Contents : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  470,  471.
rechtlichen  Grundsätzen,  d.  h.  für  Ersatz  des  dem  Mündel  aus  der  Nichterfüllung ¬
  entstandenen  Schadens*2),  doch  nur  in  subsidium  (§.  265);  in
erster  Linie  haftet  der  Vormund  und  seine  Erben;  sind  sie  vermögenslos
oder  traf  den  Vormund  kein  Verschulden,  dann  haftet  das  Gericht,  d.  h.
der  schuldtragende  richterliche  Beamte.  Der  Ersatzanspruch  wird  mit  der
Syndicatsklage13)  gegen  ihn  oder  gegen  den  Staat  verfolgt,  welchem  dann
der  Regress  gegen  den  Schuldtragenden  zusteht  (Ges.  v.  12.  Juli  1872
Nr.  112  R.  G.  B.).
B.  Verbindlichkeiten  des  Vormundes.
§.  471.
1.  Des  gewöhnlichen  Vormundes.
Der  Vormund  hat  gleich  dem  Vater  die  Obsorge  über  die  Person  und
das  Vermögen  des  Mündels.  Daher  die  Bestimmung  des  §.  209  pr.
1)  Die  Obsorge  über  die  Person  begreift  in  sich:
a)  Die  Verbindlichkeit,  für  ordnungsmäßige  Erziehung  des  Mündels“
zu  sorgen  (§.  216  pr.),  doch  bleibt  der  Mündel*)  unter  der  Leitung  und
Aufsicht  der  Mutter  (§.  218).  Lebt  sie  nicht  mehr,  so  kommt  die  Verbindlichkeit ¬
  an  die  Großeltern  (§.  143);  endlich  hat  der  Vormund  für  anderweitige ¬
  geeignete  Unterbringung  zu  sorgen,  in  bedenklichen  Fällen  unter
vorläufiger  Einholung  der  Bewilligung  des  Pupillargerichts  (§.  216  i.  f.).
Die  Kosten  der  Erziehung  und  Verpflegung  hat  das  Vormundschaftsgericht
zu  bestimmen,  mit  Rücksicht  auf  die  etwa  vom  Vater  getroffenen  Anordnungen ¬
  und  in  deren  Ermangelung  auf  das  Gutachten  des  Vormundes
und  nach  dem  Stand,  Vermögen  und  anderen  Verhältnissen  des  Mündels:
§.  21912).  Zu  decken  sind  sie  zunächst  aus  den  Einkünften  des  Mündelvermögens; ¬
  reichen  die  Einkünfte  nicht  aus,  so  kann  auch  das  Stammvermögen ¬
  angegriffen  werden,  doch  nur,  wenn  es  sich  um  eine  Erziehung
handelt,  die  den  Mündel  in  einen  fortdauernden  Nahrungsstand  versetzen
soll,  und  mit  gerichtlicher  Bewilligung:  §.  220;  vor  der  Inanspruchnahme
des  Stammvermögens  sind  die  im  §.  143  genannten  Personen  heranzuziehen, ¬
  doch  darf  zur  Bestreitung  des  zur  Herbeiführung  eines  fortdauernden ¬
  Nahrungsstandes  nothwendigen  Aufwandes  auch  in  diesem  Falle  das
Stammvermögen  angegriffen  werden.  Ist  der  Mündel  mittellos,  so  sind
vom  Gerichte  auch  andere  Verwandte  des  Mündels  aufzufordern,  sich  seiner
Verpflegung  anzunehmen  (§.221  pr.),  was  freilich  nur  bei  ehelichen  Kindern
am  Platze  ist  (arg.  §.  165),  eventuell  kommt  §.  221  i.  f.  zur  Anwendung.
walten,  die  an  sich  darin  noch  nicht  lie12) ¬
  Z.  B.  weil  seine  Capitalien  nicht
gen,  dass  die  Mutter  die  Vormundschaft
gesetzmäßig  sichergestellt  waren,  Zinsen
nicht  übernommen  oder  dass  sie  wieder
derselben  verjährten  u.  dgl.
geheiratet  hat.
13)  Die  frühere  Syndicats  beschwerde
1a)  Einen  interessanten  Fall  bespricht
(§.  1341  b.  G.  B.)  ist  aufgehoben.
Klg.,  Über  Maß  und  Umfang  der  RechtsVgl. ¬
  v.  Ruber,  Über  Mündelwirkung ¬
  gerichtlicher  Verfügungen  im
erziehung,  in  d.  Not.  Ztg.  1882  Nr.  19
außerstreitigen  Verfahren,  i.  d.  Not.  Ztg.
bis  2
1883  Nr.  45.
*)  Wofern  keine  Bedenklichkeiten  ob¬
            
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