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Die Literatur des Rcichsstaatsrechtes.
oder nicht. Das Ministerium des betreffenden Staates ist nach
Reichsrecht und nach constitutionellem Landesrecht verpflichtet, eine
solche, für das Recht und die Wohlfahrt des Landes höchst ein-
flußreiche Entscheidung nicht ohne das Einverständniß der Volks-
vertretung des Landes zu treffen. Wir halten diese Auslegung
des Art. 78 Abs. H für die richtige; wir haben von Anfang an,
als die Reichsverfassung publicirt wurde, bis heute an ihr festge-
halten, und die Ausführungen Hänels haben uns darin bestärkt.
Nur Eine Einschränkung glauben wir sei dem Satze von Hänel
noch beizufügen, nämlich die, daß es sich dabei um eine Angele-
genheit handle, über welche nach dem geltenden Landesrecht die Ne-
gierung nicht für sich, sondern nur mit Zustimmung der Landes-
vertretung verfügen kann. In Fällen anderer Art, wenn sie auch
unter Abs. II fallen, wird die Staatsregierung nicht gehindert sein,
sich des Einverständnisses ihrer Landesvertretung zu versichern;
aber sie wird dazu nicht verpflichtet erscheinen.
Hänel gelangt auf Grund seiner Untersuchung der einzelnen
Bestimmungen der Reichsverfassung zu dem Ergebnisse, daß diese
Verfassung sowohl in ihrer Gesammtheit als in ihren Einzelvor-
schriften die Natur des Gesetzes, nicht die eines Vertrages habe
(S. 240). Damit ist jedoch das Bestehen vertragsmäßiger Ver-
hältnisse zwischen einem Einzelnstaate und dem Reiche nicht aus-
geschlossen, sei es daß der Vertrag besondere Rechte und Pflichten
außerhalb der Reichscompetenz statuirt oder die Stellung im Reiche
näher regelt. Die Vereinbarungen vom Jahre 1870 enthalten da-
für Beispiele. Der Verf. geht dieselben im vierten Kapitel einzeln
durch und definirt ihre rechtliche Bedeutung; im fünften (ob. Schluß-)
Kapitel zieht er das Ergcbniß und die Folgerungen (S. 239 ff.).
Einen Auszug hieraus zu geben ist kaum thunlich; wir müssen auf
die Ausführungen des Buches selbst verweisen. Nur den einen
Punkt, der den Schluß des Buches bildet, wollen wir noch an-
deuten: auch Hänel constatirt den Mangel eines ausreichenden
Schutzes der Staatenrechte gegen Uebergriffe der Reichs-
gewalt und bemerkt darüber (S. .268); „Die Frage nach der Aus-
füllung dieser Lücke wird rechtzeitig erhoben werden müssen", und
zwar müsse die Beantwortung wohl im Sinne des Rechtsstaa-