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System des Römischen Privatrechts.
kung auf das Recht, in welcher der Zweck des Rechtsgeschäfts
besteht, von einer Person ausgeht, zweiseitige, wenn
Mehrere zur Hervorbringung des rechtlichen Erfolges übereinstimmend ¬
zusammenwirken. Die zweiseitigen Rechtsgeschäfte
heißen Verträge.
Juristische Handlungsfähigkeit. In sofern ohne
Willensvermögen überall keine Handlung möglich, setzen Rechtsgeschäfte ¬
in dem Handelnden vor allem Willensvermögen voraus. ¬
Willensunfähige sind durchaus handlungsunfähig sowohl ¬
für Rechtsgeschäfte als für alle Handlungen. Solche
Handlungsunfähige sind juristische Personen, Wahnsinnige,
insantes (d. h. alle Personen, die noch nicht das 7. Jahr vollendet ¬
haben). Eine weitere Voraussetzung der Handlung ist
die Richtung des Willens auf etwas, beim Rechtsgeschäft
auf dessen Zweck, das Rechtsverhältniß, das dadurch hervorgebracht ¬
oder modificirt werden soll. Diese Richtung setzt eine
Einsicht in die Bedeutung der Handlung, beim Rechtsgeschäft
in den Zweck und die Mittel und ihr Verhältniß zu einander,
d. i. Verstand voraus. Wem dieser Verstand wenigstens im
erforderlichen Grade abgeht, der ist in seiner Handlungsfähigkeit ¬
beschränkt; das sind a) die Personen, die noch unmündig,
wenn auch über das Alter der vollen Handlungsunfähigkeit
hinaus, die impuberes, infantia majores, noch nicht 14jährigen
männlichen, noch nicht 12 jährigen weiblichen; sie werden auch
nicht durch von ihnen begangene unerlaubte Handlungen verpflichtet, ¬
es sei denn, daß der Unmündige doli oder culpae
capax, was bei den pubertati proximi eintritt. b) Frauenspersonen -
nach älterem Recht ohne Unterschied des Alters in
der Art, daß sie durch Rechtsgeschäfte res mancipi nicht veraußern ¬
und sich nicht verpflichten können. Bei ihnen wie bei
den Unmündigen (bei letzteren nicht für Testamente) wird der
Mangel der Handlungsunfähigkeit durch die auctoritas tutoris
ersetzt und durch diese dem Rechtsgeschäft rechtliche Geltung
verschafft. c) Minderjährige (minores XXV annis), in sofern
bei ihnen Mangel an Besonnenheit vorliegt; es werden ihnen
auf ihr Gesuch Curatoren gegeben, ohne deren Consens sie
dann auch kein Rechtsgeschäft abschließen können. d) Personen,