Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 480. 
schränkung nur mit Wirksamkeit von der Einantwortung an greifen können 
(§. 822). 
An diesen Anschauungen hat die österreichische Gesetzgebung schon seit 
sehr geraumer Zeit festgehalten. Beweis dessen das böhmische Landtafel 
patent vom 22. April 1794, wo es im §. 7 heißt: „Da nach der bestehen 
den Verfassung das Eigenthum eines ererbten Gutes oder landtäflichen 
Capitals nicht durch die Erbserklärung, sondern durch die Einantwo rtung 
erworben wird, so kann auch die Vormerkung eines dergleichen Besitzers nicht 
eher vorgenommen werden, bis nicht die Einantwortung bewilligt wird." 
Hieraus erklärt sich auch die Bestimmung des Hofd. v. 26. Nov. 1839 
Nr. 394 J. G. S. und des §. 23 G. B. G. v. 1871, wonach, wenn ein zu 
einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht 
noch vor der Einantwortung mit gerichtlicher Zustimmung an einen Dritten 
veräußert wird, dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar 
nach dem Erblasser zu bewilligen ist, während, wenn die Veräußerung nach 
der Einantwortung erfolgt, die vorläufige Umschreibung des Erben zwar 
nicht erforderlich (§. 22 G. B. G.) aber doch zulässig ist; im ersten Falle ist 
eben der Erbe trotz der Erbserklärung nicht Eigenthümer geworden, und 
es ist daher dessen vorläufige Umschreibung unstatthaft.**) 
Die Bestimmung des §. 547, auf welche sich Unger beruft, 
darzuthun, dass auch nach österreichischem — wie regelmäßig nach 
meinem — Rechte die Erbserklärung den Erbschaftserwerb bilde, sagt 
nicht, dass der Erbe durch die Annahme der Erbschaft Subject der erb 
lasserischen Rechte und Verbindlichkeiten werde; in genauem Anschluss an 
den Wortlaut des Paragraphen ist sein Sinn vielmehr dahin zu verstehen, 
dass die Erbschaft, welche bis dahin ohne Vertreter war, und bezüglich 
welcher daher fingiert werden musste, dass sie von dem Verstorbenen be 
sessen werde, durch die Thatsache der Annahme seitens des Erben einen 
Vertreter bekomme, welcher, wie jeder andere Vertreter, juristisch mit dem 
Vertretenen als Eine Person angesehen wird. Mit anderen Worten: Der 
3) Vgl. oben §. 206 Note 10, Randa, 
übertragen werden soll, weil der Erbe 
Eig. §. 16 S. 384, dag. Pfaff und 
(§§. 797, 819) das Eigenthum der Lie 
Hofmann, Comm. II S. 493 Anm. 
genschaft erst mit der Einantwortung 
36, Steinlechner II S. 137 f. Note 1, 
erlangt; es genügt vielmehr die Zustim 
Adler, Publicitätsprincip S. 66 f. Da 
mung der Abhandlungsinstanz. Vgl. 
her die Entsch. Jud. B. Nr. 85 (Samm 
hiezu Randa a. a. O. Note 4, v. An 
lung XI Nr. 5195): Abs. 2 des §. 83 
ders, Fam. R. S. 274 Note 58, Stein 
I. N. v. 20. Nov. 1852 (analog §. 109 
lechner II S. 121 Note 1. Auf diesem 
Abs. 2 der geltenden I. N.), wonach 
Standpunkte steht auch das Pers. Steuer 
zur Veräußerung unbeweglicher Sachen 
Ges. §. 263: „Nicht eingeantwortete 
eines Mündels oder Pflegebefohlenen die 
Erbschaftsmassen werden in Bezug auf 
Genehmigung des Gerichtshofes erforder 
die in diesem Gesetze geregelten Steuern 
lich ist, findet keine Anwendung auf den 
gleich dem Erblasser behandelt. Sie 
Fall, da das einem Mündel oder Pflege 
werden durch jene Personen vertreten, 
befohlenen im Erbwege angefallene noch 
welche die Vermögensverwaltung füh 
nicht eingeantwortete Erbgut im Zuge 
ren . .“ Vgl. auch cit. Ges. §. 229 
der Nachlassabhandlung verkauft oder 
und dazu Freund in d. Jur. Bl. 1897 
durch Erbtheilung an einen Miterben 
Nr. 22.
	        
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