Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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System  des  Römischen  Privatrechts.
kung  auf  das  Recht,  in  welcher  der  Zweck  des  Rechtsgeschäfts
besteht,  von  einer  Person  ausgeht,  zweiseitige,  wenn
Mehrere  zur  Hervorbringung  des  rechtlichen  Erfolges  übereinstimmend ¬
  zusammenwirken.  Die  zweiseitigen  Rechtsgeschäfte
heißen  Verträge.
Juristische  Handlungsfähigkeit.  In  sofern  ohne
Willensvermögen  überall  keine  Handlung  möglich,  setzen  Rechtsgeschäfte ¬
  in  dem  Handelnden  vor  allem  Willensvermögen  voraus. ¬
  Willensunfähige  sind  durchaus  handlungsunfähig  sowohl ¬
  für  Rechtsgeschäfte  als  für  alle  Handlungen.  Solche
Handlungsunfähige  sind  juristische  Personen,  Wahnsinnige,
insantes  (d.  h.  alle  Personen,  die  noch  nicht  das  7.  Jahr  vollendet ¬
  haben).  Eine  weitere  Voraussetzung  der  Handlung  ist
die  Richtung  des  Willens  auf  etwas,  beim  Rechtsgeschäft
auf  dessen  Zweck,  das  Rechtsverhältniß,  das  dadurch  hervorgebracht ¬
  oder  modificirt  werden  soll.  Diese  Richtung  setzt  eine
Einsicht  in  die  Bedeutung  der  Handlung,  beim  Rechtsgeschäft
in  den  Zweck  und  die  Mittel  und  ihr  Verhältniß  zu  einander,
d.  i.  Verstand  voraus.  Wem  dieser  Verstand  wenigstens  im
erforderlichen  Grade  abgeht,  der  ist  in  seiner  Handlungsfähigkeit ¬
  beschränkt;  das  sind  a)  die  Personen,  die  noch  unmündig,
wenn  auch  über  das  Alter  der  vollen  Handlungsunfähigkeit
hinaus,  die  impuberes,  infantia  majores,  noch  nicht  14jährigen
männlichen,  noch  nicht  12  jährigen  weiblichen;  sie  werden  auch
nicht  durch  von  ihnen  begangene  unerlaubte  Handlungen  verpflichtet, ¬
  es  sei  denn,  daß  der  Unmündige  doli  oder  culpae
capax,  was  bei  den  pubertati  proximi  eintritt.  b)  Frauenspersonen -
  nach  älterem  Recht  ohne  Unterschied  des  Alters  in
der  Art,  daß  sie  durch  Rechtsgeschäfte  res  mancipi  nicht  veraußern ¬
  und  sich  nicht  verpflichten  können.  Bei  ihnen  wie  bei
den  Unmündigen  (bei  letzteren  nicht  für  Testamente)  wird  der
Mangel  der  Handlungsunfähigkeit  durch  die  auctoritas  tutoris
ersetzt  und  durch  diese  dem  Rechtsgeschäft  rechtliche  Geltung
verschafft.  c)  Minderjährige  (minores  XXV  annis),  in  sofern
bei  ihnen  Mangel  an  Besonnenheit  vorliegt;  es  werden  ihnen
auf  ihr  Gesuch  Curatoren  gegeben,  ohne  deren  Consens  sie
dann  auch  kein  Rechtsgeschäft  abschließen  können.  d)  Personen,
            
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