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§§. 459, 460.
Die Verbindlichkeit, uneheliche Kinder zu verpflegen und zu versorgen, ¬
geht nicht, wie bei den ehelichen, auf die Großeltern über, da ja
diese Kinder von den Rechten der Familie und der Verwandtschaft ausgeschlossen ¬
sind; dagegen wird in unserem Falle die Verbindlichkeit als
eine auf dem Vermögen der Eltern haftende angesehen, so dass sie auf
deren Erben übergeht (§. 171)sa) — während für eheliche Kinder, abgesehen ¬
von ihrem Anspruche gegen ihre Großeltern, auch durch das ausgedehntere ¬
ihnen zukommende Erbrecht gesorgt ist. — Die Bestimmung
des §. 171 gilt, da das Gesetz nicht unterscheidet, auch dann, wenn die
Erben des Vaters oder der Mutter deren eheliche Descendenten sind; nur
darf der Pflichttheil derselben durch die Concurrenz der unehelichen Kinder
nicht geschmälert werden, und sollen die ehelichen Kinder in Concurrenz
mit unehelichen höchstens diesen gleich, nicht aber schlimmer als diese behandelt ¬
werden.*)
In Concurrenz mit anderen Gläubigern aber, namentlich ¬
im Concurse, ist die Verbindlichkeit des §. 171 nicht „gleich einer
anderen Schuld“ zu behandeln, da sie sich nach dem Vermögen richtet, und
dann eben kein Vermögen mehr vorhanden ist, wenn es durch Schulden
erschöpft wird.!
Die beiden Eltern obliegende Versorgungspflicht bezieht sich nicht
gleichmäßig auch auf die Dotation der heiratenden Kinder; eine uneheliche
Tochter kann nämlich nur von der Mutter ein dem Vermögen der letzteren
entsprechendes Heiratsgut (§. 1220), ebenso ein unehelicher Sohn nur von
ihr eine Ausstattung verlangen (§. 1231).
§. 460.
2. Rechte der Eltern.
Auch die Rechte der unehelichen Eltern gegenüber den Kindern sind
wesentlich geringer als jene der ehelichen Eltern. Sie haben nur die
elterliche Gewalt, die ihnen über die Kinder auch im Verhältnis zu
Verbindlichkeiten unter Zustimmung der
Versorgungspflicht der Eltern dürfe in
Vormundschaftsbehörde durch Vergleich
dieser Beziehung nicht als eine auf
ein für allemal fixiert werden könne,
deren Nachlass haftende Schuld behandelt
vgl. die einander widersprechenden Entsch.
werden; ebenso in Beziehung auf den
Sammlung XII Nr. 5231 und 5320.
Nachlass der Mutter Damianitsch,
Die letztere ist wohl die richtigere, doch
Jurist IX S. 190f
folgt die neuere Praxis dem Standpunkte
10) Anders Entsch. Sammlung XXVI
der ersteren; vgl. unten §. 463 Note 6
Nr. 12446.— Vgl. Schindler, Ztschr.
a. E., v. Hussarek S. 112 ff.
f. österr. R. G. 1829 II S. 112 f.,
8a) Eine Verminderung der Alimenvan ¬
Straß, Jurist XVII S. 499 f.,
tation kann jedoch nach Entsch. SammWiniwarter ¬
a. a. O., Kirchstetter
lung XXXII Nr. 15098 infolge des
S. 116 Note 4; a. M. jedoch StubenUmstandes ¬
eintreten, dass mit dem Tode
rauch S. 454, 455. Vgl. noch Golddes ¬
Vaters Einnahmen (Gehalt) erloschen
schmid in d. Prag. Mitth. 1874 S. 1 ff.,
sind, die für die Höhe der von ihm gev. ¬
Hussarek S. 74 f., Némethy, Über
leisteten Alimente bestimmend waren
die Concurrenz der Alimentationsan2) ¬
Stubenrauch S. 455, 456. Dasprüche ¬
ehelicher und unehelicher Kinder
gegen lehrt Winiwarter S. 421, die
in der G. Z. 1896 Nr. 4.