Object : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 4 (1890))

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von Canstein.

läge genommen habe, und deshalb die angefochtenen Lehren des-
selben vertheidigen muß.
Werthpapiere sind jene Urkunden, welche nicht blos zur Ent-
stehung, sondern auch zur Uebertragung und Geltendmachung der
Vermögensrechte, — und ebenso zur Entstehung und zur Tilgung der
Verpflichtungen — aus dem Papiere nothwendig sind (Brunner
a. a. O. S. 147, Canstein, Lehrb. d. Wechselr. S. 121).
Brunner hebt den Umstand, daß die Werthpapiere auch zur
Tilgung der aus ihnen entspringenden Verpflichtung nothwendig
seien, nicht besonders hervor. Gegen meine diesfällige Ergänzung
in meinem Lehrbuch S. 121 bemerkt Lehmann S. 29, daß der
Satz, der Schuldner „brauche" bloß gegen Rückgabe des quittirten
Papieres zu zahlen, sich aus der allgemein für Schuldscheine
geltenden Norm ergebe, welche dahin geht, daß bei der Erfüllung
Rückgabe des quittirten Schuldscheines verlangt werden kann. Der
Schuldschein ist aber bloß Beweisdokument, welches auch durch
andere Beweismittel ersetzt werden kann, und gegen welches auch
der Beweis zulässig ist, daß die Schuld schon — ohne Rückstellung
des Schuldscheins — erfüllt wurde. Die Rückgabe des Schuld-
scheins ist daher zur Tilgung der Schuld nicht erforderlich. Für
den Schuldner genügt eine schriftliche Quittung, in welcher ausdrück-
lich erklärt wird, daß die Zahlung ohne Rückstellung des Schuld-
scheins erfolgte, oder daß der Schuldschein als kraftlos erklärt werde.
Dies gilt nicht von den Werthpapieren, welche Einlösungspapiere
sind, d. h. welche nicht die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß .
die Leistung auch ohne Rückstellung des Papieres erfolgen soll. Ist
nun ein Werthpapier Einlösungspapier, so muß es bei der Zahlung
deshalb zurückgestellt werden, weil es in die Hände eines redlichen
dritten Besitzerwerbers gelangt, zum zweiten Male gezahlt werden
müßte, und dies selbst dann, wenn der Schuldner eine Quittung in
Händen hätte, in welcher das Papier für kraftlos erklärt würde,
und ebenso dann, wenn der Ouittungsvermerk auf dem Werthpapiere
angesetzt und nachträglich — wenn auch unbefugter Weise, durch Ver-
fälschung — durchstrichen worden wäre. Beim Schuldschein gelten
diese Rechtssätze nicht; daß sie beim Wechsel gelten, ergibt sich nicht
blos aus Art. 67 der Wechselordnung, sondern auch aus Art. 39,
74, 36, 55 (vgl. auch Lehmann selbst in s. Lehrb. S. 549 Note 17,

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