§§. 477, 478.
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Alle sonstigen Ansprüche aus dem Vormundschaftsverhältnisse sind amtlich ¬
wahrzunehmen (vgl. auch oben I. §. 147, II. §.463). Darauf beruht
die Bestimmung des §. 217, dass der Mündel berechtigt ist, sich nicht nur
bei seinen nächsten Verwandten, sondern auch beim Vormundschaftsgericht
zu beschweren, wenn der Vormund seine Gewalt missbrauchen oder umgekehrt ¬
die Pflicht hinsichtlich der Obsorge und Pflege vernachlässigen sollte
und dass aus gleichem Anlass auch den Anverwandten, ja Jedermann das
Recht der Anzeige zusteht. Darum hat das Gericht von amtswegen auf
die ordentliche Rechnungslegung zu dringen (§§. 239, 262), und eine Klage
auf Rechnungslegung wäre selbst nach geendeter Vormundschaft nicht statthaft. ¬
Ebenso ist es Sache der Gerichts, den Vormund nach beendigter
Vormundschaft zur Übergabe des Vermögens von amtswegen zu verhalten
(§. 263).
Endlich hat sich auch der Vormund lediglich an das Gericht um Hilfe
zu wenden, wenn er den Vergehungen des seiner Obsorge anvertrauten
Mündels durch die ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu thun nicht vermag
(§. 217 a. E.), und dieses hat von amtswegen die nach der Sachlage geeigneten ¬
Mittel zu ergreifen.
Findet sich der Vormund durch eine seine Vormundschaftsführung
betreffende Verfügung des Gerichts beschwert, so stehen ihm dagegen Vorstellung ¬
und Recurs nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen ¬
offen.*)
Zweite Abtheilung: Von der Curatel.
§. 478.
A. Fälle der Bestellung.
Über den Begriff des Curators s. oben §. 464. Er ist entweder
Verwaltungs= oder Geschäftscurator (curator ad actum).
Die Aufzählung der Curatelfälle in §. 270*) ist nicht erschöpfend,
denn vgl. die Curatelfälle in §§.51, 197, 209, 260, 690, 811 b. G. B.,
§. 182 d. Pat. v. 9. Aug. 1854 (Cura für Ordensprofessen), in der C. O.,
der C. P. O., der E. O.12) u. s. w.
Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:
1) Eine Cura minorum kommt außer den schon genannten Fällen vor
im Falle des §. 271, nämlich zur Besorgung von Geschäften zwischen
Eltern und ihren minderjährigen Kindern, oder zwischen dem Vormund
und seinem Mündel. Unter diesen „Geschäften“ sind auch Rechtsstreitig*) ¬
Die Vorschrift des §. 268 entsprach
„in einem besonderen Falle von dem
den älteren Vorschriften für das adeVater ¬
oder Vormunde nicht vertreten
lige Richteramt, vgl. Winiwarter zu
werden können“, sind genannt in §§. 121,
§. 268.
149, 158, 271, 272.
1a) Vgl. Tilsch in d. G. Z. 1899
*) Fälle, in denen die Minderjährigen
Nr. 38.