Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  459,  460.
Die  Verbindlichkeit,  uneheliche  Kinder  zu  verpflegen  und  zu  versorgen, ¬
  geht  nicht,  wie  bei  den  ehelichen,  auf  die  Großeltern  über,  da  ja
diese  Kinder  von  den  Rechten  der  Familie  und  der  Verwandtschaft  ausgeschlossen ¬
  sind;  dagegen  wird  in  unserem  Falle  die  Verbindlichkeit  als
eine  auf  dem  Vermögen  der  Eltern  haftende  angesehen,  so  dass  sie  auf
deren  Erben  übergeht  (§.  171)sa)  —  während  für  eheliche  Kinder,  abgesehen ¬
  von  ihrem  Anspruche  gegen  ihre  Großeltern,  auch  durch  das  ausgedehntere ¬
  ihnen  zukommende  Erbrecht  gesorgt  ist.  —  Die  Bestimmung
des  §.  171  gilt,  da  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,  auch  dann,  wenn  die
Erben  des  Vaters  oder  der  Mutter  deren  eheliche  Descendenten  sind;  nur
darf  der  Pflichttheil  derselben  durch  die  Concurrenz  der  unehelichen  Kinder
nicht  geschmälert  werden,  und  sollen  die  ehelichen  Kinder  in  Concurrenz
mit  unehelichen  höchstens  diesen  gleich,  nicht  aber  schlimmer  als  diese  behandelt ¬
  werden.*)
In  Concurrenz  mit  anderen  Gläubigern  aber,  namentlich ¬
  im  Concurse,  ist  die  Verbindlichkeit  des  §.  171  nicht  „gleich  einer
anderen  Schuld“  zu  behandeln,  da  sie  sich  nach  dem  Vermögen  richtet,  und
dann  eben  kein  Vermögen  mehr  vorhanden  ist,  wenn  es  durch  Schulden
erschöpft  wird.!
Die  beiden  Eltern  obliegende  Versorgungspflicht  bezieht  sich  nicht
gleichmäßig  auch  auf  die  Dotation  der  heiratenden  Kinder;  eine  uneheliche
Tochter  kann  nämlich  nur  von  der  Mutter  ein  dem  Vermögen  der  letzteren
entsprechendes  Heiratsgut  (§.  1220),  ebenso  ein  unehelicher  Sohn  nur  von
ihr  eine  Ausstattung  verlangen  (§.  1231).
§.  460.
2.  Rechte  der  Eltern.
Auch  die  Rechte  der  unehelichen  Eltern  gegenüber  den  Kindern  sind
wesentlich  geringer  als  jene  der  ehelichen  Eltern.  Sie  haben  nur  die
elterliche  Gewalt,  die  ihnen  über  die  Kinder  auch  im  Verhältnis  zu
Verbindlichkeiten  unter  Zustimmung  der
Versorgungspflicht  der  Eltern  dürfe  in
Vormundschaftsbehörde  durch  Vergleich
dieser  Beziehung  nicht  als  eine  auf
ein  für  allemal  fixiert  werden  könne,
deren  Nachlass  haftende  Schuld  behandelt
vgl.  die  einander  widersprechenden  Entsch.
werden;  ebenso  in  Beziehung  auf  den
Sammlung  XII  Nr.  5231  und  5320.
Nachlass  der  Mutter  Damianitsch,
Die  letztere  ist  wohl  die  richtigere,  doch
Jurist  IX  S.  190f
folgt  die  neuere  Praxis  dem  Standpunkte
10)  Anders  Entsch.  Sammlung  XXVI
der  ersteren;  vgl.  unten  §.  463  Note  6
Nr.  12446.—  Vgl.  Schindler,  Ztschr.
a.  E.,  v.  Hussarek  S.  112  ff.
f.  österr.  R.  G.  1829  II  S.  112  f.,
8a)  Eine  Verminderung  der  Alimenvan ¬
  Straß,  Jurist  XVII  S.  499  f.,
tation  kann  jedoch  nach  Entsch.  SammWiniwarter ¬
  a.  a.  O.,  Kirchstetter
lung  XXXII  Nr.  15098  infolge  des
S.  116  Note  4;  a.  M.  jedoch  StubenUmstandes ¬
  eintreten,  dass  mit  dem  Tode
rauch  S.  454,  455.  Vgl.  noch  Golddes ¬
  Vaters  Einnahmen  (Gehalt)  erloschen
schmid  in  d.  Prag.  Mitth.  1874  S.  1  ff.,
sind,  die  für  die  Höhe  der  von  ihm  gev. ¬
  Hussarek  S.  74  f.,  Némethy,  Über
leisteten  Alimente  bestimmend  waren
die  Concurrenz  der  Alimentationsan2) ¬
  Stubenrauch  S.  455,  456.  Dasprüche ¬
  ehelicher  und  unehelicher  Kinder
gegen  lehrt  Winiwarter  S.  421,  die
in  der  G.  Z.  1896  Nr.  4.
            
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