Object : Sammlung der Statuten aller Actien-Banken Deutschlands mit statistischen Nachweisen und Tabellen

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Die  Bank=Administration  hat  demnach  alle  sechs  Wochen  ihren  Disconto  festzusetzen ¬
  und  bekannt  zu  machen.
§.  65.  Alle  bei  der  Bank  discontirte  und  hinterlegte  Wechsel  oder  Effecten
können  auch  vor  der  Verfallzeit  zurückgenommen  werden;  in  diesem  Falle  findet
aber  an  dem  bereits  in  Abzug  gebrachten  Disconto  eine  theilweise  Rückvergütung
nicht  statt.
B.
Das  Eskompto=Geschäft  in  Wechseln,  die  nicht  wenigstens
mit  drei  Handelsfirmen  versehen  sind.
§.  66.  Die  Bank  discontirt  auch  nach  Thunlichkeit  die  von  jedem  als  solid
bekannten  Wechselfähigen  auf  sich  selbst  ausgestellten,  auf  höchstens  drei  Monate
lautenden,  hier,  oder  an  dem  Orte  einer  Filiale  zahlbaren  Wechsel  (Sola-Wechsel)
wenn  die  demselben  fehlende  volle  Sicherheit,  nämlich  die  Unterschrift  von  wenigstens ¬
  drei  als  solid  anerkannten  Handelsfirmen,  dadurch  ersetzt  wird,  daß  der  Aussteller ¬
  ein  dem  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  68,  69  und  70  festzusetzenden
Werthe  des  ganzen  Betrages  gleichkommendes  Unterpfand  bei  der  Bank  mit  der
unwiderruflichen  schriftlichen  Ermächtigung  hinterlegt,  „solches  im  Falle  der  unterlassenen, ¬
  §.  71  bezeichneten  Nachschüsse  oder  der  pünktlichen  Einlösung  einen  Tag
nach  dem  Sinken  des  Kurses  resp.  einen  Tag  nach  der  Verfallzeit  zu  jedem  Preise
zu  veräußern.
§.  67.  Als  Unterpfand  dieser  Sola-Wechsel  nimmt  die  Bank  an:
Waaren,  die  nicht  Gefahr  bringen,  dem  Verderben  nicht  ausgesetzt  sind,  und
keinen  zu  großen  Raum  einnehmen;
Prätiosen  von  Edelsteinen,  Gold  und  Silber;
Staatspapiere,  die  auf  den  Börsen  von  München  oder  Augsburg  notirt  und
negozirt  werden.
Waaren  werden  auf  keinen  Fall  höher  als  zu  fünf  und  siebenzig
§.  68.
Prozent  ihres  sichern  Werthes  angenommen,  und  die  Bank  haftet  weder  für  deren
Gewichtabgang  noch  Verderben.
§.  69.  Prätiosen  von  Edelsteinen  und  edlen  Metallen  werden  höchstens  nur
zu  fünf  und  siebenzig  Prozent  ihres  innern  auszumittelnden  Werthes  angenommen.
Edelsteine,  deren  innerer  Werth  wegen  Größe  des  Gewichtes  nicht  leicht  zu  bestimmen ¬
  ist,  bleiben  ausgeschlossen.
§.  70.  Staatspapiere  werden  nur  zu  80  Prozent  des  auf  der  Münchner
Börse  notirten  Kurses  angenommen,  wenn  sie  entweder  auf  den  Inhaber  (au  porteur)
lauten,  oder  auf  die  Bank  übergetragen  oder  umgeschrieben  sind.
§.  71.  Bei  einem  Sinken  des  Kurses  der  zum  Unterpfande  gegebenen  Staatspapiere ¬
  um  zehn  Prozente,  hat  die  Bank  den  Hinterleger
zu  einem  Zuschusse  von
zehn  Prozenten  aufzufordern,  welcher  in  Staatspapieren  zu  achtzig  Prozenten  des
an  der  Münchner  Börse  notirten  Kurses  stattfinden  kann.  Bei  einem  jedesmaligen
ferneren  Sinken  des  hinterlegten  Staatspapieres  um  zehn  Prozente  muß  die  Er
gänzung  stets  auf  die  nämliche  Weise  erfolgen.
§.  72.  Werden  Sola-Wechsel,  deren  Sicherheit  durch  Hinterlegung  besondern
Unterpfandes  verstärkt  wurde,  nicht  am  Verfalltage  eingelöst,  oder  wird  der  Aufforderung ¬
  zu  einem  erforderlichen  Einschusse  nach  §.  71  nicht  entsprochen:  so  läßt
die  Bank  diese  Unterpfänder  durch  geschworne  Mäkler  am  nächstfolgenden  Börsentage ¬
  veräußern,  hält  den  Mehrerlös  nach  Abzug  aller  Kosten  zur  Verfügung  des
Wechselausstellers,  bleibt  dagegen  auch  rücksichtlich  des  etwa  stattfindenden  Minderbetrages, ¬
  dessen  Wechselgläubigerin.
III.  Das  Leihgeschäft  auf  Papiere,  Gold  und  Silber.
§.  73.  Die  Bank  leiht  gegen  Deponirung  inländischer  Staatspapiere  und
ihrer  eigenen  Actien  neunzig  Prozente  des  an  der  Börse  notirten  Tags-Kurses.
Erstere  müssen  auf  Inhaber  (au  porteur)  lauten,  oder  auf  die  Bank  umgeschrieben,
            
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