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§. 480.
schränkung nur mit Wirksamkeit von der Einantwortung an greifen können
(§. 822).
An diesen Anschauungen hat die österreichische Gesetzgebung schon seit
sehr geraumer Zeit festgehalten. Beweis dessen das böhmische Landtafel
patent vom 22. April 1794, wo es im §. 7 heißt: „Da nach der bestehen
den Verfassung das Eigenthum eines ererbten Gutes oder landtäflichen
Capitals nicht durch die Erbserklärung, sondern durch die Einantwo rtung
erworben wird, so kann auch die Vormerkung eines dergleichen Besitzers nicht
eher vorgenommen werden, bis nicht die Einantwortung bewilligt wird."
Hieraus erklärt sich auch die Bestimmung des Hofd. v. 26. Nov. 1839
Nr. 394 J. G. S. und des §. 23 G. B. G. v. 1871, wonach, wenn ein zu
einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht
noch vor der Einantwortung mit gerichtlicher Zustimmung an einen Dritten
veräußert wird, dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar
nach dem Erblasser zu bewilligen ist, während, wenn die Veräußerung nach
der Einantwortung erfolgt, die vorläufige Umschreibung des Erben zwar
nicht erforderlich (§. 22 G. B. G.) aber doch zulässig ist; im ersten Falle ist
eben der Erbe trotz der Erbserklärung nicht Eigenthümer geworden, und
es ist daher dessen vorläufige Umschreibung unstatthaft.**)
Die Bestimmung des §. 547, auf welche sich Unger beruft,
darzuthun, dass auch nach österreichischem — wie regelmäßig nach
meinem — Rechte die Erbserklärung den Erbschaftserwerb bilde, sagt
nicht, dass der Erbe durch die Annahme der Erbschaft Subject der erb
lasserischen Rechte und Verbindlichkeiten werde; in genauem Anschluss an
den Wortlaut des Paragraphen ist sein Sinn vielmehr dahin zu verstehen,
dass die Erbschaft, welche bis dahin ohne Vertreter war, und bezüglich
welcher daher fingiert werden musste, dass sie von dem Verstorbenen be
sessen werde, durch die Thatsache der Annahme seitens des Erben einen
Vertreter bekomme, welcher, wie jeder andere Vertreter, juristisch mit dem
Vertretenen als Eine Person angesehen wird. Mit anderen Worten: Der
3) Vgl. oben §. 206 Note 10, Randa,
übertragen werden soll, weil der Erbe
Eig. §. 16 S. 384, dag. Pfaff und
(§§. 797, 819) das Eigenthum der Lie
Hofmann, Comm. II S. 493 Anm.
genschaft erst mit der Einantwortung
36, Steinlechner II S. 137 f. Note 1,
erlangt; es genügt vielmehr die Zustim
Adler, Publicitätsprincip S. 66 f. Da
mung der Abhandlungsinstanz. Vgl.
her die Entsch. Jud. B. Nr. 85 (Samm
hiezu Randa a. a. O. Note 4, v. An
lung XI Nr. 5195): Abs. 2 des §. 83
ders, Fam. R. S. 274 Note 58, Stein
I. N. v. 20. Nov. 1852 (analog §. 109
lechner II S. 121 Note 1. Auf diesem
Abs. 2 der geltenden I. N.), wonach
Standpunkte steht auch das Pers. Steuer
zur Veräußerung unbeweglicher Sachen
Ges. §. 263: „Nicht eingeantwortete
eines Mündels oder Pflegebefohlenen die
Erbschaftsmassen werden in Bezug auf
Genehmigung des Gerichtshofes erforder
die in diesem Gesetze geregelten Steuern
lich ist, findet keine Anwendung auf den
gleich dem Erblasser behandelt. Sie
Fall, da das einem Mündel oder Pflege
werden durch jene Personen vertreten,
befohlenen im Erbwege angefallene noch
welche die Vermögensverwaltung füh
nicht eingeantwortete Erbgut im Zuge
ren . .“ Vgl. auch cit. Ges. §. 229
der Nachlassabhandlung verkauft oder
und dazu Freund in d. Jur. Bl. 1897
durch Erbtheilung an einen Miterben
Nr. 22.