Inhaltsverzeichnis : Besondere Rechte der Personen Mährens und Schlesiens vorzüglich in politischer Hinsicht (1)

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darauf  nehmen  sollte,  besonders,  da  das  Zehendrecht.
der  Grunddienstbarkeiten  nach
so  wie  alle  Rechte
den  Hofd.  ddo.  i9ten
July  1792  Nro.  33.  nicht  zu
classificiren,  sondern  nur  in  der  Schätzung  darauf
Rücksicht  zu  nehmen  ist.
Bey  Landgütern,  deren  Besitzer  das  Zehendrecht
häben,  ist  der  Zehend  eine  Empfangsrubrik,  bey  unterthänigen =
  Gründen  aber,  von  welchen  der  Zehend
gegeben  werden  muß,  ist  er  eine  Ausgabs=  oder  Abzugspost. =

Der  Zehend  wird  von  dem  gefechsneten  Getreide
genommen,  nicht  aber  von  den  Futterkräutern
auf  den  Brachfeldern.  Hofd.  ddo.  12ten,  Cir.  ddo.
23ten  Oktober  1769.
Die  aufgerissenen  Hutweiden  wurden  durch  die
Verordnungen  Patent  ddo.  18ten  November  1768*)
ddo.  26ten  May  1769  durch  30  Jahre  zehendfrey
erkläret,  welches  auch  durch  das  Cir.  ddo.  2ten
Juny  1769  und  Patent  ddo.  31ten  August  1770  L.
bestätiget  worden  ist.
Nach  dem  canonischen  Rechte  cap.  7.  in  X  deoim. -
  soll  der  Zehend  gleich  gezahlt  werden,  sobald
die  Früchte  zusammen  gelegt  sind.
Wenn  die  Früchte  lang  auf  den  Feldern  liegen
7.
bleiben,  so  leiden  sie  oft  großen  Nachtheil;  und  es
ist  daher  nothwendig,  daß  der  Zehend  bald  abgenommen ¬
  werde,  damit  die  Früchte  bald  eingeführt  werden
können.
Nach  dem  Res.  ddo.  10ten  November  1721  A.
soll  der  Zehend  von  dem  Pfarrer  zeitlich  abgenommen =
  werden.
—
*)  Dieses  Patent  versichert  nur,  daß  sie  durch  18
Jahre  mit  keiner  höhern  Steuer  belegt  werden  sollen.
            
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