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Einzelne Rechtsfälle.
beerdigen, hat in Ausübung dieses Rechts auf dem Kirchhofe vor
8 Jahren seine Schwiegermutter und in demselben Grabe vor 6 und
4 Jahren je ein Kind beerdigen und das an dem mit Pflanzen be-
setzten und mit Sand bestreuten Hügel kenntliche Grab bis zum
8. Juli 1886 in Ordnung halten lassen. Am 8. Juli 1886 hat
der, mit den lokalen Verhältnissen unbekannte, intermistische Todlen-
gräber auf Veranlassung des Beklagten dieses Grab geöffnet und,
nach Entfernung der in demselben vorhandenen Leichen- und Sarg-
reste, die Leiche des Vaters des Beklagten darin beerdigt. Kläger
hat mit der Besitzstörungsklage beantragt, den Beklagten zu ver-
urtheilen, die Leiche seines Vaters aus dem U.'schen Grabe sofort
entfernen und das letztere in denjenigen Zustand wiederherstellen §u
lassen, in welchem es sich anl 8. Juli 1886 befunden hat. Der
erste Richter hat die Klage abgewiesen, weil, wenn auch im Uebrigen
die Voraussetzungen der Besitzstörung als vorliegend anzunehmen
seien, es doch an dem animus turbandi auf Seiten des Beklagten
gefehlt habe. Das Berufungsgericht hat dieses Urtheil auf die
Berufung des Klägers abgeändert und den Beklagten dem Berufungs-
antrage entsprechend verurtheilt, die Leiche seines Vaters aus dem
betreffenden Grabe zu entfernen und den Grabh ügel in den früheren
Zustand wiederherstellen zu lassen.
Beklagter hat Revision eingelegt.
Entscheidu ngsgründe:
1. Der Rechtsweg ist zulässig. Abgesehen davon, daß der von
dem Konsistorium der Provinz Ostpreußen erhobene Kompetenzkonflikt
von dem preußischen Minister der geistlichen Angelegenheiten zurück-
genommen ist, liegt kein Grund für die Ausschließung des Rechts-
weges vor. Der Kläger ist durch den Beklagten seines Besitzes ent-
setzt und verlangt Wiederherstellung des früheren Zustandes. Es
steht also ein rein privatrechtliches Verhältniß in Frage, dessen
Natur dadurch nicht geändert wird, daß es einen Begräbnißplatz be-
trifft (vgl. Urtheile des Reichsgerichts Entscheidungen Bd. 8 S. 200,
Bd. 12 S. 280, Gruchots Beiträge Bd. 26 S. 1022). Ob etwa
die Polizeibehörde die Ausführung des ergehenden Uriheils aus
Gründen des öffentlichen Wohles untersagen wird, berührt die Frage
der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht.
2. Das Vorhandensein eines revisiblen Beschwerdegegenstandes
glaubhaft gemacht. Wenn auch die Meinung des Revisionsklägers,