Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

484  §. -
  464.
besondere  in  der  Beigebung  eines  für  sie  handelnden  Stellvertreters  äußert,
so  muss  für  solche  Personen  in  Fällen,  wo  ihnen  die  aufopferndste  der
Stellvertretungen,  die  Obsorge  ihres  ehelichen  Vaters  nicht  zu  statten
kommt,  ein  anderer  Stellvertreter  bestellt  werden.  Dies  ist  entweder  ein
Vormund  (Tutor),  oder  ein  Curator  (§.  187).  Der  Vormund  hat  im
Wesentlichen  die  nämliche  Aufgabe,  wie  sie  dem  ehelichen  Vater  vermöge
seiner  väterlichen  Gewalt  obliegt;  er  hat  also  sowohl  Rechte  über  die
Person,  als  das  Recht,  das  Vermögen  desjenigen  zu  verwalten,  dessen
Angelegenheiten  er  leiten  soll;  daher  wird  er  für  Minderjährige  bestellt,
denen  eine  väterliche  Gewalt  nicht  zu  statten  kommt  (§.  188).  Der  Curator
dagegen  hat  nur  die  Vermögensverwaltung  oder  die  Besorgung  einzelner
Rechtsangelegenheiten  des  Pflegebefohlenen,  aber  keine  Rechte  über  die
Person.2)  Demgemäß  wird  er  auch  wenigstens  zunächst  aus  einem  anderen
Veranlassungsgrunde  als  jenem  der  Minderjährigkeit  bestellt  (§.  188).
Irrig  aber  wäre  die  Annahme,  dass  einem  Minderjährigen  immer  nur
ein  Vormund,  nie  ein  Curator  zu  bestellen  sei;  das  Gegentheil  beweisen
die  §§.  51,  121,  158,  175,  197,  209,  225,  271,  272,  260  u.  a.,  wie
es  auch  umgekehrt  vorkommt,  dass  Personen,  die  das  24.  Jahr  zurückgelegt
haben,  unter  der  Gewalt  eines  Vormundes  stehen  (§.  251).  Der  eigentliche ¬
  Unterschied  zwischen  Vormund  und  Curatur  ist  vielmehr  der,  dass  der
Vormund  die  väterliche  Gewalt  weiter  führen,  somit  insbesondere  auch  für
die  Erziehung  des  Pflegebefohlenen  sorgen,  der  Curator  dagegen  andere
Angelegenheiten  desselben  unter  Umständen  besorgen  soll,  wo  sie  vom  Vater
oder  Vormund  nicht  besorgt  werden  können.  Der  romanistische  Unterschieds) ¬
  zwischen  Tutor  und  Curator  ist  dem  österreichischen  (wie  dem
deutschen)  Rechte  fremd.
Vormund  wie  Curator  sind  Bestellte  des  Gerichts  und  bezw.  des
Landesfürsten  als  Schutzherrn  der  Schutzbedürftigen.*)  Der  eigentliche
Repräsentant  der  Letzteren  ist  also  das  Gericht  selbst,  der  Vormund  und
Curator  sind  nur  Substituten  dieses  eigentlichen  Repräsentanten.*)  Hieraus
ergibt  sich  das  Recht  und  die  Pflicht  des  Gerichts,  in  Angelegenheiten,  die
wegen  ihrer  Wichtigkeit  und  Bedenklichkeit  nicht  dem  freien  Ermessen  des
Vormundes  (Curators)  überlassen  werden  können,  im  Namen  des  Pflegebefohlenen ¬
  selbst  thätig  zu  werden.“)  Mit  Hinsicht  auf  diese  Function  und
die  dem  Gerichte  obliegende  Aufsicht  über  die  ordnungsmäßige  Vormundverständlich ¬
  könnte  die  Ausübung  dieser
2)  Gleichwohl  ist  dadurch  nicht  ausFunctionen ¬
  auch  anderen  Organen,  als
geschlossen,  dass  dem  Curator  (z.  B.  eines
den  Gerichten  (Waisencommission,  FaGeisteskranken) ¬
  auch  eine  Aufsicht  über
milienrath)  übertragen  sein.
die  Person  zukomme.  Sie  hat  aber
5)  Treffend  ist  das  gesagt  im  A.  L.  R.
nicht  die  Kriterien  einer  privatrechtlichen
II  18  §.  235.
Gewalt.
6)  Auch  in  solchen  Fällen  jedoch  kann
Mündige  erhielten  nur  Curatoren,
es  nöthig  sein,  dass  sich  das  Gericht  von
und  deren  Consens  hatte  eine  ganz  andem ¬
  Vormund  oder  Curator  unter  dessen
dere  Bedeutung  als  die  auctoritas  tuVerantwortlichkeit ¬
  berathen  lasse  —  eine
toris.
Verantwortlichkeit,  die  über  den  Rahmen
4)  Vgl.  Puchta  Pand.  §.  331,
des  §.  1300  hinausgeht.
Stubenrauch  I  S.  485.  —  Selbst¬
            
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