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Die Bank=Administration hat demnach alle sechs Wochen ihren Disconto festzusetzen ¬
und bekannt zu machen.
§. 65. Alle bei der Bank discontirte und hinterlegte Wechsel oder Effecten
können auch vor der Verfallzeit zurückgenommen werden; in diesem Falle findet
aber an dem bereits in Abzug gebrachten Disconto eine theilweise Rückvergütung
nicht statt.
B.
Das Eskompto=Geschäft in Wechseln, die nicht wenigstens
mit drei Handelsfirmen versehen sind.
§. 66. Die Bank discontirt auch nach Thunlichkeit die von jedem als solid
bekannten Wechselfähigen auf sich selbst ausgestellten, auf höchstens drei Monate
lautenden, hier, oder an dem Orte einer Filiale zahlbaren Wechsel (Sola-Wechsel)
wenn die demselben fehlende volle Sicherheit, nämlich die Unterschrift von wenigstens ¬
drei als solid anerkannten Handelsfirmen, dadurch ersetzt wird, daß der Aussteller ¬
ein dem nach den Bestimmungen der §§. 68, 69 und 70 festzusetzenden
Werthe des ganzen Betrages gleichkommendes Unterpfand bei der Bank mit der
unwiderruflichen schriftlichen Ermächtigung hinterlegt, „solches im Falle der unterlassenen, ¬
§. 71 bezeichneten Nachschüsse oder der pünktlichen Einlösung einen Tag
nach dem Sinken des Kurses resp. einen Tag nach der Verfallzeit zu jedem Preise
zu veräußern.
§. 67. Als Unterpfand dieser Sola-Wechsel nimmt die Bank an:
Waaren, die nicht Gefahr bringen, dem Verderben nicht ausgesetzt sind, und
keinen zu großen Raum einnehmen;
Prätiosen von Edelsteinen, Gold und Silber;
Staatspapiere, die auf den Börsen von München oder Augsburg notirt und
negozirt werden.
Waaren werden auf keinen Fall höher als zu fünf und siebenzig
§. 68.
Prozent ihres sichern Werthes angenommen, und die Bank haftet weder für deren
Gewichtabgang noch Verderben.
§. 69. Prätiosen von Edelsteinen und edlen Metallen werden höchstens nur
zu fünf und siebenzig Prozent ihres innern auszumittelnden Werthes angenommen.
Edelsteine, deren innerer Werth wegen Größe des Gewichtes nicht leicht zu bestimmen ¬
ist, bleiben ausgeschlossen.
§. 70. Staatspapiere werden nur zu 80 Prozent des auf der Münchner
Börse notirten Kurses angenommen, wenn sie entweder auf den Inhaber (au porteur)
lauten, oder auf die Bank übergetragen oder umgeschrieben sind.
§. 71. Bei einem Sinken des Kurses der zum Unterpfande gegebenen Staatspapiere ¬
um zehn Prozente, hat die Bank den Hinterleger
zu einem Zuschusse von
zehn Prozenten aufzufordern, welcher in Staatspapieren zu achtzig Prozenten des
an der Münchner Börse notirten Kurses stattfinden kann. Bei einem jedesmaligen
ferneren Sinken des hinterlegten Staatspapieres um zehn Prozente muß die Er
gänzung stets auf die nämliche Weise erfolgen.
§. 72. Werden Sola-Wechsel, deren Sicherheit durch Hinterlegung besondern
Unterpfandes verstärkt wurde, nicht am Verfalltage eingelöst, oder wird der Aufforderung ¬
zu einem erforderlichen Einschusse nach §. 71 nicht entsprochen: so läßt
die Bank diese Unterpfänder durch geschworne Mäkler am nächstfolgenden Börsentage ¬
veräußern, hält den Mehrerlös nach Abzug aller Kosten zur Verfügung des
Wechselausstellers, bleibt dagegen auch rücksichtlich des etwa stattfindenden Minderbetrages, ¬
dessen Wechselgläubigerin.
III. Das Leihgeschäft auf Papiere, Gold und Silber.
§. 73. Die Bank leiht gegen Deponirung inländischer Staatspapiere und
ihrer eigenen Actien neunzig Prozente des an der Börse notirten Tags-Kurses.
Erstere müssen auf Inhaber (au porteur) lauten, oder auf die Bank umgeschrieben,