementsprechend sei von dem Gericht die
Pfändung für den Fall zugelassen worden, daß das Vorhandensein der
Urschriften bl twv tötkov nachgewiesen werde. Man könnte darum
daran denken, bei der in Frage stehenden Ergänzung bayeyQa/xfiivwv durch
dvuygd^Kor zu ersetzen. Aber die Schwierigkeit, mit dem vorhandenen
Raum auszukommen (XXXVI 294, j), bliebe bestehen. Die Ergänzung,
die sich in Ryl. 115, ia ohne Zwang einfügt, wäre in BGU. 1038, uf.
nur möglich, wenn man annehmen wollte, daß der Schreiber Worte
ausgelassen hätte. Ich glaube zwar, daß das an anderer Stelle in der

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