im Fall der Insolvenz des Bestellers. 381
der aetio mandati zurückgegangen worden. Specieller ist
dies geschehen in den Fällen, No. 1. Elias e. Rosdal;
No. 4. Dork-8treet-6omp. c. Knop; No. 5. Gebr.
Lion e. von Leesen, auf welche hier verwiesen wird.
In den Entscheidungen, bei welchen es auf den bezüg-
lichen Punkt ankam, hat die Auffassung Anerkennung gefunden
(S. 254.255), daß es für die Frage, ob der Spediteur als
Mandatar des Absenders oder als derjenige des Bestellers
anzusehen sei, also mit jenem oder mit diesem im Contraet-
Nexus stehe, zunächst darauf ankomme, von wem das Spedi-
tions-Mandat ertheilt worden sei, und, falls es vom Absender
ertheilt wurde, ob derselbe bei Ertheilung desselben sich eine
Mandatar-Dualität beigelegt oder ohne Erwähnung einer
solchen Dualität gehandelt habe, indem im letzteren Falle
der Spediteur selbst dann als der Mandatar des Absenders
anzusehen sei, wenn dieser den Speditions-Auftrag auf An-
ordnung des Bestellers ertheilt haben sollte.
Der Fall No. 5, Gebrüder Lion c. von Leesen,
veranschaulicht es, daß die Revocations- und resp. Reclama-
tions-Maaßregeln des Absenders — freilich ist dort speciell
vom Versolgungsrecht die Rede, allein das daselbst Bemerkte
leidet auch auf Fälle der aetio mandati Anwendung — unter
Umständen selbst nach scheinbarer Ausführung des Speditions-
Auftrages wirksam werden können. Hat nämlich der Spedi-
teur die Waare gegen vom Schiffer oder vom sonstigen
Transportführer gezeichnete Connossemente oder transportable
Ladescheine verladen, so bilden die zweiten Connossemente
oder resp. Ladescheine einen Gegenstand für den Anspruch
des Absenders, um sich mittelst derselben demnächst den Besitz
der Waare selbst zu verschaffen. (A. a. O. S. 258.)
2. Die rei vindicatio.
Seit dem Erscheinen der früheren Abhandlung ist in
Deutschland die Anwendbarkeit der rei vindieatio auf ver-
schiffte Waaren eine nicht unerheblich geringere geworden-
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