482
§. 463.
Machen hingegen die Eltern ihre Elternrechte geltend, so können sie
die Wohlthat des officiosen Rechtsschutzes nur dann in Anspruch nehmen,
wenn darin zugleich die Geltendmachung der Rechte der Kinder liegt.
Darum ist der Anspruch eines geschiedenen Gatten gegen den anderen auf
Herausgabe des Kindes nicht Gegenstand einer Klage (§. 142)*), und
wenn Kinder ihren Eltern entlaufen, so können die letzteren sogar die
Hilfe der Administrativbehörden in Anspruch nehmen, um sie zurückzubringen ¬
(§. 145).8) Dagegen ist der Anspruch der Eltern und Großeltern ¬
gegen Kinder und Enkel auf Alimentation (§. 154) im gewöhnlichen
Processwege auszutragens2) und der Betrag der zu verabreichenden Alimentation ¬
(arg. §. 1221) vom Processrichter nach billigem Ermessen festzustellen. ¬
Großjährige Kinder stehen nicht unter dem besonderen Schutze der
Gesetze; im allgemeinen *) müssen also ihre Ansprüche gegen die Eltern im
ordentlichen Rechtswege ausgetragen werden. Das Nämliche gilt auch von
den Ansprüchen minderjähriger Kinder, welche nicht aus dem Eltern- und
Kinderverhältnis stammen, z. B. dem Anspruch auf Anerkennung und Bezahlung ¬
einer gewöhnlichen Geldschuld. In solchem Falle ist zur Vertretung
des Kindes ein Curator zu bestellen (§. 271).
Der Anspruch der Eltern gegen Dritte auf Herausgabe eines
ihnen vorenthaltenen Kindes (actio de liberis exhibendis) ist entweder im
Rechtswege oder officios zu verhandeln; je nachdem das Elternverhältnis
bestritten oder unbestritten ist. So lange unter den Parteien das Elternverhältnis ¬
streitig ist, ist ein officioser Schutz nicht möglich; die Präjudicialfrage ¬
muss erst im Rechtswege ausgetragen werden, bevor der
Richter entscheiden kann, welcher Partei das Kind gehören soll. Darum
ist in solchem Falle sogar ein possessorischer Schutz*9) des Elternverhältnisses, ¬
solange nicht mala fides nachgewiesen ist, zulässig (§. 1458). Ist
aber die Elternfrage unbestritten, und das Kind wird aus anderen Gründen
gehalten wird: Entsch. SammlungtX
hängigen Alimentationsbetrages GegenNr. ¬
4814, XXV Nr. 11485.
stand eines Beweises z. B. der eidlichen
3) Arg. §. 145 verb.: „obrigkeitVernehmung -
einer der Parteien (§. 273
lichen." Vgl. Pisko, G. H. 1867
C. P. O.) sein; dieser Betrag ist vielNr. ¬
85 und oben §. 458 Nr. 1.
mehr vom Richter nach Billigkeit zu be8a) ¬
Entsch. Sammlung XXXI
stimmen. — Auch ein Vergleich über
14563, XXXII Nr. 15142.
das Quantum des Alimentationsbeeinstweilige =
Alimentation kann gemäß
trages, selbst wenn er gerichtlich be§. ¬
381 E. O. (vgl. §. 382 Z. 8) verstätigt ¬
wird, ist nicht für alle Zukunft
fügt werden.
maßgebend; er hindert den Vormund
2) Anders steht es um ihre Ansprüche
nicht, später nach Erfordernis einen
aus der vom Vater während ihrer
höheren Betrag zu fordern, und beMinderjährigkeit ¬
geführten Vermögensgründet ¬
keine exceptio rei transactae
verwaltung (§§. 149, 150) und ihre
— eben weil auch öffentliches Interesse
Dotationsansprüche (§§. 1221, 1231).
mit im Spiel ist; vgl. oben §. 459
Note 3, 5.
Note 8.
10) Vgl. oben I §. 170 Note 42a
Entsch. Sammlung V Nr. 2492;
und v. Hussarek, Familienrechtl. Aliso ¬
auch, wenn hierüber ein Vergleich
ment. S. 139 ff.
vorliegt, der von einem Theile nicht zu¬