484 §. -
464.
besondere in der Beigebung eines für sie handelnden Stellvertreters äußert,
so muss für solche Personen in Fällen, wo ihnen die aufopferndste der
Stellvertretungen, die Obsorge ihres ehelichen Vaters nicht zu statten
kommt, ein anderer Stellvertreter bestellt werden. Dies ist entweder ein
Vormund (Tutor), oder ein Curator (§. 187). Der Vormund hat im
Wesentlichen die nämliche Aufgabe, wie sie dem ehelichen Vater vermöge
seiner väterlichen Gewalt obliegt; er hat also sowohl Rechte über die
Person, als das Recht, das Vermögen desjenigen zu verwalten, dessen
Angelegenheiten er leiten soll; daher wird er für Minderjährige bestellt,
denen eine väterliche Gewalt nicht zu statten kommt (§. 188). Der Curator
dagegen hat nur die Vermögensverwaltung oder die Besorgung einzelner
Rechtsangelegenheiten des Pflegebefohlenen, aber keine Rechte über die
Person.2) Demgemäß wird er auch wenigstens zunächst aus einem anderen
Veranlassungsgrunde als jenem der Minderjährigkeit bestellt (§. 188).
Irrig aber wäre die Annahme, dass einem Minderjährigen immer nur
ein Vormund, nie ein Curator zu bestellen sei; das Gegentheil beweisen
die §§. 51, 121, 158, 175, 197, 209, 225, 271, 272, 260 u. a., wie
es auch umgekehrt vorkommt, dass Personen, die das 24. Jahr zurückgelegt
haben, unter der Gewalt eines Vormundes stehen (§. 251). Der eigentliche ¬
Unterschied zwischen Vormund und Curatur ist vielmehr der, dass der
Vormund die väterliche Gewalt weiter führen, somit insbesondere auch für
die Erziehung des Pflegebefohlenen sorgen, der Curator dagegen andere
Angelegenheiten desselben unter Umständen besorgen soll, wo sie vom Vater
oder Vormund nicht besorgt werden können. Der romanistische Unterschieds) ¬
zwischen Tutor und Curator ist dem österreichischen (wie dem
deutschen) Rechte fremd.
Vormund wie Curator sind Bestellte des Gerichts und bezw. des
Landesfürsten als Schutzherrn der Schutzbedürftigen.*) Der eigentliche
Repräsentant der Letzteren ist also das Gericht selbst, der Vormund und
Curator sind nur Substituten dieses eigentlichen Repräsentanten.*) Hieraus
ergibt sich das Recht und die Pflicht des Gerichts, in Angelegenheiten, die
wegen ihrer Wichtigkeit und Bedenklichkeit nicht dem freien Ermessen des
Vormundes (Curators) überlassen werden können, im Namen des Pflegebefohlenen ¬
selbst thätig zu werden.“) Mit Hinsicht auf diese Function und
die dem Gerichte obliegende Aufsicht über die ordnungsmäßige Vormundverständlich ¬
könnte die Ausübung dieser
2) Gleichwohl ist dadurch nicht ausFunctionen ¬
auch anderen Organen, als
geschlossen, dass dem Curator (z. B. eines
den Gerichten (Waisencommission, FaGeisteskranken) ¬
auch eine Aufsicht über
milienrath) übertragen sein.
die Person zukomme. Sie hat aber
5) Treffend ist das gesagt im A. L. R.
nicht die Kriterien einer privatrechtlichen
II 18 §. 235.
Gewalt.
6) Auch in solchen Fällen jedoch kann
Mündige erhielten nur Curatoren,
es nöthig sein, dass sich das Gericht von
und deren Consens hatte eine ganz andem ¬
Vormund oder Curator unter dessen
dere Bedeutung als die auctoritas tuVerantwortlichkeit ¬
berathen lasse — eine
toris.
Verantwortlichkeit, die über den Rahmen
4) Vgl. Puchta Pand. §. 331,
des §. 1300 hinausgeht.
Stubenrauch I S. 485. — Selbst¬