Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 470. 
ohnedies, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, die Vornahme dieser 
Amtshandlungen vorgeschrieben ist (Pat. v. 9. Aug. 1854 §§. 43, 92); die 
gleiche Vorsicht muss aber nach Umständen*) auch in den Fällen der §§. 176, 
177 b. G. B. und bei unehelichen Kindern angewendet werden. Die ge 
richtliche Sperre 2) tritt nur ein, wenn sie nach den vorliegenden Umständen 
zur Sicherung des Pupillen nothwendig ist; die Inventierung aber3) muss 
stets vorgenommen werden, selbst wenn es der Vater oder sonstige Erblasser, 
dem der Pupill sein Vermögen verdankt, verboten haben sollte (§. 223).* 
Mit ihr wird immer auch die Schätzung verbunden. — Die Fahrnisse 
sind sofort, allenfalls noch vor der Bestellung des Vormundes zu inven 
tieren und zu schätzen, das Inventar bei den Nachlassacten gerichtlich auf 
zubewahren und dem Vormund vidimierte Abschrift mitzutheilen. Die 
Immobilien sind zwar auch thunlichst bald zu schätzen; die Schätzung 
kann aber auch vertreten werden durch Ansetzung des Wertes auf Grund 
anderer verlässlicher Quellen (§. 224).5 
Competenz: Inventur und Schätzung von Immobilien sind Real 
acte, d. i. sie stehen jenem Gerichte zu, in dessen Sprengel sich das unbe 
wegliche Gut befindet (§. 117 J. N.). Liegt dasselbe nun in einem an 
deren Kronlande oder im Auslande, so ist die dortige Realinstanz 
um Inventur und Schätzung und Mittheilung einer Abschrift anzugehen, 
und es ist auch Sache der Realinstanz, zur Verwaltung einen besonderen, 
ihr verantwortlichen Curator zu bestellen (§. 225). Da aber das ganze 
Vermögen doch nur Eines“) ist, so kann das vormundschaftliche Gericht 
auch einen solchen Curator auffordern, ihm Ausweise über die Gutsein 
künfte vorzulegen. — Liegt das Gut in dem nämlichen Kronland, aber 
in dem Sprengel eines anderen Gerichtes, so steht diesem die Inventur 
und Schätzung zu und es muss dem vormundschaftlichen Gericht eine Ab 
schrift davon mittheilen; die Verwaltung obliegt aber dem Vormund, der 
nur dem Pupillargericht Rechnung zu legen hat (§. 226).’) — Rücksichtlich 
jener Mobilien, welche ein Zugehör eines unbeweglichen Gutes bilden, 
gehört die Gerichtsbarkeit und das Recht zur Inventur und Schätzung eben 
falls zur Competenz der Realinstanz; bezüglich der übrigen Mobilien?*) 
zu jener der Vormundschaftsbehörde (§.22 
5) Z. B. eines Kaufvertrags, einer kurz 
Nämlich, wenn der Mündel solches 
vorher zu anderem Zwecke vorgenomme 
selbständiges Vermögen besitzt, zu dessen 
nen gerichtlichen Schätzung. 
Sicherung die Inventierung erforder 
Dem vormundschaftlichen Gericht 
lich ist. 
muss daher eine Übersicht desselben zu 
2) Worin sie bestehe, sagt Pat. cit. 
stehen. 
§. 45. 
*) In dieser Beziehung erstreckt sich 
3) D. h. eine genaue Verzeichnung des 
also die Gerichtsbarkeit des vormund 
dem Pupillen gehörenden Vermögens. 
schaftlichen Gerichtes über das ganze 
4) Sie bildet eben die nothwendige 
Land. 
7a) Zu diesen müssen auch die Schuld 
Grundlage der Rechnungslegung, der 
scheine und die auf einem unbeweglichen 
Eintragungen in das Waisenbuch (Nr. 4) 
Gute versicherten Capitalien gerechnet wer 
und einer richtigen Theilung des Ver 
den (§. 299). 
mögens unter mehrere erbende Mündel.
	        
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