Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§.  477,  478.
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Alle  sonstigen  Ansprüche  aus  dem  Vormundschaftsverhältnisse  sind  amtlich ¬
  wahrzunehmen  (vgl.  auch  oben  I.  §.  147,  II.  §.463).  Darauf  beruht
die  Bestimmung  des  §.  217,  dass  der  Mündel  berechtigt  ist,  sich  nicht  nur
bei  seinen  nächsten  Verwandten,  sondern  auch  beim  Vormundschaftsgericht
zu  beschweren,  wenn  der  Vormund  seine  Gewalt  missbrauchen  oder  umgekehrt ¬
  die  Pflicht  hinsichtlich  der  Obsorge  und  Pflege  vernachlässigen  sollte
und  dass  aus  gleichem  Anlass  auch  den  Anverwandten,  ja  Jedermann  das
Recht  der  Anzeige  zusteht.  Darum  hat  das  Gericht  von  amtswegen  auf
die  ordentliche  Rechnungslegung  zu  dringen  (§§.  239,  262),  und  eine  Klage
auf  Rechnungslegung  wäre  selbst  nach  geendeter  Vormundschaft  nicht  statthaft. ¬
  Ebenso  ist  es  Sache  der  Gerichts,  den  Vormund  nach  beendigter
Vormundschaft  zur  Übergabe  des  Vermögens  von  amtswegen  zu  verhalten
(§.  263).
Endlich  hat  sich  auch  der  Vormund  lediglich  an  das  Gericht  um  Hilfe
zu  wenden,  wenn  er  den  Vergehungen  des  seiner  Obsorge  anvertrauten
Mündels  durch  die  ihm  eingeräumte  Gewalt  Einhalt  zu  thun  nicht  vermag
(§.  217  a.  E.),  und  dieses  hat  von  amtswegen  die  nach  der  Sachlage  geeigneten ¬
  Mittel  zu  ergreifen.
Findet  sich  der  Vormund  durch  eine  seine  Vormundschaftsführung
betreffende  Verfügung  des  Gerichts  beschwert,  so  stehen  ihm  dagegen  Vorstellung ¬
  und  Recurs  nach  den  Grundsätzen  des  Verfahrens  außer  Streitsachen ¬
  offen.*)
Zweite  Abtheilung:  Von  der  Curatel.
§.  478.
A.  Fälle  der  Bestellung.
Über  den  Begriff  des  Curators  s.  oben  §.  464.  Er  ist  entweder
Verwaltungs=  oder  Geschäftscurator  (curator  ad  actum).
Die  Aufzählung  der  Curatelfälle  in  §.  270*)  ist  nicht  erschöpfend,
denn  vgl.  die  Curatelfälle  in  §§.51,  197,  209,  260,  690,  811  b.  G.  B.,
§.  182  d.  Pat.  v.  9.  Aug.  1854  (Cura  für  Ordensprofessen),  in  der  C.  O.,
der  C.  P.  O.,  der  E.  O.12)  u.  s.  w.
Im  Einzelnen  ist  Folgendes  hervorzuheben:
1)  Eine  Cura  minorum  kommt  außer  den  schon  genannten  Fällen  vor
im  Falle  des  §.  271,  nämlich  zur  Besorgung  von  Geschäften  zwischen
Eltern  und  ihren  minderjährigen  Kindern,  oder  zwischen  dem  Vormund
und  seinem  Mündel.  Unter  diesen  „Geschäften“  sind  auch  Rechtsstreitig*) ¬
  Die  Vorschrift  des  §.  268  entsprach
„in  einem  besonderen  Falle  von  dem
den  älteren  Vorschriften  für  das  adeVater ¬
  oder  Vormunde  nicht  vertreten
lige  Richteramt,  vgl.  Winiwarter  zu
werden  können“,  sind  genannt  in  §§.  121,
§.  268.
149,  158,  271,  272.
1a)  Vgl.  Tilsch  in  d.  G.  Z.  1899
*)  Fälle,  in  denen  die  Minderjährigen
Nr.  38.
            
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