Metadaten : Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, St. 2 (1781))

Hellfelds  Geschichte
354
dern  Arten  in  einzelnen  Provinzen  mit  mehr  Fleiß,
als  zuvor  geschehen,  auszuspüren.  Mit  einigen
ohne  Auswahl  aus  dem  eigentlichen  Zusammenhang
gerissenen  Floskeln  des  Tacitus,  der  Kapitularien,
der  Spiegel,  u.d.g.  über  die  Landgerichte  ist  allein  betrachtet -
  wenig  geholfen,  und  keiner  wird  im  Stand
seyn  ohne  hinzukommende  genaue  Lokalerforschung
die  Verhältnisse  der  jetzigen  Gerichtsstellen  in  seinem
Vaterland  gegen  die  alten  zu  erklären,  und  die
Geschichte  ihrer  Veränderungen  mit  historischer
Treue  zu  entwickeln.  Die  vortrefliche  Art,  wi=  |
der  Freyherr  von  Harpprecht  die  Geschicht  |
der  Reichsgerichte,  und  Wegelin  die  Geschichte  der
schwäbischen  Landgerichte  behandelt  hat,  sollte  daher
zum  Muster  dienen,  wie  auch  das  Gerichtswesen  in
einzelnen  teutschen  Provinzen  durch  bessern  Gebrauch
der  Archive  in  ein  helleres  licht  gesetzt  werden  könn=Wir -
  haben  aber  auch  bereits  sehr  wichtige
te.
Beyträge  von  der  Gerichtsverfassung  einzelner  Gegenden -
  aufzuweisen,  und  ausser  den  schönen  Nachrichten, -
  die  man  z.  B.  von  dem  Braunschweigischen  Gerichtswesen -
  dem  Herrn  v.  Puffendorf,  Grupen,
Struben  und  v.  Selchow,  von  dem  Bairischen
dem  Herrn  v.  Kreittmayr;  von  dem  Würtembergischen -
  Herrn  Gerstlacher  und  Schoͤpfen  zu  danken -
  hat,  verdienen  besonders  die  Arbeiten  Koppe
über  die  Heßische  Gerichte  und  unter  den  neusten
die  sowol  zierlich,  als  grundlich  abgefaßte  Geschichte  des
Cammergerichts  in  Berlin,  welche  den  Beytragen  zur
Juristischen  Litteratur  in  den  Preußischen  Staaten
einverleibt  ist,  gewiß  vorzuglich  angepriesen  zu  werden. -

Volage  ULs
Max-Planck-Institut  für
DFG
Unwersita
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer