Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 478. 
Curators für die dem Gericht unbekannten oder zwar bekannten, aber un 
bekannt wo abwesenden Erben. In anderen Fällen wäre eine Curatel 
bestellung blos wegen Gefährdung der Rechte eines Abwesenden eine un 
berufene Einmischung in fremde Privatangelegenheiten.*) Auch aus dem 
Grunde, dass Jemand verschollen ist, wird zur Bestellung eines Curators 
erst geschritten, wenn schon die Voraussetzungen zur Einleitung des Todes 
erklärungsverfahrens eingetreten sind.1 
Aus Rücksicht für Dritte wird ein Curator dann aufgestellt, wenn 
sonst „die Rechte“ dieser Dritten „in ihrem Gange gehemmt würden“ 
(§. 276).*2) Der Dritte muss also ein Recht auf eine Rechtshandlung 
haben, zu deren Zustandekommen die Mitwirkung des Abwesenden oder 
unbekannten Theilnehmers wesentlich ist.13) Keineswegs ist die Aufstellung 
des Curators auch dann gerechtfertigt, wenn es sich um Errichtung eines 
ler S. 77 ff., vgl. auch A. L. R. II 
wendigkeit der Einklagung wegen unter 
18 §. 19 ff., 821 ff., Deutsches G. B. 
lassener Verloosung oder beim Ausbruch 
§. 1911. 
des Concurses über das Vermögen des 
12) Ein hieher gehörender Fall ist nach 
Ausstellers), so ist für sie ein gemein 
dem Note 9 cit. Gesetz (§§. 1—4) der, 
samer Curator zu bestellen (§. 1 d. Ges.), 
wenn es sich um Intervention der (in 
was jeder Betheiligte, und bei Schuld 
ihrer Mehrzahl natürlich unbekannten) 
verschreibungen von unter staatlicher Auf 
Besitzer von auf Inhaber lautenden oder 
sicht stehenden Unternehmungen das die 
durch Indossament übertragbaren Theil 
Aufsicht ausübende öffentliche Organ be 
schuldverschreibungen handelt; hier ist, 
gehren kann (§. 3). Die einzelnen Be 
wenn sonst die Rechte Anderer in ihrem 
sitzer der Theilschuldverschreibungen kön 
Gange gehemmt würden, für sie ein Cu 
nen ihre mit anderen gemeinsamen Rechte 
rator zu bestellen. Dies gilt insbeson 
nicht selbständig geltend machen (§. 9 d. 
dere, wenn die Gläubiger von einer sie 
Ges., vgl. Jud. Buch Nr. 101 Samml. 
betreffenden bücherlichen Eintragung ver 
XV Nr. 6578, womit Spruch=Rep. Nr. 90 
ständigt werden sollen. 
Samml. XV Nr. 6445 gelöscht wurde). 
13) Z. B. Ausstellung einer Quittung 
— Außerdem gibt die gerichtliche Depo 
oder Löschungserklärung durch den ab 
sition von Vermögenschaften unbekannter 
wesenden Gläubiger (vgl. jedoch Entsch. 
Interessenten häufig Anlass zur Bestel 
Sammlung XXIX Nr. 13884), Aufkün 
lung eines Curators für dieselben. So 
digung oder Einklagung eines Capitals 
z. B. wenn der Inhaber einer concessio 
gegen den abwesenden oder unbekannten 
nierten Pfandleihanstalt gemäß Vdg. v. 
Schuldner, gesetzlich (§. 1425) vorge 
October 1892 Nr. 176 R. G. B. 
schriebene Verständigung des Gläubigers 
nach erfolgtem Verkaufe der nicht ein 
von der Depositierung des Schuldbetra 
gelösten Pfänder die erzielten Überschüsse 
ges, Intabulation oder Löschung einer 
für die unbekannten Verpfänder gericht 
Schuld, Vertheilung einer Erbschaft oder 
lich erlegt: Entsch. Sammlung XXX 
Theilung einer Sache, an welcher Ab 
Nr. 14467 und 14468, Just. Min. Vdg. 
wesenden oder unbekannten Personen An 
vom 17. Jänner 1893 Nr. 5 V. Bl. 
theile zustehen u. s. w. (vgl. auch G. Z. 
10) Allerdings läuft derjenige, der ver 
1862 Nr. 7). — Soll gegen eine pro 
reist oder auswandert, ohne einen Ver 
cessunfähige Partei, welche eines gesetz 
walter seines zurückbleibenden Vermögens 
lichen Vertreters entbehrt, eine Process 
zu bestellen, Gefahr, Schädigungen zu 
handlung vorgenommen werden und ist 
erfahren (Besitzstörungen werden nicht 
Gefahr im Verzug, so hat das Process 
zurückgewiesen, Zinsen verjähren u. dgl.); 
gericht gemäß C. P. O. §. 8 einen Cu 
allein das ist kein Grund gerichtlicher 
rator zu bestellen; für die processun 
Vorsorge. 
fähige Partei kann in solchen Fällen ein 
11) Entsch. Sammlung IV Nr. 1554. 
negotiorum gestor (C. P. O. §. 6) ein 
Über die Verschollenheitscuratel in 
schreiten. 
Deutschland vgl. Gerber §. 247, Geng¬
	        
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