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§. 470.
ohnedies, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, die Vornahme dieser
Amtshandlungen vorgeschrieben ist (Pat. v. 9. Aug. 1854 §§. 43, 92); die
gleiche Vorsicht muss aber nach Umständen*) auch in den Fällen der §§. 176,
177 b. G. B. und bei unehelichen Kindern angewendet werden. Die ge
richtliche Sperre 2) tritt nur ein, wenn sie nach den vorliegenden Umständen
zur Sicherung des Pupillen nothwendig ist; die Inventierung aber3) muss
stets vorgenommen werden, selbst wenn es der Vater oder sonstige Erblasser,
dem der Pupill sein Vermögen verdankt, verboten haben sollte (§. 223).*
Mit ihr wird immer auch die Schätzung verbunden. — Die Fahrnisse
sind sofort, allenfalls noch vor der Bestellung des Vormundes zu inven
tieren und zu schätzen, das Inventar bei den Nachlassacten gerichtlich auf
zubewahren und dem Vormund vidimierte Abschrift mitzutheilen. Die
Immobilien sind zwar auch thunlichst bald zu schätzen; die Schätzung
kann aber auch vertreten werden durch Ansetzung des Wertes auf Grund
anderer verlässlicher Quellen (§. 224).5
Competenz: Inventur und Schätzung von Immobilien sind Real
acte, d. i. sie stehen jenem Gerichte zu, in dessen Sprengel sich das unbe
wegliche Gut befindet (§. 117 J. N.). Liegt dasselbe nun in einem an
deren Kronlande oder im Auslande, so ist die dortige Realinstanz
um Inventur und Schätzung und Mittheilung einer Abschrift anzugehen,
und es ist auch Sache der Realinstanz, zur Verwaltung einen besonderen,
ihr verantwortlichen Curator zu bestellen (§. 225). Da aber das ganze
Vermögen doch nur Eines“) ist, so kann das vormundschaftliche Gericht
auch einen solchen Curator auffordern, ihm Ausweise über die Gutsein
künfte vorzulegen. — Liegt das Gut in dem nämlichen Kronland, aber
in dem Sprengel eines anderen Gerichtes, so steht diesem die Inventur
und Schätzung zu und es muss dem vormundschaftlichen Gericht eine Ab
schrift davon mittheilen; die Verwaltung obliegt aber dem Vormund, der
nur dem Pupillargericht Rechnung zu legen hat (§. 226).’) — Rücksichtlich
jener Mobilien, welche ein Zugehör eines unbeweglichen Gutes bilden,
gehört die Gerichtsbarkeit und das Recht zur Inventur und Schätzung eben
falls zur Competenz der Realinstanz; bezüglich der übrigen Mobilien?*)
zu jener der Vormundschaftsbehörde (§.22
5) Z. B. eines Kaufvertrags, einer kurz
Nämlich, wenn der Mündel solches
vorher zu anderem Zwecke vorgenomme
selbständiges Vermögen besitzt, zu dessen
nen gerichtlichen Schätzung.
Sicherung die Inventierung erforder
Dem vormundschaftlichen Gericht
lich ist.
muss daher eine Übersicht desselben zu
2) Worin sie bestehe, sagt Pat. cit.
stehen.
§. 45.
*) In dieser Beziehung erstreckt sich
3) D. h. eine genaue Verzeichnung des
also die Gerichtsbarkeit des vormund
dem Pupillen gehörenden Vermögens.
schaftlichen Gerichtes über das ganze
4) Sie bildet eben die nothwendige
Land.
7a) Zu diesen müssen auch die Schuld
Grundlage der Rechnungslegung, der
scheine und die auf einem unbeweglichen
Eintragungen in das Waisenbuch (Nr. 4)
Gute versicherten Capitalien gerechnet wer
und einer richtigen Theilung des Ver
den (§. 299).
mögens unter mehrere erbende Mündel.