2-10 Heumann, über das neueste Nocherbenrccht
Wirkung der Prätention bei, so ist cs auch im practischcn
Erfolge nicht immer einerlei, ob man die Substitution als
bedingte Erbescinsetzung auffaßt, oder ob man das Testa-
ment a secundo gerade beginnen läßt; denn als bedingt Ein-
gesetzter wurde er dann ab intest, succedireu, und folglich die
zugleich mit ihm den eingesetzten Erben Substituirten von der
Erbschaft ganz ausschließcn, während, wenn nur der erste
Grad als nichtig angesehen wird, sämmtliche Substituten in
die Erbschaft eintreten. Ist dagegen unsere Ansicht über be-
dingte Einsetzung der Notherben die richtige, so ist cs im
praktischen Resultat in den meisten Fällen einerlei, ob wir
der Substitution die Wirkung einer bedingten Erbeseinsetzüng
beilegen, also die Bedingung „wenn der institutus nicht Erbe
werden will oder kann" pro non scripta halten, oder ob wir
mit Franke die ganze Institution für ungültig erklären, und
sogleich die Substitution wirksam werden lassen; penn in bei-
den Fällen ist der Erfolg der, daß sogleich die Substituten
als testamentarische Erben zur Sueeession gelangen, und
zwar müssen sie auch nach der Franke'schen Ansicht die den
instituirten Erben auferlegten Vermächtnisse auszahlen, da
der erste Grad immer nur in Bezug auf die Erbeseinsetzung
nichtig seyn kann. .
Jedenfalls ist es aber doch wenigstens von theoretischem
Interesse, den Gesichtspunet festzustellen, aus welchem obige
Frage zu entscheiden ist. Gewiß ist die Franke'sche Ansicht
die richtige; die Grundsätze.über bedingte Einsetzung auf die
Substitution anzuwenden, rechtfertigt sich nicht; denn weder
nach dem alten eivileu, noch auch nach dem prätorischen Noth«
erbenrecht wurde die Substitution als bedingte Einsetzung
aufgefaßt, und nach den von dieser geltenden Grundsätzen be-
urtheilt; vielmehr wurde, wie Franke treffend bemerkt, jeder
Grad als eine die ganze Erbschaft umfassende Disposition,
gleichsam als ein besonderes Testament angesehen, und es
^at nun in Bezug auf den Grad, in welchem ein Notherbe