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§§. 470, 471.
rechtlichen Grundsätzen, d. h. für Ersatz des dem Mündel aus der Nichterfüllung ¬
entstandenen Schadens*2), doch nur in subsidium (§. 265); in
erster Linie haftet der Vormund und seine Erben; sind sie vermögenslos
oder traf den Vormund kein Verschulden, dann haftet das Gericht, d. h.
der schuldtragende richterliche Beamte. Der Ersatzanspruch wird mit der
Syndicatsklage13) gegen ihn oder gegen den Staat verfolgt, welchem dann
der Regress gegen den Schuldtragenden zusteht (Ges. v. 12. Juli 1872
Nr. 112 R. G. B.).
B. Verbindlichkeiten des Vormundes.
§. 471.
1. Des gewöhnlichen Vormundes.
Der Vormund hat gleich dem Vater die Obsorge über die Person und
das Vermögen des Mündels. Daher die Bestimmung des §. 209 pr.
1) Die Obsorge über die Person begreift in sich:
a) Die Verbindlichkeit, für ordnungsmäßige Erziehung des Mündels“
zu sorgen (§. 216 pr.), doch bleibt der Mündel*) unter der Leitung und
Aufsicht der Mutter (§. 218). Lebt sie nicht mehr, so kommt die Verbindlichkeit ¬
an die Großeltern (§. 143); endlich hat der Vormund für anderweitige ¬
geeignete Unterbringung zu sorgen, in bedenklichen Fällen unter
vorläufiger Einholung der Bewilligung des Pupillargerichts (§. 216 i. f.).
Die Kosten der Erziehung und Verpflegung hat das Vormundschaftsgericht
zu bestimmen, mit Rücksicht auf die etwa vom Vater getroffenen Anordnungen ¬
und in deren Ermangelung auf das Gutachten des Vormundes
und nach dem Stand, Vermögen und anderen Verhältnissen des Mündels:
§. 21912). Zu decken sind sie zunächst aus den Einkünften des Mündelvermögens; ¬
reichen die Einkünfte nicht aus, so kann auch das Stammvermögen ¬
angegriffen werden, doch nur, wenn es sich um eine Erziehung
handelt, die den Mündel in einen fortdauernden Nahrungsstand versetzen
soll, und mit gerichtlicher Bewilligung: §. 220; vor der Inanspruchnahme
des Stammvermögens sind die im §. 143 genannten Personen heranzuziehen, ¬
doch darf zur Bestreitung des zur Herbeiführung eines fortdauernden ¬
Nahrungsstandes nothwendigen Aufwandes auch in diesem Falle das
Stammvermögen angegriffen werden. Ist der Mündel mittellos, so sind
vom Gerichte auch andere Verwandte des Mündels aufzufordern, sich seiner
Verpflegung anzunehmen (§.221 pr.), was freilich nur bei ehelichen Kindern
am Platze ist (arg. §. 165), eventuell kommt §. 221 i. f. zur Anwendung.
walten, die an sich darin noch nicht lie12) ¬
Z. B. weil seine Capitalien nicht
gen, dass die Mutter die Vormundschaft
gesetzmäßig sichergestellt waren, Zinsen
nicht übernommen oder dass sie wieder
derselben verjährten u. dgl.
geheiratet hat.
13) Die frühere Syndicats beschwerde
1a) Einen interessanten Fall bespricht
(§. 1341 b. G. B.) ist aufgehoben.
Klg., Über Maß und Umfang der RechtsVgl. ¬
v. Ruber, Über Mündelwirkung ¬
gerichtlicher Verfügungen im
erziehung, in d. Not. Ztg. 1882 Nr. 19
außerstreitigen Verfahren, i. d. Not. Ztg.
bis 2
1883 Nr. 45.
*) Wofern keine Bedenklichkeiten ob¬