Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  463.
Machen  hingegen  die  Eltern  ihre  Elternrechte  geltend,  so  können  sie
die  Wohlthat  des  officiosen  Rechtsschutzes  nur  dann  in  Anspruch  nehmen,
wenn  darin  zugleich  die  Geltendmachung  der  Rechte  der  Kinder  liegt.
Darum  ist  der  Anspruch  eines  geschiedenen  Gatten  gegen  den  anderen  auf
Herausgabe  des  Kindes  nicht  Gegenstand  einer  Klage  (§.  142)*),  und
wenn  Kinder  ihren  Eltern  entlaufen,  so  können  die  letzteren  sogar  die
Hilfe  der  Administrativbehörden  in  Anspruch  nehmen,  um  sie  zurückzubringen ¬
  (§.  145).8)  Dagegen  ist  der  Anspruch  der  Eltern  und  Großeltern ¬
  gegen  Kinder  und  Enkel  auf  Alimentation  (§.  154)  im  gewöhnlichen
Processwege  auszutragens2)  und  der  Betrag  der  zu  verabreichenden  Alimentation ¬
  (arg.  §.  1221)  vom  Processrichter  nach  billigem  Ermessen  festzustellen. ¬

Großjährige  Kinder  stehen  nicht  unter  dem  besonderen  Schutze  der
Gesetze;  im  allgemeinen  *)  müssen  also  ihre  Ansprüche  gegen  die  Eltern  im
ordentlichen  Rechtswege  ausgetragen  werden.  Das  Nämliche  gilt  auch  von
den  Ansprüchen  minderjähriger  Kinder,  welche  nicht  aus  dem  Eltern-  und
Kinderverhältnis  stammen,  z.  B.  dem  Anspruch  auf  Anerkennung  und  Bezahlung ¬
  einer  gewöhnlichen  Geldschuld.  In  solchem  Falle  ist  zur  Vertretung
des  Kindes  ein  Curator  zu  bestellen  (§.  271).
Der  Anspruch  der  Eltern  gegen  Dritte  auf  Herausgabe  eines
ihnen  vorenthaltenen  Kindes  (actio  de  liberis  exhibendis)  ist  entweder  im
Rechtswege  oder  officios  zu  verhandeln;  je  nachdem  das  Elternverhältnis
bestritten  oder  unbestritten  ist.  So  lange  unter  den  Parteien  das  Elternverhältnis ¬
  streitig  ist,  ist  ein  officioser  Schutz  nicht  möglich;  die  Präjudicialfrage ¬
  muss  erst  im  Rechtswege  ausgetragen  werden,  bevor  der
Richter  entscheiden  kann,  welcher  Partei  das  Kind  gehören  soll.  Darum
ist  in  solchem  Falle  sogar  ein  possessorischer  Schutz*9)  des  Elternverhältnisses, ¬
  solange  nicht  mala  fides  nachgewiesen  ist,  zulässig  (§.  1458).  Ist
aber  die  Elternfrage  unbestritten,  und  das  Kind  wird  aus  anderen  Gründen
gehalten  wird:  Entsch.  SammlungtX
hängigen  Alimentationsbetrages  GegenNr. ¬
  4814,  XXV  Nr.  11485.
stand  eines  Beweises  z.  B.  der  eidlichen
3)  Arg.  §.  145  verb.:  „obrigkeitVernehmung -
  einer  der  Parteien  (§.  273
lichen."  Vgl.  Pisko,  G.  H.  1867
C.  P.  O.)  sein;  dieser  Betrag  ist  vielNr. ¬
  85  und  oben  §.  458  Nr.  1.
mehr  vom  Richter  nach  Billigkeit  zu  be8a) ¬
  Entsch.  Sammlung  XXXI
stimmen.  —  Auch  ein  Vergleich  über
14563,  XXXII  Nr.  15142.
das  Quantum  des  Alimentationsbeeinstweilige =
  Alimentation  kann  gemäß
trages,  selbst  wenn  er  gerichtlich  be§. ¬
  381  E.  O.  (vgl.  §.  382  Z.  8)  verstätigt ¬
  wird,  ist  nicht  für  alle  Zukunft
fügt  werden.
maßgebend;  er  hindert  den  Vormund
2)  Anders  steht  es  um  ihre  Ansprüche
nicht,  später  nach  Erfordernis  einen
aus  der  vom  Vater  während  ihrer
höheren  Betrag  zu  fordern,  und  beMinderjährigkeit ¬
  geführten  Vermögensgründet ¬
  keine  exceptio  rei  transactae
verwaltung  (§§.  149,  150)  und  ihre
—  eben  weil  auch  öffentliches  Interesse
Dotationsansprüche  (§§.  1221,  1231).
mit  im  Spiel  ist;  vgl.  oben  §.  459
Note  3,  5.
Note  8.
10)  Vgl.  oben  I  §.  170  Note  42a
Entsch.  Sammlung  V  Nr.  2492;
und  v.  Hussarek,  Familienrechtl.  Aliso ¬
  auch,  wenn  hierüber  ein  Vergleich
ment.  S.  139  ff.
vorliegt,  der  von  einem  Theile  nicht  zu¬
            
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